Konzession zur Ausnützung des Auslaufs der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Engelberg z... (752.56)
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Konzession zur Ausnützung des Auslaufs der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Engelberg zur Stromerzeugung, Gemeinde Engelberg

OGS 2010, 50 Konzession zur Ausnützung des Auslaufs der Abwasserreini- gungsanlage (ARA) Engelberg zur Stromerze u- gung, Gemeinde Engelberg vom 10. August 2010 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasse rbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 10. August 2010 (Nr. 43), verleiht der Einwohnergemeinde Engelberg, Engel berg das Recht, die Wasserkraft des Auslaufs der ARA Engelberg zur Erzeu- gung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:

Art. 1

Umfang der Konzession 1 Die vorliegende Konzession umf asst das Recht zur Ausnützung des anfallenden Wassers des Au slaufs der ARA Engelberg. 2 Die Wasserfassung liegt am Rand der Abwasserbecken der ARA Engel- berg auf Kote 968.40 m ü.M. Von der Fassung führt eine 67 m lange Druckleitung zum Turbinenhaus, wobei die ersten 40 m erdverlegt sind. Das Turbinenhaus befindet sich auf Kote 919.00 m ü.M. (Achse Pel ton- Turbine). Die Wasserrückgabe erfolgt auf 914.00 m ü.M. in die Engelber- geraa. 3 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M. 1 OGS 2010, 50 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1
2 4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 54.4 m, nutzbare Wassermenge 160 l/s, Nettoleistung ab Generator 50 kW. 5 Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integri e- rende Bestandt eile der Konzess ion: a. Technischer Bericht Vorprojekt vom 2. Septe mber 2009, b. Situation 1:200 vom 13. August 2009, c. Baubewilligung vom 17. Februar 2010. 6 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allen- falls zur Modifikation der K raftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällstrecke zwischen Wasserentnahme und - rückgabe sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Ä n- derungen an Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zustän- digen Depart ement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordent- liche Baubewilligungsverfahren vorbe halten. 7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 2 und 4 festgelegten Wa s- sermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbe- ziehen, bedür fen einer neuen Konzession.

Art. 2

Dauer der Konzession 1 Die Konzession wird auf die Dauer von 25 Jahren erteilt. Die Kon- zessions dauer be ginnt am 1. September 2010 und endet am 31. August 2035. 2 Nach Ablauf der Konzessionsdauer kann eine neue Konzession erteilt werden, wenn sich die Konzessionsnehm erin ein Jahr vor Ablauf darum bewirbt und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb durch die B ewerberin gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Besti m- mungen.

Art. 3

Beendigung der Konzession 1 Die Konzession erlischt: a. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet; b. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerin nicht für eine neue Konzession be worben hat;
3 c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der Wasserkraft entgegensteht. 2 Die Konzession wird verwirkt: a. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung grö blich verletzt; b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununter brochen nicht betrieben wird, es sei denn, dass die Ursache für den Unterbruch nicht von der Konzessionsnehmerin zu verantwor ten ist. 3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessions- nehm erin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprüng- lichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens au fgrund von Absatz 1 Buchstabe c gegen volle Entschädi gung, wieder herzustellen. 4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwal- den berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des Bundes gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 5 unentgeltlich zu über nehmen.

Art. 4

Übertragung der Konzession 1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachf olger oder einen Dritten bedarf der Z ustimmung des Regierungsrats. 2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beab sichtigten Übertragung an einen Dritten ein Vor kaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.

Art. 5

Bau- und Unterhaltspflichten 1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besi t- zes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefähr dungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem für den Wasserbau zuständigen Dep artement unverzüglich zu melden und auf eigene Ko sten zu beheben. 2 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit die- jenigen Massnahmen zu tre ffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vor zuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten. 3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem für den Wasserbau zuständigen Departement festzulegen. Wenn 5 SR 721.80
4 kein ordentliches Baubewill igungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente anzuhö ren. 4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzession s- nehmerin innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Depar- tement Aus führungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.

Art. 6

Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern Sollten bei Bachverbauungsoder Unterhaltsarbeiten an der Engelberge- raa infolge der Kraftwerk anlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzess ionsnehmerin dafür voll aufzukommen.

Art. 7

Starkstrominspektorat 1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Kon zessionsnehmerin dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbei ten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Geneh migung einzureichen. 2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungsund Verteilanlagen hat die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstrominspek torat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen be rechtigten Ingenieurbüro einen Vert rag abzuschlies sen.

Art. 8

Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Auf sicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestand orten und - teilen zu gestatten.

Art. 9

Haftung Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestim mungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraf t- werkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen ent stehen. Die G enehmigung von Plänen durch das zuständige Departement vermi ndert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.

Art. 10

Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden aus drücklich vorbehalten.
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Art. 11

Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen G e- setzgebung blei ben vor behalten.

Art. 12

Konzessionsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 850. –. Sie ist fällig bei erfolgter Unter zeichnung der Konzession.

Art. 13

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem Ka nton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach Art. 71 des Bun desgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 6 entschieden.

Art. 14

Inkrafttreten der Konzession Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzess ionsnehmerin in Kraft. 7 6 SR 721.80 7 Die Konzessionsnehmerin hat am 18. August 2010 die Annahme der Konzession erklärt
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