Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Arnibachs, Tal der Waldemme, Gemeinde Giswil
OGS 2008, 32 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Arnibachs, Tal der Waldemme, Ge meinde Giswil vom 11. Dezember 2007 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar machung der Wasser kräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf den Regi erungsratsbeschluss vom 11. Dezember 2007 (Nr. 270), verleiht der Teilsame Kleinteil und der Teilsame Grossteil, Giswil, das Recht, die Wasserkraft des Arnibachs zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmun gen zu nutzen:
Art. 1
Umfang der Konzession 1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung des Arnibachs zw ischen ArniZiflucht und Waldemme. 2 Der Arnibach wird in der ArniZiflucht auf die Kote 1 405 m ü.M. aufgestaut und als Ausgleichsbecken mit rund 4 500 m 3 Inhalt betrieben. Vom Au sgleichsbecken führt eine erdverlegte Druckleitung zum Tu rbinenhaus an der Waldemme auf K ote 1 320 m ü.M. 3 Repère Pierre du N iton 373.60 m ü.M. 4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 85 m, nutzbare Wassermenge 90 l/s, 1 OGS 2008, 32 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1
2 Nettoleistung ab Generator 50 kW. 5 Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integrierende Bestand teile der Konzession: a. Technischer Bericht vom 26. März 1983, b. Situation 1:10 000 vom 9. März 1983, c. Plan Wasserfassung 1:50 vom 3. März 1983, d. Plan Turbine Nr. T -50410/1 vom 28. März 1983. 6 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der da mit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zuständigen Departement zur Genehm igung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentli che Baubewilligungsver fahren vorbehalten. 7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 1 festgelegten Wasserme ngen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbeziehen, be dürfen einer neuen Gesamtkonzession.
Art. 2
Dauer der Konzession 1 Die Konzes sion wird auf die Dauer von 40 Jahren erteilt. Die Konzessionsdauer be ginnt am 1. Januar 2008 und endet am 31. Dezember 2048. 2 Nach Ablauf der Konzessionsdauer wird eine neue Konzession erteilt, wenn sich die Konzessionsnehmerinnen zwei Jahre vor Ablauf darum bewerben und die Voraussetzungen für den or dentlichen Weiterbetrieb durch die Bewerber gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Bestimmu ngen.
Art. 3
Beendigung der Konzession 1 Die Konz ession erlischt: a. wenn die Konzessionsnehmerinnen darauf verzichten; b. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerinnen nicht für eine neue Konzession be worben haben; c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der Wasse rkraft des Arnibachs entgegensteht.
3 2 Die Konzession wird verwirkt: a. wenn die Konzessionsnehmerinnen wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzen; b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird, es sei denn, die Ursache für den Unterbruch nicht von den Konzessionsnehmerinnen zu verantwo rten ist. 3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession sind die Konzessionsnehmerinnen ver pflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprünglichen Zustand entschädigungs los, im Fal le des Erlöschens aufgrund von Absatz 1 Buchstabe c gegen volle Entschädi gung, wieder herzustellen. 4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwalden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 5 unentgeltlich zu überneh men.
Art. 4
Übertragung der Konzession 1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Z ustimmung des Regierungsrats. 2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dri tten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.
Art. 5
Restwasser 1 Bei der Fassung des Arnibachs ist mit dem bestehenden Dotierauslass ganzjährig ein Restwasser von 14 l/s im Bachbett zu belassen. 2 Das für den G ewässerschutz zuständige Departement ist berechtigt, Kontrollmessun gen anzuordnen.
Art. 6
Bau- und Unterhaltspflichten 1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem für den Wasserbau zuständigen Depar tement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. 5 SR 721.80
4 2 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Re cht vor, jederzeit diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vorzu schreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten. 3 Alle baulichen und betrieblichen Mass nahmen sind im Einvernehmen mit dem für den Wasserbau zuständigen Departement festzulegen. Wenn kein ordentliches Baubewill igungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente und der Einwohner gemeinderat Gi swil a nzuhören. 4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen haben die Konzessions nehmerinnen innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Depar tement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.
Art. 7
Bau- und Unterhaltspflichten an den Fli essgewässern 1 Sollten bei Bachverbauungsoder Unterhaltsarbeiten infolge der Kraf twerk anlage zusätzliche Kosten entstehen, so haben die Konzessions nehmeri nnen dafür voll aufzukommen. 2 Die Spülung der Wasserfassung hat so zu erfolgen, dass unterhalb der Fassung keine Ablagerungen entstehen. Das zuständige Departement kann Vorschriften erlassen. Der Zeitpunkt der Spülung ist mit der für die Fischerei zuständigen Fachstelle abzuspr echen.
Art. 8
Starkstrominspektorat 1 Für den elektrischen Teil der Anlage haben die Konzessionsnehmerinnen dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbei ten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Geneh migung einzureichen. 2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungsund Verteilanlagen haben die Konzessionsnehmerinnen mit dem Eidgenössischen Starkstrom inspekt orat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigten Ingeni eurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
Art. 9
Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerinnen sind verpflic htet, den mit der staatlichen Au fsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandor ten undteilen zu gestatten.
5
Art. 10
Haftung Die Konzessionsnehmerinnen haften im Rahmen der gesetzlichen Besti mmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraf twerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen entst ehen. Die Genehmigung von Plänen durch das zuständige Departement ve rmindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
Art. 11
Rechte Dritter Alle Rechte D ritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
Art. 12
Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung blei ben vorbehalten.
Art. 13
Konzessionsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 250. –. S ie ist fällig bei erfolgter Unter zeichnung der Konzession.
Art. 14
Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem Ka nton und den Konzessionsnehmerinnen entstehen, werden nach
Art.
71 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 6 entschieden.
Art. 15
Inkrafttreten der Konzession 1 Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerinnen in Kraft. 7 2 Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 19. September 1983. 6 SR 721.80 7 In Kraft seit 1. Januar 2008
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