Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Obwaldner Kantonalbank (661.112)
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Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Obwaldner Kantonalbank

OGS 2011, 12 Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Obwaldner Kantonalbank vom 30. Dezember 2010 1 Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Obwaldner Kantonalbank 2 erlässt die Obwaldner Kantonalbank folgendes Reglement: A) Allgemeine Bestimmu ngen

Art. 1

Partizipationskapital Das Partizipationskapital der Obwaldner Kantonalbank beträgt maximal zehn Millionen Schweizer Franken und darf die Hälfte des Dotationskapitals nicht übersteigen.

Art. 2

Streuung Es wird eine breite Streuung der Partizipat ionsscheine unter der Bevölkerung des Kantons Obwalden und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Obwaldner Kantonalbank angestrebt.

Art. 3

Ausgestaltung der Partizipationsscheine Die Ausgabe von Partizipationsscheinen kann mit Anleihen verbunden werden. Die Partizipationsscheine lauten auf den Inhaber und werden in einer Globalurkunde auf Dauer verkörpert, bei welcher die Partizipantin beziehungsweise der Partizipant kein Recht zur Ausfertigung einer Einzelurkunde hat. Bestehende Einzelurkunden sind der Obwaldner Kantonalbank einzuliefern.

Art. 4

Keine Kotierung 1 OGS 2011, 12 2 GDB 661.1
2 Eine Kotierung der Partizipationsscheine an einer Börse ist nicht vorgesehen. Die Obwaldner Kantonalbank bleibt jedoch für den ausserbörslichen Handel besorgt, ohne verpflichtet zu sein, als Käuf erin oder Verkäuferin aufzutreten.

Art. 5

Agio Der bei der Ausgabe der Partizipationsscheine nach Abzug der Ausgabekosten erzielte Mehrerlös ist den offenen Reserven zuzuweisen.

Art. 6

Zuständigkeiten Der Regierungsrat beschliesst nach Absprache mit dem Bankrat über den Zeitpunkt und die Ausgabe von Partizipationskapital und dessen Herabsetzung, die Einschränkung des Bezugsrechts und genehmigt das Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen. Der Bankrat legt die übrigen Ausgabemodalitäten der Part izipationsscheine fest, insbesondere den Nennwert, den Ausgabekurs, die Zeichnungsund die Einzahlungsfrist. Der Bankratspräsident leitet die Versammlung der Partizipantinnen und Partizipanten.

Art. 7

Mitteilungen Einladungen und Mitteilungen an die Parti zipantinnen und Partizipanten erfolgen durch einmalige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Obwalden. Zusätzlich kann die Obwaldner Kantonalbank die Partizipanten mittels Briefpost informieren. B) Pflichten der Partizipantinnen und Partizipanten

Art. 8

Liberierungspflicht Die Partizipantinnen und Partizipanten sind nur zur Bezahlung des Nennwerts zuzüglich Agio verpflichtet.
3 C) Rechtsstellung der Partizipantinnen und Partizipanten

Art. 9

Dividende und Anteil am Liquidationsergebnis Die Partizipantinnen und Partizipanten haben aus dem Bilanzgewinn Anspruch auf eine Dividende, die prozentual der Gewinnausschüttung an den Kanton entspricht und welche der Regierungsrat auf Antrag des Bankrats genehmigt. Im Falle der A uflösung und Liquidation der Obwaldner Kantonalbank wird das nach Tilgung sämtlicher Schulden verbleibende Vermögen zwischen dem Kanton Obwalden und den Partizipantinnen und Partizipanten im Verhältnis des Nennwertes von Dotationskapital und Partizipations kapital geteilt. Die Änderung der Rechtsform der Obwaldner Kantonalbank gilt nicht als Liquidation.

Art. 10

Nicht vermögensmässige Rechte Den Partizipantinnen und Partizipanten steht kein Anfechtungsrecht, kein Stimmrecht und keines der damit zusammenhängenden Rechte zu. Als mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte gelten das Einberufungsrecht, das Teilnahmerecht, das Antragsrecht und das unter Vorbehalt des nachstehenden Artikels (vgl. Art. 11) stehende Auskunfts und Einsichtsrecht.

Art. 11

Insbesondere Information der Partizipantinnen und Partizipanten Jede Partizipantin und jeder Partizipant hat Anspruch auf die Aushändigung des Geschäftsberichtes und dieses Reglements. Der Bankrat der Obwaldner Kantonalbank kann die Partizipantinnen und Partizipanten zu Versammlungen einladen und sie über den Geschäftsverlauf der Bank unterrichten. Der Versammlung der Partizipantinnen und Partizipanten kommt lediglich eine lnformationsund keine Organfunktion zu. Sie kann insbesondere keine verbindlichen Beschlüsse f assen. Die Beantwortung von Fragen, die der Obwaldner Kantonalbank mindestens eine Woche vor der Versammlung der Partizipantinnen und Partizipanten schriftlich zugegangen sein müssen, erfolgt nur an dieser Versammlung. Auskünfte können insbesondere verweigert werden, wenn durch sie das Geschäfts oder Bankkundengeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Obwaldner Kantonalbank gefährdet werden.
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Art. 12

Bezugsrecht Wird das Partizipationskapital erhöht, so sind die Partizipantinnen und Partizipanten grundsätzlich nach Massgabe des Nennwertes ihrer bisherigen Beteiligung berechtigt, neue Partizipationsscheine zu beziehen. Der Bankrat kann jedoch dem Regierungsrat beantragen, das Bezugsrecht einzuschränken oder auszuschliessen und insbesondere den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Obwaldner Kantonalbank Bezugsrechte zuzuweisen.

Art. 13

Anfechtungsrecht Beschlüsse des Bankrates, welche die Rechte der Partizipanten nach Partizipant i nnert 30 Tagen nach der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden anfechten. D) Schlussbestimmungen

Art. 14

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. März 2011 in Kraft. 3 3 Der Regierungsrat hat vorstehendes Regl ement durch Beschluss vom 12. Januar 2011 genehmigt; Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat das Reglement am 27. Januar 2011 genehmigt (Art. 3 Abs. 3 BankG sowie Art. 25 Abs. 3 BEHV)
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