Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Überschusswassers aus dem Reservoir Ste... (752.58)
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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Überschusswassers aus dem Reservoir Steini, Gemeinde Kerns

OGS 2011, 20 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Übe r- schusswassers aus dem Reservoir Steini, Ge- mei nde Kerns vom 8. Februar 2011 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasse rbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 8. Februar 2011 (Nr. 391), verleiht der Ei nwohnergemeinde Kerns, Kerns das Recht, die Wasserkraft des Überschusswassers aus dem Reservoir Steini, Kerns, zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachst e- henden Bestimmungen zu nutzen:

Art. 1

Umfang der Konzession 1 Die vorliegende Konzession umf asst das Recht zur Ausnützung des anfallenden Über schusswassers aus dem Reservoir Steini, Kerns. 2 Das Wasser wird ab der Trinkwasserleitung, die vom Reservoir Steini (761 m ü.M) abgeht, rund 5 m nördlich des Fixpunktes 02003358 Kerns auf einer Kote von c a. 632 m ü.M. abgenommen. Dabei wird ein Schi e- berschacht er stellt. Von diesem führt eine 200 m lange Druckleitung zum Turbinenhaus auf der Parzelle Nr. 1357, Kerns, wobei die Leitung erdver- legt ist. Das Turbinenhaus ist bestehend und befindet sich auf einer von Kote ca. 587 m ü.M. Die Wasserrückgabe erfolgt auf ca. 585 m ü.M in den Sand bach. 1 OGS 2011, 20 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1
2 3 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M. 4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 176 m, nutzbare Wassermenge 40 l/s, Bruttoleistung 69 kW, Nettoleistung ab Generator 57 kW. 5 Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integri e- rende Bestandteile der Konzess ion: a. Technischer Bericht Vorprojekt vom 17. Februar 2010, b. Situation 1:500 vom 23. Februar 2010, c. Baubewilligung vom 21. Dezember 2010. 6 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allen- falls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällstrecke zwischen Wasserentnahme und - rückgabe sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Ä n- derungen an Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zustän- digen Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordent- liche Baubewilligungsverfahren vorbe halten. 7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 2 und 4 festgelegten Wa s- sermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbe- ziehen, bedür fen einer neuen Konzession.

Art. 2

Dauer der Konzession 1 Die Konzession wird auf die Dauer von 25 Jahren erteilt. Die Kon- zessions dauer be ginnt am 1. November 2010 und endet am 31. Oktober 2035. 2 Nach Ablauf der Konzessionsdauer kann eine neue Konzession erteilt werden, wenn sich die Konzessionsnehm erin ein Jahr vor Ablauf darum bewirbt und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb durch die B ewerberin gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen geset zlichen Besti m- mungen.
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Art. 3

Beendigung der Konzession 1 Die Konzession erlischt: a. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet; b. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzess ionsnehmerin nicht für eine neue Konzession be worben hat; c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der Wasserkraft entgegensteht. 2 Die Konzession wird verwirkt: a. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung grö blich verletzt; b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununter brochen nicht betrieben wird, es sei denn, dass die Ursache für den Unterbruch nicht von der Konzessionsnehmerin zu verantwor ten ist. 3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessions- nehm erin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprüng- lichen Z ustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädi gung, wieder herzustellen. 4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwal- den berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des Bundes gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 5 unentgeltlich zu über nehmen.

Art. 4

Übertragung der Konzession 1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Z ustimmung des Regierungsrats. 2 Dem K anton Obwalden wird im Falle einer beab sichtigten Übertragung an einen Dritten ein Vor kaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.

Art. 5

Bau- und Unterhaltspflichten 1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besi t- zes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefähr dungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem für den Wasserbau zuständigen Depar tement unverzüglich zu melden und auf eigene Ko sten zu beheben. 5 SR 721.80
4 2 Der R egierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit die- jenigen Massnahmen zu tre ffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vor zuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen soll ten. 3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem für den Wasserbau zuständigen Departement festzulegen. Wenn kein ordentliches Baubewill igungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen D epartemente anzuhö ren. 4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzession s- nehmerin innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Depar- tement Aus führungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.

Art. 6

Bau- und Unterhaltspflichten an den F liessgewässern Sollten bei Bachverbauungsoder Unterhaltsarbeiten am Sandbach infol- ge der Kraftwerk anlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzes- sionsneh merin dafür voll aufzukommen.

Art. 7

Starkstrominspektorat 1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Kon zessionsnehmerin dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbei ten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Geneh migung einzureichen. 2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungsund Vertei lanlagen hat die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstrominspek torat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen be rechtigten Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschlies sen.

Art. 8

Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Auf sicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestand orten und - teilen zu gestatten.

Art. 9

Haftung Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestim mungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraf t- werkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen ent
5 stehen. Die G enehmigung von Plänen durch das zuständige Departement vermi ndert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.

Art. 10

Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden aus drücklich vorbehalten.

Art. 11

Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen G e- setzgebung blei ben vorbehalten.

Art. 12

Konzessionsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 690. –. Sie is t fällig bei erfolgter Unter zeichnung der Konzession.

Art. 13

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem Ka nton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach Art. 71 des Bun desgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 6 entschieden.

Art. 14

Inkrafttreten der Konzession Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin in Kraft. 7 6 SR 721.80 7 Die Konzessionsnehmerin hat am 16. Februar 2011 die Annahme der Konzession erklärt
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