VERORDNUNG über den Gewässerschutz
VERORDNUNG über den Gewässerschutz (LRB vom 21. September 1983; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung 1 , die allgemeine Ge- wässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 2 und Artikel 14 des Gesetzes vom 27. September 1981 über den Gewässerschutz 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Organisation
Artikel 1 Organe
Der Vollzug der Gesetzgebung über den Gewässerschutz innerhalb des Kantonsgebietes obliegt a) dem Regierungsrat, b) der zuständigen Direktion 4 , c) der zuständigen kantonalen Amtsstelle 5 , d) den Gemeinden. Sofern die Rechtsordnung nicht ausdrücklich etwas an- deres bestimmt, ist es der Gemeinderat oder das von ihm bestimmte Or- gan.
2. Abschnitt: Zuständigkeit
Artikel 2 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Schutz der Gewäs- ser.
2 Er erfüllt die Aufgaben und übt die Befugnisse aus, die ihm die Rechtsord- nung ausdrücklich überträgt. ___________
1 GSchG, SR 814.20
2 GSchV, SR 814.201
3 GSG, RB 40.4311
4 Volkswirtschaftsdirektion, vgl. Art. 1 und Art. 6 des Organisationsreglementes (RB 2.3322)
5 Amt für Umweltschutz, vgl. Art. 1 und Art. 6 des Organisationsreglementes (RB 2.3322) 1
3 Zudem ist der Regierungsrat zuständig, a) interkantonale Vereinbarungen nach Artikel 11 GSchG 6 sowie mit öffent- lichen oder privaten Institutionen Vereinbarungen zu treffen, die dem Schutz der Gewässer dienen, b) den kantonalen Sanierungsplan zu erlassen (Artikel 16 GSchG 7 ), c) das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche aufzuteilen (Artikel 29 Absatz 2 GSchG 8 ), d) Grundwasserschutzzonen zu verfügen (Artikel 30 GSchG 9 ), e) Grundwasserschutzareale auszuscheiden (Artikel 31 GSchG 10 ), f) generelle Kanalisationsprojekte der Gemeinden zu genehmigen (Artikel 17 Absatz 2 GSchV 11 ), g) Reglemente der Gemeinden nach Artikel 1 Absatz 2 GSG 12 zu genehmi- gen.
Artikel 3 Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion übt die Aufsicht aus über den Schutz der Gewäs- ser und die Tätigkeit der damit beauftragten Behörden und Amtsstellen.
2 Sie kann Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
Artikel 4 Zuständige kantonale Amtsstelle
1 Die zuständige kantonale Amtsstelle wirkt als kantonale Fachstelle für Ge- wässerschutz gemäss Artikel 5 Absatz 3 GSchG 13 .
2 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zu- ständig erklären, vollzieht sie als zuständige kantonale Behörde die Vor- schriften über den Gewässerschutz. Insbesondere erteilt sie die Bewilligun- gen, die nach den Vorschriften des Bundesrechtes von einer kantonalen Behörde zu erteilen sind. Sie nimmt Meldungen entgegen und trifft die not- wendigen Anordnungen.
3 Die zuständige kantonale Amtsstelle berät und unterstützt die Gemeinden in Fragen des Gewässerschutzes.
Artikel 5 Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für alle Massnahmen zuständig, die das eidgenössi- sche oder kantonale Gewässerschutzrecht ihnen zuweist. ___________
6 SR 814.20
7 SR 814.20
8 SR 814.20
9 SR 814.20
10 SR 814.20
11 SR 814.201
12 RB 40.4311
13 SR 814.20
2
2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen und wenn der Gewässer- schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann der Regierungsrat bestimmte Befugnisse, die der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz zustehen, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden übertragen, die darum ersu- chen.
3. Abschnitt: Schadenverhütung
Artikel 6 Gewässerschutzpolizei
Die Gewässerschutzpolizei ist in erster Linie Aufgabe der Gemeinden. Sie werden unterstützt durch das Personal des Kantons, das mit der Aufsicht über die Gewässer betraut ist, sowie durch die ordentlichen Polizeiorgane.
Artikel 7 Besondere Aufgaben
a) der Gemeinden
1 Die Gemeinde sorgt dafür, dass drohende oder bereits eingetretene Ge- wässerverschmutzungen auf dem Gemeindegebiet sofort bekämpft oder — sofern sich Massnahmen aufdrängen, die nicht in ihrer Zuständigkeit liegen — der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz unverzüglich gemeldet werden.
2 Sie oder das von ihr bestimmte Organ überwacht die Erstellung, den Un- terhalt und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, zur Beförderung, zum Umschlag und zur Verarbeitung wassergefährdender Stoffe (Artikel 24 GSchG 14 ).
3 Die Gemeinde oder das von ihr bestimmte Organ veranlasst die periodi- sche Kontrolle der Anlagen und verfügt die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Eigentümers.
Artikel 8 b) des Kantons
1 Die zuständige Direktion überwacht die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Der Regierungsrat kann Ersatzvornahmen treffen.
Artikel 9 Schadendienst
1 Der Kanton organisiert und unterhält zusammen mit den Gemeinden einen genügenden Schadendienst (Artikel 5 Absatz 3 GSchG 15 ).
2 Der Landrat regelt den Schadendienst in einer besonderen Verordnung 16 . ___________
14 SR 814.20
15 SR 814.20
16 RB 40.4325 3
Artikel 10 Tankanlagenkataster
Die Fachstelle für Gewässerschutz führt in Zusammenarbeit mit den Ge- meinden einen Kataster über Tankanlagen. Der Kataster ist laufend nachzu- führen.
4. Abschnitt: Abwasserbeseitigung
Artikel 11 Abwasseranlagen
Die Gemeinden bauen und betreiben öffentliche Kanalisationen sowie Ab- wasserreinigungsanlagen (Artikel 17 Absatz 2 GSchG 17 ), Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a GSG 18 .
Artikel 12 Generelles Kanalisationsprojekt
1 Die Gemeinde erlässt ein generelles Kanalisationsprojekt (Artikel 17 GSchG 19 ).
2 Das generelle Kanalisationsprojekt ist auf den Zonenplan abzustimmen. Wird der Zonenplan rechtskräftig geändert, ist das generelle Kanalisations- projekt entsprechend anzupassen.
3 Das generelle Kanalisationsprojekt und dessen Änderung bedürfen zu ih- rer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Artikel 13 Kanalisationsrichtplan
Die Gemeinden erstellen einen Kanalisationsrichtplan im Sinne von Artikel 16 GSchV 20 .
5. Abschnitt: Abfallbeseitigung
Artikel 14 Öffentliche Einrichtungen
Die Gemeinden errichten und betreiben öffentliche Abfalldeponien und Abfallbeseitigungsanlagen sowie den Kehrichtsammeldienst (Artikel 27 Ab- satz 2 GSchG 21 ). ___________
17 SR 814.20
18 RB 40.4311
19 SR 814.20
20 SR 814.201
21 SR 814.20
4
Artikel 15 Sammelstellen für Rückstände wassergefährdender Stoffe
Die Gemeinden richten Sammelstellen ein für Rückstände aus wasserge- fährdenden Stoffen (Artikel 24 Absatz 5 GSchG 22 ). Diese Sammelstellen sind öffentlich bekanntzumachen.
Artikel 16 Delegation der Aufgabenerfüllung
Die Gemeinden können diese Aufgaben einem Gemeindeverband übertra- gen.
6. Abschnitt: Grundwasserschutz
Artikel 17 Schutzgebiete
a) Vorbereitung
1 Der Regierungsrat bestimmt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Gewässerschutzbereiche nach Artikel 29 GSchG 23 , Artikel 13 ff. der Verord- nung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssig- keiten 24 .
2 Er scheidet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Grundwasser- schutzzonen nach Artikel 30 GSchG 25 und die Grundwasserschutzareale nach Artikel 31 GSchG 26 aus.
Artikel 18 b) Verfahren
1 Das Verfahren für die Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes 27 über das Baulinienver- fahren.
2 Neben den Betroffenen sind jene Gemeinden einsprache- und beschwer- debefugt, auf deren Gebiet die Schutzgebiete ganz oder teilweise liegen. ___________
22 SR 814.20
23 SR 814.20
24 SR 814.226.21
25 SR 814.20
26 SR 814.20
27 RB 40.1111, Art. 28 5
7. Abschnitt: Kantonsbeiträge
Artikel 19 Öffentliche Anlagen mit Bundessubventionen
1 Der Kanton leistet Beiträge an die Projektierung und den Bau von Abwas- ser- und Abfallbeseitigungsanlagen, an öffentliche Kanalisationen und an Vorfluter, sofern auch der Bund Beiträge leistet.
2 Die Höhe der Kantonsbeiträge richtet sich nach dem kantonalen Gewäs- serschutzgesetz 28 . In jedem Fall müssen sie den kantonalen Minimalbetrag nach der allgemeinen Gewässerschutzverordnung 29 erreichen.
Artikel 20 Öffentliche Anlagen ohne Bundessubventionen
a) Groberschliessungen
1 Wenn der Bund keine Subventionen gewährt, leistet der Kanton an die Projektierung und den Bau von Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen, an öffentliche Kanalisationen und an Vorfluter Beiträge, sofern diese Anla- gen a) der Groberschliessung dienen, b) im rechtskräftigen generellen Kanalisationsprojekt enthalten sind, und c) die beanspruchende Gemeinde für Alt- und Neubauten angemessene Kanalisationsanschlussgebühren erhebt.
2 Die Groberschliessung versorgt das rechtskräftig ausgeschiedene Bauge- biet mit den hauptsächlichsten Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen, die grundsätzlich von der Gemeinde erstellt werden.
3 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Gewässerschutz- gesetz 30 .
Artikel 21 b) private Anlagen
1 Bei besonderen Verhältnissen, vor allem im Berggebiet, kann der Kanton Beiträge an private Anlagen ausrichten, sofern auch die Gemeinde einen angemessenen Beitrag leistet.
2 Der Regierungsrat setzt im Rahmen der verfügbaren Kredite die Höhe des Beitrages fest. Sie beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Artikel 22 Beiträge an weitergehende Abwasserreinigung
1 Der Regierungsrat kann im Rahmen der verfügbaren Kredite an die ausgewiesenen Kosten der Anschaffung von Hilfsmitteln für die chemische ___________
28 RB 40.4311, Art. 8 Abs. 1
29 SR 814.201, Art. 40
30 RB 40.4311, Art. 8 Abs. 1
6
Abwasserreinigung Beiträge leisten. In diesem Fall kann er den gemeinsamen Einkauf durch mehrere Gemeinden anordnen.
2 Die Beitragshöhe richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzausgleich 31 für Beiträge an laufende Aufgaben. Der Grundbeitrag beträgt 40 Prozent.
Artikel 23 Anrechenbare Kosten
Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die anrechenbaren Kosten für die Kantonsbeiträge.
Artikel 24 Verfahren
1 Gesuche um Kantonsbeiträge sind bei der zuständigen Direktion einzurei- chen.
2 Den Gesuchen sind alle notwendigen Unterlagen beizulegen, die für die Beurteilung wesentlich sind. Dazu gehören insbesondere die Pläne mit den eingezeichneten Anlagen.
3 Für die Zusicherung der Beiträge ist der Regierungsrat zuständig, sofern das Organisationsrecht nichts anderes bestimmt.
Artikel 25 Vollzug
1 Die Fachstelle für Gewässerschutz hat darüber zu wachen, dass die Be- dingungen und Auflagen eingehalten werden. Sie hat diese nötigenfalls auf Kosten des Gesuchstellers im Grundbuch anmerken zu lassen.
2 Der Regierungsrat oder im Rahmen des Organisationsreglements 32 die zuständige Direktion hat die Teil- und Schlussabrechnungen zu genehmigen. Mit der Schlussabrechnung haben die Gesuchsteller die Ausführungspläne einzureichen.
Artikel 26 Auszahlung
1 Die zugesicherten Kantonsbeiträge werden aufgrund der genehmigten Schlussabrechnung ausbezahlt.
2 Im Rahmen des Voranschlages kann die zuständige Direktion bereits vor der Genehmigung der Schlussabrechnung Teilzahlungen leisten. ___________
31 RB 3.2131, Art. 5
32 vgl. Art. 2 Abs. 1 Organisationsreglement (RB 2.3322) 7
7.a Abschnitt: Vollzugskosten 33
Artikel 26a 34 Ausgaben, die zum Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Gewäs- serschutzrechts notwendig sind, bewilligt der Landrat abschliessend.
8. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
Artikel 27 Rechtshilfe
Alle Behörden und Amtsstellen, die Aufgaben im Interesse des Gewässer- schutzes zu erfüllen haben, sind verpflichtet, sich gegenseitige Rechtshilfe zu leisten und sich bei der Durchführung von Anordnungen und Massnah- men des Gewässerschutzes behilflich zu sein.
Artikel 28 Enteignungsrecht
Für Enteignungen ist, unter Vorbehalt von Artikel 9 Absatz 2 GSchG 35 , das Bundesgesetz über die Enteignung 36 anwendbar.
Artikel 29 37 Rechtsmittel
Soweit die Rechtsordnung nichts anderes bestimmt, richten sich die Rechts- mittel gegen Verfügungen nach dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 38 .
9. Abschnitt: Verwaltungszwang
Artikel 30 Sicherungs- und Zwangsmassnahmen
Jede Behörde und Amtsstelle ist in ihrem Zuständigkeitsbereich befugt, Si- cherungs- und Zwangsmassnahmen anzuordnen, um den bestehenden Zu- stand zu erhalten, drohende Gefahr abzuwenden oder eingetretene Gewäs- serverschmutzungen zu beheben (Artikel 7 und 8 GSchG 39 ). ___________
33 Fassung gemäss LRB vom 5. April 1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995
34 Fassung gemäss LRB vom 5. April 1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995
35 SR 814.20
36 SR 711
37 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
38 RB 2.2345
39 SR 814.20
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10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über den Gewässerschutz vom 23. April 1968 40 wird aufge- hoben.
Artikel 32 Übergangsrecht
1 Hängige Geschäfte sind der nach dieser Verordnung zuständigen Instanz zur Weiterbehandlung und Erledigung zu überweisen.
2 Die Kosten für bereits ausgeführte oder in Ausführung begriffene Gewäs- serschutzanlagen sind nach dem kantonalen Gewässerschutzgesetz 41 und nach dieser Verordnung beitragsberechtigt, sofern der Landrat, der Regie- rungsrat oder die zuständige Direktion einen entsprechenden Vorbehalt ver- fügte.
Artikel 33 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Nach der Genehmigung durch den Bundesrat 42 bestimmt der Regierungs- rat das Inkrafttreten 43 . Im Namen des Landrates Der Präsident: Rudolf Schenk Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
40 RB 40.4315
41 RB 40.4311
42 Vom Bundesrat genehmigt am 3. November 1983
43 In Kraft seit 1. Januar 1984, AB vom 30. Dezember 1983 9
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