Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Gro... (752.51)
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Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Grossen Melchaa

OGS 1983, 102 Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Grossen Melchaa vom 12. Juli 1983 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und Artikel 2 des Wasserbaupolizeigesetzes vom 9. April 1877 3 , in Ausführung des Kantonsratsbeschlusses vom 16. Oktober 1980 auf Weiterbetrieb des Lungerersee- Kraftwerkes durch das Elektrizitätswerk Obwalden, verleiht dem Elektrizitätswerk Obwalden (EWO) das Recht, die Was serkräfte des Lungerersees mit seinen Zuflüssen sowie der Grossen und Kleinen Melchaa zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:

Art. 1

Umfang der Konzession 1 Die Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung des Lungerersees mit seinen natürlichen Zuflüssen sowie der Kleinen und der Grossen Melchaa im folgenden Rahmen: Fassungskote m ü. M. Rückgabekote 4 m ü. M. Grosse Melchaa 826.74 469.35 Kleine Melchaa 826.74 469.35 natürliche Zuflüsse des Lungerersees 688.91 4 69.35 Die obenstehenden und alle übrigen in der vorliegenden Konzession enthaltenen Kotenangaben beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m. 1 OGS 1983, 102 2 GDB 101.0 3 OGS 1900, 61 4 mittlerer Wasserspiegel des Sarnersees
2 2 Im weitern umfasst die Konzession das Recht zur Benützung des Lungerersees als Speicherund Ausgleichsbecken für die Regulierung des Wasserabflusses nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Ausnützung der Wasserkraft. 3 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Anordnung der Kraftwerkanlagen sowie zu der damit erzielbaren Leistungssteigerung. 4 Erweiterungen bedürfen neuer Konzessionen, soweit sie die Nutzung von Bruttogefällen zum Gegenstand haben, welche über die unter Absatz 1 festgelegten Fassungsund Rückgabekoten hi nausgehen und/oder auf dem Einbezug weiterer Gewässer in das Kraftwerksystem beruhen.

Art. 2

Dauer der Konzession 1 Die Konzession beginnt am 1. Januar 1982 und dauert bis zum 31. Dezember 2041. Wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen, kann das Elektrizitätswerk Obwalden in analoger Anwendung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 5 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionsdauer verlangen, dass ihm die Konzession ab dem 1. Januar 2042 erneuert w erde. 2 Sie kann vom Regierungsrat als verwirkt erklärt werden, wenn das Elektrizitätswerk Obwalden: a. den Betrieb aus eigenem Verschulden zwei Jahre unterbricht und ihn binnen einer ihm vom Regierungsrat auferlegten angemessenen Frist nicht wieder aufnim mt; b. wichtige Pflichten, die ihm kraft Gesetzes oder gemäss der Konzession obliegen oder in deren Anwendung auferlegt werden, trotz Mahnung gröblich verletzt.

Art. 3

Allgemeine Bau- und Unterhaltspflichten 1 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat, soweit dies nicht schon der Fall ist, auf seine Kosten die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Schutzbauten zu erstellen und zu unterhalten. Im weitern hat das Elektrizitätswerk Obwalden alle Vorkehren zu treffen, damit Einwirkungen des Kraftwerkbetriebes auf die Abfl ussverhältnisse vermieden werden, welche den wasserbaulichen Zustand der betroffenen Wasserläufe verschlechtern und deren Verbauungen beschädigen könnten. 5 SR 721.80
3 2 Wenn bei allfälligen Korrektionen oder Verbauungen von Bächen oder Flussläufender konzessionier ten Wasserwerkanlagen wegen besondere Arbeiten notwendig werden, hat hiefür das Elektrizitätswerk Obwalden aufzukommen. 3 Bei allen baulichen Massnahmen ist auf die Belange des Naturund Heimatschutzes gebührend Rücksicht zu nehmen. Diese Massnahmen sin d im Einvernehmen mit dem kantonalen Baudepartement festzulegen. Wenn kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, ist der Einwohnergemeinderat anzuhören. 4 Bau- und Unterhaltsarbeiten sind, soweit möglich, an Unternehmer mit Sitz i m Kanton zu Konkurrenzpreisen zu vergeben.

Art. 4

Bau- und Unterhaltspflichten am Lungerersee 1 Durch Rutschungen gefährdete Uferpartien sind vor dem Aufstau in geeigneter Weise zu sichern. 2 Die in den Lungerersee einmündenden Bachläufe gehen insoweit auf eine Länge von 50 Metern vom Höchststauspiegel gemessen in die Unterhaltspflicht des Elektrizitätswerkes Obwalden über, als auf diesen 50 m die Höhendifferenz nicht mehr als 10 m beträgt. Sollten sich durch Aufstau (Ablagerungen) oder Absenken (übermässi ger Abtrag) schädliche Auswirkungen auf Wasserlauf oder Geschiebetransport ergeben, so sind nach Weisung des Baudepartementes die auf die Bachläufe ungünstig einwirkenden Verhältnisse sofort zu beseitigen. Betroffene Wuhrgenossenschaften sind zu benachrichtigen. 3 Jährlich ist im Frühjahr eine Begehung durchzuführen, an welcher Vertreter des Baudepartementes, des Einwohnergemeinderates und des Elektrizitätswerkes Obwalden teilnehmen. 4 Die Reinigung des Sees von Treibgut, Geschiebe und ähnlichem hat durch das Elektrizitätswerk Obwalden zu erfolgen. Nach Gewittern oder andern plötzlichen Ereignissen ist der See unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Bedürfnisse des Elektrizitätswerkes Obwalden rasch wieder zu reinigen.

Art. 5

Bau- und Unterhaltspflichten an den Kanälen in Giswil 1 Aus Sicherheitsgründen hat das Elektrizitätswerk Obwalden im Einvernehmen mit dem Einwohnergemeinderat Giswil und der Wuhrgenossenschaft Laui den Kanal zwischen der Zentrale Unteraa und der Einmündung in den Sarnersee an gefährli chen Stellen sowie insbesondere im eingezonten Baugebiet einzuzäunen, sofern dies von
4 den Anstössern verlangt wird. Andere, durch frühere Gerichtsentscheide und Grundbucheintragungen getroffene Regelungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 2 Dem Elektrizitätswerk Obwalden obliegt der Unterhalt der Kleinen Melchaa ab Wasserfassung sowie der zu diesem Zweck benötigten Strassen. Eine anteilmässige Strassenunterhaltspflicht der mitbenützenden Grundeigentümer bleibt vorbehalten. 3 Anstelle der Centralschweizerisc hen Kraftwerke hat das Elektrizitätswerk Obwalden in die zwischen der Lauiwuhrgenossenschaft Giswil und den Centralschweizerischen Kraftwerken getroffene Vereinbarung über die Mitunterhaltspflicht am Dreiwässerkanal vom 23./30. Januar 1979 einzutreten und die entsprechenden Verpflichtungen der Centralschweizerischen Kraftwerke zu übernehmen. 4 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat das Wasser des Aariedgrabens und der Aarieddrainage jederzeit zu übernehmen und auf eigene Kosten die notwendigen Pumpstationen zu betreiben sowie für den ordentlichen Unterhalt der Unteraastrasse (früher Aariedstrasse genannt) ab Kleinteilerstrasse bis Zentrale Unteraa besorgt zu sein. 5 Der Unterwasserkanal ist zur Verminderung von Geruchsimmissionen bis zur Einmündung in den Dreiwässerkanal jährlich mindestens zweimal zu reinigen.

Art. 6

Änderung und Unterhalt der Werkanlagen 1 Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind vom Elektrizitätswerk Obwalden dem Baudepartement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Die Ausführung untersteht dem ordentlichen Bewilligungsverfahren; bei Zuständigkeit kantonaler Behörden ist der Einwohnergemeinderat anzuhören. 2 Wenn Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen, wird gemäss A rt. 46 und 47 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 6 dem Elektrizitätswerk Obwalden das Recht gewährt, die für die Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen benötigten Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben. 3 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat die Anlagen in betriebsfähigem und einwandfreiem Zustand zu erhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung hat das Elektrizitätswerk Obwalden dem 6 SR 721.80
5 kantonalen Baudepartement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.

Art. 7

Vorbehaltene Rechte 1 Die über den Umfang dieser Konzession hinausgehende Verleihung von Hoheitsrechten durch den Staat bleibt vorbehalten. Es dürfen dabei jedoch keine Massnahmen bewilligt oder getroffen werden, welche den Bau oder Betrieb der konzessionierten Anlagen schädigen oder stören könnten. 2 Die Einwohnergemeinde Lungern hat das Recht, im Rahmen besonderer Vereinbarungen mit dem Elektrizitätswerk Obwalden am Lungerersee Badeanlagen sowie andere der Erholung und dem Wassersport dienende Anlagen zu errichten und zu betreiben. Der Unterhalt dieser Anlagen und die entsprechende Haftpflicht sind nicht Sache des Elektrizitätswerkes Obwalden. 3 Der Einwohnergemeinde Lungern wird ges tattet, nach Zustimmung des Elektrizitätswerkes Obwalden in Verbindung mit dem Baudepartement an allen Bachdelten sowie aus dem Seegrund Kies und Sand für ihre eigenen Bedürfnisse auszuheben, doch müssen die Ausbeutungsstellen jedesmal wieder gut eingeebnet werden. Die Gemeinde Lungern haftet für alle Schäden, die sich infolge der Ausbeutung ergeben. 4 Das Elektrizitätswerk Obwalden wird verpflichtet, das für den verkehrsgerechten Ausbau der Strasse KaiserstuhlBürglen ab Kantonsstrasse bis Aa erforderliche Land ab seinem Grundstück unentgeltlich abzutreten. 5 Die Einwohnergemeinde Lungern ist berechtigt, nach Zustimmung des Elektrizitätswerkes Obwalden an den Seeufern kleinere Aufschüttungen zur Verschönerung der Ufer und Erstellung eines Seeuferweges vorzu nehmen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach der geltenden Gesetzgebung. Die Pflicht zum Unterhalt dieser Uferpartien, auch unterhalb der Wasserlinie, obliegt der Einwohnergemeinde Lungern. Die Gemeinde Lungern haftet für alle Schäden, die sich infolge der Aufschüttungen ergeben.

Art. 8

Fischerei 1 Das Elektrizitätswerk Obwalden ist verpflichtet, beim Betrieb der Kraftwerkanlagen auf die Erhaltung des Fischbestandes Rücksicht zu nehmen. Es haftet für den nachgewiesenen Schaden, welcher der Fischerei durch den Betrieb des Werkes erwächst.
6 2 Das Elektrizitätswerk Obwalden kann vom Regierungsrat verhalten werden, in den ausgenützten Gewässern geeignete Einrichtungen zum Schutz des Fischbestandes zu erstellen. Der Regierungsrat hat das Elektrizitätswerk O bwalden vor dem Erlass entsprechender Verfügungen anzuhören. 3 Das Elektrizitätswerk Obwalden ist verpflichtet, zur Hebung des Fischbestandes in den ausgenützten Gewässern dem Kanton jährlich folgenden Gegenwert zu zahlen: a. von 3 000 Stück Bachforellen- Jährlingen für die Bewirtschaftung der Zuflüsse, b. von 3 000 Stück SeeforellenJährlingen und 100 kg HechtJährlingen für die Bewirtschaftung des Lungerersees. Das Einsetzen der Fische erfolgt durch die kantonalen Fischereiorgane. Auf Antrag der kantonalen Fischereikommission kann das zuständige Departement für den gleichen Betrag andere Fischarten einsetzen lassen oder eine gleichwertige Leistung zur Förderung der Fischerei im Lungerersee und seinem Einzugsgebiet erbringen. Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen der Fischlieferanten. Diese Leistungen sind unabhängig vom ordentlichen Fischeinsatz gemäss Fischereigesetzgebung zu erbringen, an welchen das Elektrizitätswerk Obwalden keine Beiträge zu zahlen hat. 4 Das Elektrizitätswerk Obwalden errichtet und unterhält am Lungerersee eine für die Bewirtschaftung des Lungerersees und seiner Zuflüsse angemessene und zweckdienliche Fischbrutanlage. Der Standort im Raum Bürglen und die Art der Anlagen werden von der kantonalen Fischereiverwal tung im Einvernehmen mit dem Elektrizitätswerk Obwalden festgelegt. Betrieb und Betriebskosten der Anlage gehen zu Lasten der kantonalen Fischereiverwaltung. Dem Elektrizitätswerk Obwalden steht jederzeit das Zutrittsund Mitspracherecht zu. Weitere Einze lheiten sind in einem besonderen Vertrag zu regeln.

Art. 9

Stauvorschriften 1 Als höchster Aufstau des Lungerersees wird die Kote von 688.91 m und als tiefste Absenkung die Kote 648.91 m festgesetzt. 2 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat bei der Bewirtschaf tung des Sees folgende Mindeststaukoten zu beachten: vom 16. Juni, 00.00 Uhr, bis 15. September, 24.00 Uhr, 687.67 m, vom 16. September, 00.00 Uhr, bis 31. Oktober, 24.00 Uhr, 685.91 m.
7 3 Der Seestand ist vom 16. Juni bis 15. September zwischen den Koten 687.67 m und 688.67 m zu halten. Das Niveau von 688.17 m gilt als Leitkote; bis 15. September darf der Seespiegel nie dauernd höher als bei der Leitkote stehen, damit plötzliche Hochwasser aufgenommen werden können. Seespiegelschwankungen dürfen auch vom 16. September bis 31. Oktober im Tag nicht mehr als einen Meter (Amplitude 0,5 m, bezogen auf den Seestand um 08.00 Uhr des betreffenden Tages) betragen. 4 Bei Hochwasserführung der Giswiler Kanäle und des Sarnersees ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass durch den Kraftwerkbetrieb die Überschwemmungsgefahr nicht vergrössert wird. Zu deren Verminderung kann der Lungerersee bei anhaltend starken Niederschlägen vorübergehend bis zur Höchststaukote von 688.91 m aufgestaut werden. 5 In Zeiten mit schweren Stromversorgungsengpässen im Kanton kann der Regierungsrat eine andere Seebewirtschaftung bewilligen oder anordnen, damit die Stromversorgung möglichst gesichert bleibt. Vorbehalten bleiben bundesrecht liche Vorschriften und Massnahmen.

Art. 10

Füllbusse 1 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat der Einwohnergemeinde Lungern eine Füllbusse zu entrichten, wenn: die Höchststaukote von 688.91 m überschritten oder die Mindeststaukote von 648.91 m unterschritten w ird, die für den betreffenden Zeitabschnitt in Art. 9 Abs. 2 festgelegten Mindeststaukoten unterschritten werden, die zulässigen Seespiegelschwankungen gemäss Art. 9 Abs. 3 nicht eingehalten werden. Eine Seebewirtschaftung gemäss Art. 9 Abs. 5 in Zeiten mi t schweren Versorgungsengpässen oder eine grössere Seespiegelschwankung nach oben zur Verminderung der Überschwemmungsgefahr gemäss Art. 9 Abs. 4 haben keine Füllbusse zur Folge. 2 Die Füllbusse beträgt zweitausend Franken pro Tag. 3 15. Januar des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde Lungern auszuzahlen. 4 Die Füllbusse wird alle fünf Jahre dem Stand des Lebenskostenindexes im Januar des betreffenden Jahres angepasst. Als Basis gilt der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Januar 1982.
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Art. 11

Wassermessungen und Zutrittsrecht 1 Das Elektrizitätswerk Obwalden ist verpflichtet, die bestehenden Einrichtungen zur Messung der Wasserstände und Wassermengen im Bereich der genutz ten Gewässerstrecken sowie zur Bestimmung der aus diesen Wasserkräften gewonnenen elektrischen Energie zu bedienen und zu unterhalten. Es hat die Aufzeichnungen über den Wasserstand des Lungerersees monatlich der Gemeindekanzlei Lungern und jährlich dem kantonalen Baudepartement sowie diesem auf Verlangen auch alle sonstigen Wasserstandsbeobachtungen und die Aufzeichnungen über die erzeugte Energie schriftlich zu übergeben. 2 Das Elektrizitätswerk Obwalden ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht (Wasserbaupolizei, Fischerei, Hydrometrie, Kontrolle der erzeugten Energie) betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Plätzen und Anlageteilen zu gestatten. Bei der Durchführung der Kontrolle soll der Werkbetrieb möglichst wenig gestört werden.

Art. 12

Haftung für den Betrieb der Anlagen Das Elektrizitätswerk Obwalden haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, die Drittpersonen durch den Betrieb der Kraftwerkanlagen entstehen.

Art. 13

Konzessionsgebühr 1 Das Elektr izitätswerk Obwalden hat Ersatz für sämtliche Aufwendungen zu leisten, die dem Kanton und den Gemeinden durch verwaltungsinterne Untersuchungen und Umtriebe sowie aus der Einholung von Expertisen, technischen Studien und dergleichen im Zusammenhang mit der Neuverleihung dieser Konzession entstanden sind. Mit Ausnahme von Prozesskosten, die nach Gerichtsurteil zu tragen sind, besteht diese Pflicht nur bis zur Annahme der Konzession. Honorare für Gutachten und Vertretungen durch Dritte werden nur im Rahmen des effektiven Zeitaufwandes und mit den in der betreffenden Berufsgattung üblichen Stundenansätzen anerkannt. 2 Als eigentliche Konzessionsgebühr hat das Elektrizitätswerk Obwalden über den Kostenersatz hinaus eine einmalige Barentschädigung an den Kanton v on Fr. 200 000. – zu leisten. 3 Die Gebühr wird mit Annahme der verliehenen Konzession zur Zahlung fällig, der Kostenersatz ist bei Rechnungsstellung zu leisten.
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Art. 14

Wasserzins 1 Die wasserzinspflichtige Bruttoleistung wird mit 24 352 Brutto- Pferdestärk en (Br.PS) beziffert. Das Elektrizitätswerk Obwalden hat hiefür den nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte jeweils höchstmöglichen Ansatz zu bezahlen. Er beträgt im Zeitpunkt der Konzessionserteilung aufgrund der Wertigkeit der hiem it verliehenen Was serkräfte 90 % des bundesrechtlichen Maximalansatzes von Fr. 20. – /Br.PS, d.h. Fr. 18. –/Br.PS. 2 Der Wasserzins für das abgelaufene Geschäftsjahr ist jeweils bis am 15. Januar des folgenden Kalenderjahres zu bezahlen.

Art. 15

Fiskalische Abgeltung der Gemeinden Das Elektrizitätswerk Obwalden hat die fiskalische Bedeutung der in den einzelnen Gemeinden befindlichen Anlagen abzugelten. Aufgrund der in den Jahren 1975 bis 1980 von den Centralschweizerischen Kraftwerken durchschnittlich erbrac hten Leistungen von Fr. 343 877. – an jährlichen Gemeindesteuern ergibt sich als Abgeltung für die Dauer von 60 Jahren der mit 3½ % kapitalisierte Barwert von insgesamt Fr. 8 878 147.60, der am 15. Januar 1982 wie folgt an die Gemeinden auszuzahlen ist: Ker ns Fr. 159 806.65 ( 1,8 %) Sachseln Fr. 1 589 188.40 (17,9 %) Giswil Fr. 3 764 334.60 (42,4 %) Lungern Fr. 3 364 817.95 (37,9 %)

Art. 16

Abgeltung der Nachteile 1 Zur Abgeltung aller Nachteile, die der Gemeinde Lungern aus der Bewirtschaftung des Sees innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Koten in den 60 Jahren von 1982 bis 2041 entstehen und in dieser Konzession nicht eigens geregelt sind, hat das Elektrizitätswerk Obwalden innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der vorliegenden Konzession an die Einwohnergemeinde Lungern eine einmalige Entschädigung von Fr. 2 500 000. – zu leisten. 2 Zur Abgeltung der Nachteile, die der Gemeinde Giswil durch die zeitweilig unterbrochene oder schwankende Wasserabgabe aus der Zentrale Unteraa in die offenen GiswilerKanäle in den 60 Jahren von 1982 bis 2041 entstehen und in dieser Konzession nicht eigens geregelt sind, hat das Elektrizitätswerk Obwalden innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der vorliegenden Konzession an die Einwohnergemeinde Giswil eine einmalige Entschädigung von Fr. 250 000. – zu leisten.
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Art. 17

Vorbehalt der Gesetzgebung 1 Soweit das Konzessionsverhältnis durch diese Konzession nicht geordnet ist, sind insbesondere die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und die kantonale Gesetzgebung über Wasserbaupolizei, Fischerei und Bauen anwendbar. 2 Vorbehalten bleiben die übrigen zwingenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts.

Art. 18

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis 1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Elektrizitätswerk Obwalden, die aus dieser Konzession entstehen, werden durch ein Schiedsgericht entschieden. 2 Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Beide Parteien bestimmen je zwei Vertreter. Der Obmann wird vom Präsidenten der Staatsrechtlichen Kammer des Bundesgerichtes bestimmt.

Art. 19

Inkrafttreten der Konzession 1 Diese Konzession tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1982 in Kraft, nachdem das Elektrizitätswerk Obwalden ihre Annahme schriftlich erklärt hat. 7 2 Die Füllbussenregelung gemäss

Art.

10 gilt erst ab 1. Juli 1982. 7 Durch das EWO Annahme erklärt am 23. September 1983
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