VERORDNUNG über die Kantonale Mittelschule Uri (10.2401)
CH - UR

VERORDNUNG über die Kantonale Mittelschule Uri

VERORDNUNG über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) (vom 5. April 2000 1 ; Stand am 1. August 2008) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 2 und

Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung

3 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Schulgesetz im Bereich der Mittelschule.

Artikel 2 Anwendbares Recht

1 Soweit dieser Verordnung keine Bestimmung entnommen werden kann, ist die Schulgesetzgebung sinngemäss anwendbar.
2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Artikel 3 Bildungsziel

1 Die Mittelschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und fördert ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbst - ständigen Urteilen. Sie strebt eine breit gefächerte und ausgewogene Bildung an.
2 Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Hochschule und andere weiterführende Schulen sowie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesell - schaft vor.
1 AB vom 14. April 2000
2 RB 10.1111
3 RB 1.1101 1
3 Die Schule fördert die Intelligenz, die Willenskraft und die Sensibilität in ethischen, sozialen und musischen Belangen sowie die physischen Fähig - keiten ihrer Schülerinnen und Schüler.
4 Sie ist der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet.
5 In diesem Rahmen gibt sich die Schule ein organisatorisches und pädago - gisches Leitbild.

Artikel 4 Trägerschaft und Rechtsform

1 Der Kanton führt eine Mittelschule unter dem Namen «Kantonale Mittel - schule Uri, Kollegium Karl Borromäus».
2 Die Mittelschule Uri ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

2. Kapitel: SCHULSYSTEM

1. Abschnitt: Aufbau der Schule

Artikel 5 Schulangebote

1 Die Mittelschule Uri:
a) führt ein Gymnasium (gymnasiale Maturitätsschule);
b) führt eine Weiterbildungsschule (WS);
c) unterstützt Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Bega - bungen;
d) stellt besondere Schuldienste zur Verfügung. Übergangsbestimmung Der Regierungsrat bezeichnet die Klassen des Lehrerinnen- und Lehrerseminars, für die weiterhin die vom Regierungsrat bestimmten Vorschriften der Verordnung über das Mittelschulwesen vom 13. November 1985 4 gelten.
2 Die Schule kann weitere Schulangebote führen.
3 Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Schulangebote bedürfen der Zustimmung des Landrates. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen.
4 RB 10.2401
2
2. Abschnitt: Einzelne Schulangebote

Artikel 6 Gymnasium

Das Gymnasium schliesst in der Regel an die 6. Klasse der Primarstufe an und dauert sechs Schuljahre. Für Schülerinnen und Schüler mit ausrei - chenden Fähigkeiten ist die Durchlässigkeit zwischen Oberstufe und Gymnasium im 7. und 8. Schuljahr gewährleistet.

Artikel 7 Weiterbildungsschule (WS)

1 Die Weiterbildungsschule schliesst an das 9. Schuljahr an. Sie dient der vertieften Allgemeinbildung und bereitet auf Berufsbildungen vor, die eine besondere Vorbildung erfordern.
2 Der Erziehungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement, namentlich die Eintrittsvoraussetzungen und die Anforderungen für das Abschlusszeugnis.

Artikel 8 Begabtenförderung

1 Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 12 Absatz 1 der Schulver - ordnung 5 . Ergänzend dazu besteht die Möglichkeit, die Maturitätsprüfung in einzelnen oder allen Fächern vorzeitig abzulegen.
2 Der Mittelschulrat bewilligt entsprechende Gesuche um Begabtenförde - rung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und der Lehrperson. Anträge Unmündiger bedürfen der Zustimmung der Eltern.
3 Der Mittelschulrat zieht bei seinem Entscheid Sachverständige bei.

Artikel 9 Schuldienste

1 Die Schule richtet eine Berufs- und Laufbahnberatung ein oder beteiligt sich an bestehenden Diensten.
2 Bei genügendem Bedarf können weitere zweckdienliche Schuldienste bereitgestellt werden.
3 Die Bereitstellung der Schuldienste erfolgt, soweit als möglich, in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder privaten und öffentlichen Einrichtungen. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinba - rungen ab.
5 RB 10.1115 3

3. Kapitel: ORGANISATION DER SCHULE

1. Abschnitt: Zulassung und Schulgeld

Artikel 10 Zulassung

1 Die Mittelschule steht in erster Linie Bewerberinnen und Bewerbern mit Wohnsitz im Kanton Uri offen. Anspruch auf Zulassung hat, wer die Aufnah - mebedingungen erfüllt.
2 Der Kanton ermöglicht allen fähigen Schülerinnen und Schülern mit Wohn - sitz im Kanton Uri, die Mittelschule zu besuchen.
3 Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Kantonen können aufge - nommen werden, sofern genügend Studienplätze vorhanden sind und die sinnvolle Auslastung der Schule und ihrer Abteilungen dies zulässt. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.

Artikel 11 Schulgeld

1 Die Schülerinnen und Schüler entrichten ein angemessenes Schulgeld für den Besuch des Unterrichts und die Benützung der allgemeinen, dem Unterricht dienenden Einrichtungen. Hinzu kommen die Kosten für die Lehr - mittel.
2 Für die ersten drei Gymnasialklassen übernimmt die Wohnsitzgemeinde das Schulgeld sowie die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel.
3 Der Regierungsrat setzt das Schulgeld fest. Er unterscheidet dabei ausserkantonale und im Kanton Uri wohnhafte Schülerinnen und Schüler.
4 Für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Dienstleistungen kann die Schulleitung Abgaben verlangen. Dabei sind die Gebührenverord - nung 6 und das Gebührenreglement 7
2. Abschnitt: Schuldauer

Artikel 12 Schuljahr

1 Der Mittelschulrat bestimmt die Dauer des Schuljahres und der Ferien. Er beachtet dabei den erziehungsrätlichen Rahmenplan.
2 Das Schuljahr dauert mindestens 38 Schulwochen.
6 RB 3.2512
7 RB 3.2521
4

Artikel 13 Unterrichtszeit

1 Die Unterrichtszeit gemäss Stundentafel ist in der Regel gleichmässig auf die Schulwochen zu verteilen.
2 Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf zwei schulfreie Halb - tage oder einen ganzen schulfreien Werktag pro Woche.

Artikel 14 Absenzen

1 Als Absenz gilt die nicht voraussehbare beziehungsweise nicht bewilligte Abwesenheit von der Schule.
2 Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.

Artikel 15 Beurlaubung

1 Als Beurlaubung gilt die bewilligte Abwesenheit vom Unterricht.
2 Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.
3 Die Schulleitung kann mit Zustimmung des Mittelschulrates ein Selbstdis - pensationssystem für Schülerinnen und Schüler einführen.
3. Abschnitt: Schulbetrieb

Artikel 16 Lehrplan, Stundentafel und Stundenplan

1 Der Erziehungsrat erlässt den Lehrplan und die Stundentafel für die 1. und
2. Klasse des Gymnasiums (Untergymnasium).
2 Der Mittelschulrat erlässt die übrigen Lehrpläne und Stundentafeln. Er berücksichtigt für das 9. Schuljahr die Interessen der Volksschule.
3 Die Schulleitung erstellt unter Mitsprache der Lehrerschaft die Stunden - pläne und teilt den Lehrpersonen die Pensen zu.

Artikel 17 Übertritt und Promotion

1 Der Erziehungsrat erlässt ein Reglement zum Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die ersten drei Gymnasialklassen 8 und zur Promotion bis zum Eintritt in die 3. Klasse 9 .
2 Der Mittelschulrat erlässt entsprechende Vorschriften für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Klassen.
8 RB 10.1711
9 RB 10.2418 5

Artikel 18 Lehrmittel

1 Der Erziehungsrat bestimmt die obligatorischen Lehrmittel für die ersten zwei Gymnasialklassen.
2 In den übrigen Klassen sind die Lehrpersonen in der Wahl der Lehrmittel frei, sofern die Schulleitung nicht etwas anderes vorschreibt.
3 Die Schulleitung sorgt dafür, dass bei der Wahl der Lehrmittel ein ange - messener Kostenrahmen beachtet wird.
4. Abschnitt: Klassengrösse

Artikel 19 Schülerzahl

1 Eine Abteilung darf auf die Dauer die Schülerzahl von 24 nicht über- und von 12 nicht unterschreiten. Für die Schülerzahlen von Fachabteilungen und von Wahlfachveranstaltungen erlässt der Mittelschulrat Richtlinien.
2 Über zeitweilige Abweichungen von der Schülerzahl nach Absatz 1 entscheidet der Mittelschulrat.
5. Abschnitt: Eltern, Schülerinnen und Schüler

Artikel 20 Rechte, Pflichten und Disziplinarmassnahmen

Die Rechte und Pflichten der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler und die Disziplinarmassnahmen richten sich sinngemäss nach der Schulge - setzgebung.

Artikel 21 Zuständigkeit zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen

1 Die Schulleitung ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:
a) Verweis;
b) disziplinarische Bemerkung im Zeugnis;
c) zeitweisen Ausschluss aus der Schule, der länger als drei Schulhalbtage dauern soll;
d) dauernden Ausschluss aus der Schule.
2 Die Disziplinarmassnahmen nach Absatz 1 ergehen in Verfügungsform.
3 Die Lehrperson trifft die übrigen Disziplinarmassnahmen. Sie begründet sie gegenüber den Betroffenen. Ihre Anordnungen sind endgültig.
6
6. Abschnitt: Lehrpersonen

Artikel 22 Anstellung und Mindestanforderungen

1 Der Mittelschulrat stellt die Lehrpersonen an.
2 Angestellt werden kann, wer über eine qualifizierte fachliche und pädago - gische Ausbildung verfügt. Im Übrigen gelten die Mindestanforderungen gemäss Artikel 7 MAR 10 .

Artikel 23 11 Anstellungsverhältnis

Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich nach der Personal - verordnung 12 .

4. Kapitel: SCHULINSTANZEN

1. Abschnitt: Organe der Schule

Artikel 24 Organe

Organe der Schule sind:
a) der Mittelschulrat;
b) die Prüfungskommissionen;
c) die Schulleitung;
d) die Konferenz der Lehrpersonen;
e) die Verwaltung.
1. Unterabschnitt: M i t t e l s c h u l r a t

Artikel 25 Zusammensetzung und Wahl

1 Der Mittelschulrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Die Erziehungsdirektorin oder der Erziehungsdirektor übernimmt von Amtes wegen das Präsidium. Die übrigen Mitglieder werden vom Regie - rungsrat auf die ordentliche Amtsdauer für kantonale Behörden gewählt.
3 Die Schulleitung besorgt das Sekretariat des Mittelschulrates.
10 SR 413.11
11 Fassung gemäss LRB vom 5. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 16. November 2007).
12 RB 2.4211 7
4 Eine Vertretung der Schulleitung und eine von der Konferenz der Lehrper - sonen delegierte Lehrperson nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Mittelschulrates teil. Bei Bedarf hat die Schulverwaltung mit beratender Stimme Einsitz.

Artikel 26 Allgemeine Aufgaben

1 Der Mittelschulrat sorgt für eine erfolgreiche und zeitgemässe Führung und Entwicklung der Mittelschule.
2 Er beaufsichtigt die übrigen Schulorgane.
3 Darüber hinaus hat er:
a) in schulischen Belangen zu entscheiden, soweit der Entscheid nicht ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen ist;
b) allgemeine Weisungen gegenüber der Schule zu erlassen;
c) Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung und -förderung der Schule festzulegen;
d) alle weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihm diese Verordnung überträgt.

Artikel 27 Besondere Aufgaben

a) in schulpolitischer Hinsicht Der Mittelschulrat hat:
a) das Leitbild für die Schule zu erlassen;
b) die Prüfungsreglemente zu erlassen;
c) die Richtlinien für die Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen festzu - legen;
d) die Schulversuche zu bewilligen.

Artikel 28 b) in personeller Hinsicht

Der Mittelschulrat hat:
a) dem Regierungsrat den Anstellungsantrag für das Rektorat zu stellen;
b) die Vertretung der Schule in innerkantonale und interkantonale Kommissionen zu wählen;
c) ... 13 ;
d) die Zuweisung der Sonderaufgaben zu genehmigen.
13 Aufgehoben durch LRB vom 5. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 16. November 2007).
8

Artikel 29 c) in schulbetrieblicher Hinsicht

Der Mittelschulrat hat:
a) die Dauer der Lektionen zu bestimmen;
b) den Grundsatzentscheid über die Einrichtung der Schuldienste zu treffen;
c) die Absenzen- und Beurlaubungsordnung zu genehmigen;
d) die Pflichtenhefte für die Schulleitung und für die Sonderaufgaben zu erlassen;
e) die Pflichtenhefte für Verwaltung, Lehrpersonen, Spezialbeauftragte und das übrige Personal zu genehmigen.

Artikel 30 d) in administrativer Hinsicht

1 Der Mittelschulrat verabschiedet zuhanden der zuständigen kantonalen Instanzen Budget, Rechnung und allfällige Spezialkreditbegehren.
2 Er beantragt zuhanden der kantonalen Instanzen bauliche Projekte.
3 Er genehmigt den Rechenschaftsbericht des Rektorats.

Artikel 31 Delegation von Aufgaben und Befugnissen

Der Mittelschulrat kann Aufgaben und Befugnisse nach dieser Verordnung einem andern Organ der Schule allgemein oder im Einzelfall delegieren.
2. Unterabschnitt: P r ü f u n g s k o m m i s s i o n e n

Artikel 32 Wahl und Aufgabe

1 Der Mittelschulrat wählt die Prüfungskommissionen.
2 Die Prüfungskommissionen nehmen die Prüfungen an der Mittelschule nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ab.
3. Unterabschnitt: S c h u l l e i t u n g

Artikel 33 Rektorat und übrige Schulleitung

1 Der Regierungsrat stellt auf Antrag des Mittelschulrats die Rektorin oder den Rektor (Rektorat) an. Der Mittelschulrat stellt die übrige Schulleitung an.
2 Das Arbeitsverhältnis des Rektorats richtet sich nach jenem der kanto - nalen Angestellten. Das Rektorat trägt die Gesamtverantwortung für die 9
Führung der Mittelschule. Es ist dem Mittelschulrat für seine Geschäftsfüh - rung verantwortlich. 14
3 Es hat insbesondere:
a) die Verantwortung für die gesamte Personalführung zu tragen;
b) die Verwaltung und die Hauswartdienste zu leiten;
c) Aushilfen und Stellvertretungen anzustellen;
d) die Sonderaufgaben den einzelnen Lehrpersonen zuzuweisen;
e) die dem Schulbetrieb dienenden Einrichtungen zu verwalten.
4 Die übrige Schulleitung unterstützt das Rektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
4. Unterabschnitt: K o n f e r e n z d e r L e h r p e r s o n e n

Artikel 34 Aufgaben

Die Konferenz der Lehrpersonen ist mitverantwortlich für die Gestaltung des Schulbetriebes und die Weiterentwicklung der Schule. Sie erfüllt diese Aufgabe, indem sie insbesondere:
a) Vernehmlassungen und Meinungsäusserungen zu allen wichtigen Schul - fragen abgibt;
b) bei der Besetzung der Schulleitung angehört wird.
5. Unterabschnitt: V e r w a l t u n g , S e k r e t a r i a t u n d H a u s w a r t - d i e n s t e

Artikel 35 Pflichtenhefte

1 Das Rektorat legt die Pflichtenhefte für Verwaltung, Sekretariat und Haus - wartdienste fest.
2 Das Pflichtenheft der Hauswartdienste ist mit dem für den Hochbau zuständigen Amt 15 abzustimmen.
14 Fassung gemäss LRB vom 5. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 16. November 2007).
15 Amt für Hochbau; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10
2. Abschnitt: Kantonale Instanzen

Artikel 36 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die oberste Aufsicht über das Mittelschulwesen aus. Er erfüllt diese Aufgabe durch die zuständige Direktion 16 .
2 Er ist zudem zuständig:
a) das Personal der Mittelschule anzustellen, soweit die Anstellung nicht einem Organ der Schule übertragen ist;
b) den Voranschlag und die Rechnung dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Artikel 37 Erziehungsrat

1 Der Erziehungsrat entscheidet schulpolitische Angelegenheiten für das 1. und 2. Gymnasialjahr. Dabei berücksichtigt er die Interessen der Volks- und der Mittelschule.
2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, um die Koordina - tion der Schulsysteme zu gewährleisten.

5. Kapitel: RECHTSSCHUTZ

Artikel 38 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Schulgesetzes und der Schulverordnung 17 .

Artikel 39 Kompetenzkonflikte

Kompetenzkonflikte zwischen Schulorganen entscheidet der Mittelschulrat oder, wenn dieser betroffen ist, der Regierungsrat.

6. Kapitel: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über das Mittelschulwesen vom 13. November 1985 18 wird aufgehoben.
16 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
17 RB 10.1115
18 RB 10.2401 11

Artikel 41 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 19 . Er kann sie schritt - weise in Kraft setzen. Im Namen des Landrates Der Präsident: Josef Gisler-Gamma Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
19 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den auf den 1. 2001 (AB vom 24. No - vember 2000).
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