REGLEMENT über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des... (50.1315)
REGLEMENT über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des... (50.1315)
REGLEMENT über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des Bundes
REGLEMENT über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskon - zession des Bundes (vom 29. Juni 1999 1 ; Stand am 1. Juli 1999) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 36 Personenbeförderungskonzessionsverordnung 2 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Artikel 1 Dieses Reglement ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren für kanto -
nale Bewilligungen nach Artikel 32 ff. der Personenbeförderungskonzessi - onsverordnung 4 .
2. Abschnitt: Zuständigkeiten
Artikel 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der kantonalen Bewilli - gungen nach der Personenbeförderungskonzessionsverordnung 5 aus.
Artikel 3 Volkswirtschaftsdirektion
Die Volkswirtschaftsdirektion vollzieht die Vorschriften der Personenbeför - derungskonzessionsverordnung 6 , soweit der Kanton hiefür zuständig ist.
1 AB vom 9. Juli 1999
2 SR 744.11
3 RB 1.1101
4 SR 744.11
5 SR 744.11
6 SR 744.11 1
Artikel 4 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr
Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr übt die Befugnisse und Pflichten aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr hinsichtlich Anforderungen an Fahrzeuge und Fahrzeugführer in bewilligten Betrieben stellt.
3. Abschnitt: Bewilligung
Artikel 5 Materielles Recht
Für die Bewilligungspflicht sowie die Erteilung, die Erneuerung, die Übertra - gung, die Änderung, den Verzicht, den Widerruf und die Dauer von kanto - nalen Bewilligungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts 7 .
Artikel 6 Bewilligungsverfahren
1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung und Änderung der Bewil - ligung sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich, vier - fach der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.
2 Das Gesuch muss insbesondere:
a) die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nennen;
b) nachweisen, dass kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Bestand gefährdet wird;
c) nachweisen, dass kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanziertes Verkehrsangebot wesentlich konkur - renziert wird;
d) nachweisen, dass keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen;
e) die zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge und deren Eigentumsverhält - nisse sowie das Fahrpersonal nennen;
f) den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme und die gewünschte Bewilligungsdauer bezeichnen;
g) nachweisen, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist.
Artikel 7 Entscheid
Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
7 SR 744.10744.11
2
Artikel 8 Bewilligungsgebühr
Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung 8 und dem Gebührenreglement 9 .
Artikel 9 Verfahren und Rechtspflege
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 10 .
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförde - rungskonzession des Bundes vom 19. August 1997 11 wird aufgehoben.
Artikel 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Peter Mattli Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
8 RB 3.2512
9 RB 3.2521
10 RB 2.2345
11 RB 50.1315 3