VERORDNUNG über Geldspielautomaten und Spiellokale (70.3921)
CH - UR

VERORDNUNG über Geldspielautomaten und Spiellokale

VERORDNUNG über Geldspielautomaten und Spiellokale (vom 23. März 1994 1 ; Stand am 1. Juni 1995) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3, Artikel 44 und Artikel 59 Buchstabe e der Kantonsverfassung 2 sowie auf Artikel 31 Absatz 2 der Bundesverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich, Begriffe

Artikel 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den gewerbsmässigen Betrieb von Geldspielau - tomaten und Spiellokalen.
2 Sie unterwirft ihn einer periodischen Abgabe.

Artikel 2 Begriffe

1 Geldspielautomaten sind Geräte, die gegen Entgelt ein Spiel freigeben, dessen Ausgang ausschliesslich oder vorwiegend von der Geschicklichkeit abhängt, und die Geld oder Waren als Gewinn abgeben. Sie müssen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zugelassen sein.
2 Spiellokale sind Räumlichkeiten, die vorwiegend dem Spielbetrieb dienen und in denen mehr als drei Spiel-Automaten zum öffentlichen Gebrauch aufgestellt sind.
1 AB vom 14. Mai 1982
2 RB 1.1101
3 SR 101 1
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Geldspielautomaten

Artikel 3 Aufstellungsbewilligung

1 Wer einen Geldspielautomaten aufstellen will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion 4 .
2 Die Aufstellungsbewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller und der aufzustellende Geldspielautomat den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Fällt nachträglich eine dieser Voraussetzungen dahin, wird die Bewilligung entzogen.
3 Die Aufstellungsbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie gilt nur für den einzelnen bewilligten Automaten und Standort. Ändern sich diese Grundlagen, ist eine neue Bewilligung erforderlich.
4 Wer eine Aufstellungsbewilligung besitzt, ist verantwortlich dafür, dass die Bestimmungen über Geldspielautomaten eingehalten werden.
5 Mit der Aufstellungsbewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Artikel 4 Voraussetzungen beim Gesuchsteller

Die Aufstellungsbewilligung wird nur einem Gesuchsteller erteilt, der ein Gastgewerbepatent oder eine Spiellokalbewilligung besitzt und der Gewähr bietet, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden 5 .

Artikel 5 Voraussetzungen beim Geldspielautomaten

a) Allgemeine Zulassungsvorschriften
1 Automaten werden nur zugelassen, wenn sie nicht verrohend wirken, Anstand und gute Sitte nicht verletzen und keine übermässigen Immissionen verursachen.
2 Der Höchsteinsatz darf pro Spiel höchstens einen Franken betragen. Auto - maten, die höhere Einwürfe als ein Einfrankenstück ermöglichen, sind unzu - lässig.
4 Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5 Fassung gemäss LRB vom 18. April 1984, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 1984 (AB vom 27. April 1984).
2

Artikel 6 b) Standort

1 Die Geldspielautomaten dürfen nur im öffentlichen Gastlokal eines paten - tierten Gastgewerbebetriebes oder in einem Spiellokal aufgestellt werden 6 .
2 Innerhalb dieses Raumes ist der Automat so aufzustellen, dass die Betäti - gung für Gäste einsehbar ist und unter der ständigen Überwachung des verantwortlichen Personals steht.
3 In Korridoren, Treppenaufgängen, Toilettenräumen, Windfängen und dergleichen sowie im Freien darf kein Geldspielautomat aufgestellt werden.

Artikel 7 c) Anzahl

In Gastgewerbebetrieben und Spiellokalen ist höchstens ein Geldspielau - tomat zulässig 7 .

Artikel 8 d) Gewinn

Bei Geldspielautomaten darf der Gewinn höchstens das Fünfundzwanzig - fache des Einsatzes betragen.

Artikel 9 Jugendschutz

Zum Spiel mit Geldspielautomaten dürfen Jugendliche erst zugelassen werden, wenn sie das 18. Altersjahr erfüllt haben. Dies ist an jedem einzelnen Geldspielautomaten gut sichtbar anzuschlagen.
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Spiellokale

Artikel 10 Spiellokalbewilligung

1 Wer ein Spiellokal betreiben will, bedarf einer Spiellokalbewilligung der zuständigen Direktion 8 . Der örtliche Gemeinderat ist vorgängig anzuhören.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller und das vorgesehene Spiellokal den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Fällt eine dieser Voraussetzungen nachträglich dahin, wird die Bewilligung entzogen.
6 Fassung gemäss LRB vom 18. April 1984, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 1984 (AB vom 27. April 1984).
7 Fassung gemäss LRB vom 18. April 1984, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 1984 (AB vom 27. April 1984).
8 Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
3 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie gilt nur für das einzeln bewilligte Spiellokal. Ändern sich diese Grundlagen, ist eine neue Bewilligung erforderlich.
4 Wer eine Bewilligung besitzt, ist verantwortlich dafür, dass die Bestim - mungen über Spiellokale eingehalten werden.
5 Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Artikel 11 Voraussetzungen beim Gesuchsteller

Die Spiellokalbewilligung wird nur an Personen erteilt, die handlungsfähig sind, einen einwandfreien Leumund geniessen, Wohnsitz im Kanton Uri haben und Gewähr für eine ordnungsgemässe Betriebsführung bieten.

Artikel 12 Voraussetzungen beim Spiellokal

a) Standortbeschränkungen Spiellokale sind nicht zu bewilligen, wo sie die öffentliche Ruhe und Ordnung übermässig beeinträchtigen.

Artikel 13 b) Lokalitäten

Die Räumlichkeiten haben den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen zu genügen.
Artikel 14 9

Artikel 15 Betrieb des Spiellokals

a) Überwachung Der Bewilligungsinhaber oder eine von ihm zu meldende geeignete Person, die handlungsfähig ist und einen einwandfreien Leumund geniesst, haben den Spielbetrieb ständig zu beaufsichtigen. Sie haben für Ruhe und Ordnung im Spiellokal sowie in dessen unmittelbarer Umgebung zu sorgen. Sie sind auch für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
9 Aufgehoben durch LRB vom 18. April 1984, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 1984 (AB vom 27. April 1984)
4

Artikel 16 b) Warenhandel und Getränkekonsum

Im Spiellokal dürfen weder Waren gehandelt noch Getränke verkauft oder konsumiert werden.

Artikel 17 c) Öffnungszeiten

1 Spiellokale dürfen werktags von 10.00 - 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 13.00 - 22.00 Uhr geöffnet sein.
2 Die Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes bleiben vorbehalten.

Artikel 18 d) Jugendschutz

1 Zu Spiellokalen dürfen Jugendliche erst zugelassen werden, wenn sie das
16. Altersjahr erfüllt haben.
2 Diese Vorschrift ist beim Zugang zum Spiellokal und im Lokal selbst deut - lich anzuschlagen und muss von der Aufsichtsperson kontrolliert werden.
3

Artikel 9 dieser Verordnung bleibt vorbehalten 10

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4. Abschnitt: Abgaben

Artikel 19 Abgabepflicht

Geldspielautomaten und Spiellokale unterliegen einer Abgabe zugunsten der Staatskasse.

Artikel 20 Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt jährlich Fr . 500.-- pro Spiellokal; Fr . 1 000.-- pro Geldspielautomat.
10 Eingefügt durch LRB vom 18. April 1984, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 1984 (AB vom 27. April 1984) 5

Artikel 21 Erhebung der Abgabe

1 Die Abgabe wird jeweils am 1. Januar für das ganze Jahr fällig. Werden ein Geldspielautomat oder ein Spiellokal während des Jahres in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt, wird die Abgabe anteilmässig in Rechnung gestellt beziehungsweise zurückerstattet.
2 Die zuständige Direktion 11 erlässt die Veranlagungsverfügungen und stellt Rechnung.
3 Wird die Abgabe hinterzogen, ist neben dem hinterzogenen Betrag eine zusätzliche Abgabe von gleicher Höhe zu entrichten.
5. Abschnitt: Durchsetzung und Vorschriften, Rechtsmittel

Artikel 22 Herstellung des gesetzmässigen Zustandes

Widerrechtlich aufgestellte Geldspielautomaten werden beschlagnahmt und widerrechtlich betriebene Spiellokale werden polizeilich gesperrt.

Artikel 23 Kontrolle

Spiellokale und Geldspielautomaten sind der polizeilichen Kontrolle jederzeit zugänglich zu halten.

Artikel 24 Strafbestimmung

1 Wer Bestimmungen dieser Verordnung verletzt, wird mit Busse bestraft, unabhängig von einer allfälligen zusätzlichen Abgabe nach Artikel 21 Absatz 3.
2 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die ordent - liche Strafrechtspflege 12 .

Artikel 25 Rechtsöffnung

Rechtskräftige Abgabeverfügungen nach dieser Verordnung sind vollstreck - baren Urteilen gemäss Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei - bung und Konkurs 13 gleichgestellt.
11 Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 RB 2.3221; RB 3.9222
13 SR 281.1
6

Artikel 26 14 Rechtsmittel

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 15 .
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 27 Aufsicht, Vollzug und Massnahmen

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über Geldspielautomaten und Spiellokale im Kanton Uri. Er bezeichnet die für den Vollzug zuständige Direktion 16 .
2 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsvorschriften. Er kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verordnung gestatten, wenn triftige Gründe vorliegen und der Zweck dieser Verordnung nicht durchkreuzt wird.

Artikel 28 Übergangsbestimmungen

1 Für Geldspielautomaten und Spiellokale, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits aufgestellt beziehungsweise eröffnet sind, hat der Verantwortliche innert sechs Monaten um die erforderliche Bewilligung nachzusuchen.
2 Bis zum Ablauf dieser Frist beziehungsweise bis zur Erledigung des recht - zeitig eingereichten Bewilligungsgesuches dürfen solche Geldspielauto - maten und Spiellokale nach Absatz 1 weiter betrieben werden. Nachher gelten die Bestimmungen dieser Verordnung vorbehaltlos.

Artikel 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Nach Ablauf der Referendumsfrist bestimmt der Regierungsrat das Inkrafttreten 17 . Altdorf, den 7. April 1982 Im Namen des Landrates des Kantons Uri
14 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
15 RB 2.2345
16 Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
17 Das Volk hat die Verordnung in der Referendumsabstimmung am 27. Februar 1983 an - genommen. Der Regierungsrat hat sie auf den 1. April 1983 in Kraft gesetzt (AB vom
18. März 1983). 7
Der Präsident: Valentin Sicher Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
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