Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Tätschbaches in Engelberg (752.53)
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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Tätschbaches in Engelberg

OGS 2007, 46 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Tätschbaches in Engelberg vom 26. Juni 2007 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundes gesetzes über die Nutzbar machung der Wasser kräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf die Gesuche des Benediktinerklosters Engelberg vom 23. November 1992 und 6. November 1993 sowie den Regi erungsr ats beschluss vom 26. Juni 2007 (Nr. 629), nach Ablauf der Konzession vom 2. Dezember 1942, verleiht dem Benediktinerkloster Engelberg erneut das Recht, die Wasserkraft des Tätschbaches zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmun gen zu nutzen:

Art. 1

Umfang der Konzession 1 Das Benediktinerkloster Engelberg ist berechtigt, den Tätschbach und die in den Tätschbach mündenden eigenen Quellen zum Zweck der Gewinnung von elektrischer Energie durch Wasserkraft auf der folgenden Gefällsst recke zu nutzen: Fassungskote (bestehende Quellfassungen): 1570.00 m ü.M., Rückgabekote (Rückgabe in die Engelbergeraa): 1048.00 m ü.M. 2 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du N iton 373.60 m ü.M. 1 OGS 2007, 46 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1
2 3 In der K onzession inbegriffen ist das Recht zum Betrieb der bestehenden Kraftwer kanlagen: Wasser und Quellfassungen, Ausgleichsbecken (Stau kote: 1561.70 m ü.M.), Pumpstation, Leitungen, Zentrale und Unterwasser kanal. 4 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifik ation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der da mit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem zuständigen Departeme nt zur Genehm igung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsver fahren vorbehalten. 5 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 1 festgelegte Fassungs und Rückgabek ote hinausgehen, bedürfen einer neuen Gesamtkonzession.

Art. 2

Dauer der Konzession Die Konzession beginnt am 1. Juli 2007 und dauert 50 Jahre bis zum 30. Juni 2057. Spä testens drei Jahre vor Ablauf der Konzession hat der Konzessionsnehmer eine allfällige Konzessionserneue rung zu beantragen.

Art. 3

Beendigung der Konzession 1 Die Konzession erlischt: a. wenn der Konzessionsnehmer darauf verzichtet; b. nach Ablauf der Dauer; c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Benutzung der Anlage entgegensteht. 2 Die Konzession wird verwirkt: a. wenn der Konzessionsnehmer wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt; b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird. 3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Konzessions nehmer ver pflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprünglichen Zustand entschädigungs los, im Falle des Erlöschens aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädi gung, wieder herzustellen.
3 4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwalden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage käuflich zu Eigentum zu erwerben.

Art. 4

Übertragung der Konzession 1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Z ustimmung des Regierungsrats. 2 Dem Kant on Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dri tten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.

Art. 5

Gewässerschutz, Landschaftsschutz Zur Gewährung eines minimalen Abflusses im Tätschbach im Sommer halbjahr ist der Betrieb der P umpstation in den Monaten Juni bis Oktober einzustellen, damit die Natur schönheiten (Wasserfall) durch den Betrieb der Anlage in keiner Weise gefährdet werden.

Art. 6

Bau- und Unterhaltspflichten 1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. 2 Die Spülung des Ausgleichsbeckens und der Pumpwasserfassung hat so zu erfolgen, dass im Unterlauf keine Geschiebeablagerungen entstehen. Das zuständige Departement kann Vorschriften erlassen. 3 Der ordentliche Unterhalt des Tätschbaches auf der verliehenen Gefällsstrecke obliegt dem Konzessionsnehmer. Solange der Unterwasser kanal Teil der Golfanlage ist, umfasst die Unterhaltspflicht des Konzessions nehmers den Abschnitt von der Zentrale bis und mit Wasseraustritt im Golfplatz. Falls keine Drit ten mehr für den Unterhalt des Gewässers im Gebiet des Gol fplatzes und unterhalb davon zuständig sind, hat der Konzessionsnehmer den direkten Ablauf des Unterwasserkanals in die Engelbergeraa wieder herzustellen und zu unterhalten.
4 4 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit diejenigen Mas snahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben, die sich in was serbaupolizeilicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen. 5 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem kant onalen zuständigen Departement festzulegen. Wenn kein ordentli ches Baubewilligungsver fahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Depar temente und der Einwohnergemeinderat Engelberg anzuhören.

Art. 7

Sicherheit der Stauanlage Das Ausgleichsbecken untersteht der Verordnung über die Sicherheit der Stauanl agen 5 .

Art. 8

Starkstrominspektorat 1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat der Konzessionsnehmer dem eidgenöss ischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der A nlage eine Planvorlage zur Genehmigung einzureichen. 2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungsund Verteilanlagen hat der Konzess ionsnehmer mit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat oder mit einem zur Durc hführung solcher Kontrollen berechtigen Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.

Art. 9

Zutrittsrecht Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht betrauten Per sonen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten und - teilen zu gestatten.

Art. 10

Haftung Der Konzessionsnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraftwerkanlagen an öffentlichem und pr ivatem Eigentum oder Personen entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das z uständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise. 5 SR 721.102
5

Art. 11

Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.

Art.

12 Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung blei ben vorbehalten.

Art. 13

Konzessionsgebühr Der Konzessionsinhaber hat eine Gebühr von Fr. 2 500. – für die Erneuerung der Konzession zu entrichten, fällig nach erfolgter Unterzeic hnung der Konzession. 6

Art. 14

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem Kanton und dem Konzessionsnehmer entstehen, werden nach Art. 71 des Bundesgeset zes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 7 entschieden. 6 Die Konzession wurde vom Konzessionsnehmer (Benediktinerkloster Engelberg) am 17. Juli 2007 unterzeichnet 7 SR 721.80
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