Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) vom 22. Juni 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 33 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die sparsame Energienut - zung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiege - setz, kEnG) 1 ) , beschliesst: 1 Organisation § 1 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat genehmigt das Programm zur Förderung von Mass - nahmen zur sparsamen Energienutzung sowie zur Nutzung umwelt - schonender, erneuerbarer Energien und Abwärme (Förderprogramm). § 2 Direktion 1 Die Direktion sichert die Förderbeiträge gemäss Art. 28 kEnG 2 ) zu. § 3 Energiefachstelle 1 Die Energiefachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Erstellung des Förderprogramms; 2. die Kontrolle der Wirksamkeit der Fördermassnahmen und die Einforderung der dafür notwendigen Informationen; 3. die Einreichung von Gesuchen für Globalbeiträge beim Bundes - amt; 4. die jährliche Berichterstattung an das Bundesamt. 1) NG 641.1 2) NG 641.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Baubewilligungsbehörde 1 Die Baubewilligungsbehörde ist insbesondere zuständig für: 1. die Genehmigung des Energienachweises im Rahmen des Bau - bewilligungsverfahrens; 2. den Entscheid über bewilligungspflichtige Massnahmen gemäss kantonalem Energiegesetz; 3. die Kontrolle der Bauten oder Anlagen auf deren Übereinstim - mung mit dem im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ge - nehmigten Energienachweis. 2 Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen 2.1 Allgemein § 5 Stand der Technik 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der im Anhang 1 verbindlich erklärten Normen und Merkblätter der Fachorganisationen. 2 Die Normen und Merkblätter können bei der Energiefachstelle zum Selbstkostenpreis bezogen werden. § 6 Begriffe 1. Baubewilligungspflicht 1 Die Baubewilligungspflicht für Bauten und Anlagen sowie für Vorgänge richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung 3 ) . § 7 2. Neubau, Umbau, Umnutzung 1 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen gelten aus - ser in Bagatellfällen als Neubauten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 kEnG 4 ) . Sie haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen. 2 Als vom Umbau im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 kEnG betroffen gilt ein Bauteil, wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-, Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. 3) NG 611.1 4) NG 641.1 2
3 Als von der Umnutzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 kEnG betroffen gilt ein Bauteil, wenn daran durch die Umnutzung die Tempe - raturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird. § 8 3. gebäudetechnische Anlagen 1 Als gebäudetechnische Anlagen gelten energierelevante Installatio - nen, die in Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen. § 9 4. erneuerbare und fossile Energie 1 Als erneuerbare Energie gilt Energie aus Quellen, die nach menschli - chem Ermessen nicht verbraucht werden können oder sich immer wie - der erneuern, insbesondere Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie sowie Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse. 2 Als fossile Energie gilt nicht erneuerbare Energie, die aus organischen Stoffen im Boden gebildet wurde und in der Erdkruste gespeichert ist, insbesondere Erdöl, Erdgas, Kohle sowie Kohlenwasserstoffe. 3 Kernenergie gilt als nicht erneuerbare Energie. § 10 5. technische Begriffe 1 Die folgenden Begriffe bedeuten: 1. Energiebezugsfläche: Summe aller ober- und unterirdischen Ge - schossflächen, die innerhalb der thermischen Gebäudehülle lie - gen und für deren Nutzung ein Beheizen und Klimatisieren not - wendig ist; die Energiebezugsfläche berechnet sich nach der Norm SIA 380 «Grundlagen für energetische Berechnungen von Gebäuden», Ausgabe 2015; 2. Einzelanforderungen: Anforderungen an einzelne Teile der ther - mischen Gebäudehülle; 3. g-Wert: Bezeichnung für den Gesamtenergiedurchlassgrad von transparenten Bauteilen. Gibt den prozentualen Anteil der Ener - gie an, welche durch Sonneneinstrahlung in den Innenraum ge - langt; 4. Heizwärmebedarf: die Wärme, die dem beheizten Raum während eines Jahres zugefügt werden muss, um den Sollwert der Raum - temperatur einzuhalten, bezogen auf die Energiebezugsfläche, ohne Einrechnung der Energie für die Wasseraufbereitung; 3
5. Wärmedurchgangskoeffizient: Verhältnis der Dichte des Wärme - stroms, der im stationären Zustand durch das Bauelement fliesst, zur Differenz der angrenzenden Umgebungstemperatur. Der Wär - medurchgangskoeffizient kann flächen-, längen- oder punktbezo - gen sein (U, Ψ, χ); 6. λ-Wert: Wärmeleitfähigkeit eines Stoffes. § 11 Energienachweis mit Minergie-Zertifikat 1 Das provisorische Minergie-Zertifikat gilt als Energienachweis. 2 Wird das Gebäude nicht nach Minergie zertifiziert, muss der übliche Energienachweis nachträglich erbracht werden. 3 Kann dieser nicht erbracht werden, sind weitere Massnahmen zu er - greifen, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen. 2.2 Energierelevante Massnahmen 2.2.1 Wärmeschutz § 12 Winterlicher Wärmeschutz 1. Grundsatz 1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und das Nachweisverfahren richten sich nach der Norm SIA 380/1 «Heizwärme - bedarf», Ausgabe 2016. 2 Für Kühlräume, Gewächshäuser und Traglufthallen gelten § 16 und § 17. § 13 2. Anforderungen an Einzelbauteile 1 Die Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle bestimmen sich: 1. für Neubauten sowie für neue Bauteile bei Umbauten und Umnut - zungen gemäss Ziff. 1 des Anhangs 2; 2. für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile nach Ziff. 2 des Anhangs 2. § 14 3. Systemanforderung 1 Die Systemanforderung richtet sich nach dem Heizwärmebedarf und der Heizleistung gemäss Ziff. 3 des Anhangs 2. 4
2 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Um - nutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können in den Systemnachweis einbezogen wer - den. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligun - gen, direkt oder indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenz - wert nicht überschreiten. § 15 Sommerlicher Wärmeschutz 1 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung not - wendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. 2 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. § 16 Kühlräume 1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mitt - lere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile je Temperatur - zone 5 W/m² nicht überschreiten. 2 Für die Berechnung ist einerseits von der Auslegungstemperatur des Kühlraums und andererseits von den folgenden Umgebungstemperatu - ren auszugehen: 1. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung; 2. gegen das Aussenklima: 20°C; 3. gegen das Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C. 3 Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforde - rungen erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U - Wert von nicht mehr als 0.15 W/m²K aufweisen. § 17 Gewächshäuser, beheizte Traglufthallen 1 Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen vor - gegebene Wachstumsbedingungen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen und Pilzen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung «EN-131 Beheizte Gewächshäuser», Ausgabe 2017, der Konferenz Kantonaler Energie - fachstellen (EnFK). 5
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung «EN-132 Beheizte Traglufthallen», Ausgabe 2017, der EnFK. 3 Die Wärmeerzeugung muss mit erneuerbaren Energien oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme erfolgen. § 18 Erleichterungen, Befreiung 1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärme - schutz der Gebäudehülle gemäss § 12 können gewährt werden bei: 1. Gebäuden, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden; ausge - nommen sind Kühlräume; 2. Kühlräumen, die nicht unter 8°C aktiv gekühlt werden; 3. Gebäuden, die gemäss Baubewilligung für eine Dauer von höchs - tens 3 Jahren erstellt werden. 2 Umnutzungen werden von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 12 befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Ge - bäudehülle entsteht. 3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Ge - bäudehülle gemäss § 15 werden befreit: 1. Gebäude, die gemäss Baubewilligung für eine Dauer von höchs - tens 3 Jahren erstellt werden; 2. Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 15 fallen; 3. Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nach - gewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten und die Behaglichkeit gewährleistet wird; 4. Räume, in welchen sich Personen höchstens eine Stunde pro Tag aufhalten; 5. Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können; 6. Hallenbäder. 6
2.2.2 Gebäudetechnische Anlagen § 19 Wärmeerzeugung 1. mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel 1 Bei Neubauten haben mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C die Kondensa - tionswärme auszunützen. 2 Beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage gilt diese Anforderung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. § 20 2. erneuerbare Energie beim Ersatz des Wärmeerzeu - gers 1 Die Standardlösungen gemäss Art. 14a Abs. 2 kEnG 5 ) richten sich nach Anhang 3. 2 Werden ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht, ist zuhanden der zuständigen Instanz nachzuweisen, dass keine der Standardlösun - gen realisiert werden kann. 3 Von den Anforderungen sind Bauten mit gemischter Nutzung befreit, wenn der Wohnanteil 150 m² Energiebezugsfläche nicht überschreitet. § 21 3. ortsfeste elektrische Widerstandsheizung 1 Die Neuinstallation einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung als Zusatzheizung ist nicht zulässig. Eine Heizung gilt als Zusatzhei - zung, wenn die Hauptheizung bei der Norm-Aussentemperatur gemäss Norm SIA 384.201 «Energetische Bewertung von Gebäuden –Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast –Teil 1: Raumheizlast, Modul M3-3», Ausgabe 2017, den Leistungsbedarf nicht decken kann. 2 Bei Wärmepumpen dürfen ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen als Notheizungen eingesetzt werden, wenn die Aussentemperatur unter der Norm-Aussentemperatur liegt. 3 Bei handbeschickten Holzheizungen sind elektrische Widerstandshei - zungen als Notheizungen bis zu einer Leistung von 50 Prozent des Leistungsbedarfs zulässig. 5) NG 641.1 7
4 Die Neuinstallation oder der Ersatz einer ortsfesten elektrischen Wi - derstandsheizung kann auf Gesuch hin ausnahmsweise bewilligt wer - den, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines anderen Heizsystems nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder unverhältnismässig ist. Solche Aus - nahmen können insbesondere gewährt werden für: 1. Bergbahnstationen; 2. Alphütten; 3. Bergrestaurants; 4. Schutzbauten; 5. provisorische Bauten; 6. einzelne Arbeitsräume in ungenügend oder nicht beheizten Räu - men. § 22 Wassererwärmer, Warmwasserspeicher 1 Neue und als Ersatz eingesetzte Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von höchstens 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hy - gienischen Gründen höher sein muss. 2 Als Neueinbau oder Ersatz ist die Installation einer direkten elektri - schen Erwärmung des Warmwassers in Wohnbauten nur zulässig, wenn das Warmwasser: 1. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raum - heizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder 2. wenigstens zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird. 3 Wird der neue oder als Ersatz installierte direkt-elektrische Wasserer - wärmer mit einer Photovoltaikanlage kombiniert, muss die Leistung der Photovoltaikanlage mindestens das Doppelte der Leistung des Wasse - rerwärmers betragen. Die Leistung der Eigenstromerzeugung gemäss
Art. 19a kEnG 6
) ist nicht anrechenbar. 4 Für den Ersatz von einzelnen dezentralen elektrischen Wassererwär - mern sind die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht zu erfüllen. 6) NG 641.1 8
§ 23 Wärmeverteilung und - abgabe 1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder als Ersatz eingesetzte Wärme - abgabesysteme dürfen bei der Norm-Aussentemperatur höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Ausgenom - men sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und dergleichen, sofern diese zwingend eine höhe - re Vorlauftemperatur benötigen. 2 Folgende neue oder als Ersatz eingesetzte Installationen, wie Armatu - ren und Pumpen, sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 4 gegen Wärmeverluste zu dämmen: 1. Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Frei - en; 2. alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in un - beheizten oder beheizten Räumen und im Freien. 3 Bei Neubauten des Wärmeerzeugers sind beheizte Räume mit Einrich - tungen zu versehen, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzu - stellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die über - wiegend mit trägen Flächenheizungen, mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C, beheizt werden; in diesen Fällen ist eine Referenz - raumregelung je Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren. 4 In begründeten Fällen, beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- und De - ckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C und bei Armaturen, Pumpen und dergleichen, können die Dämmstärken re - duziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstem - peraturen bis 90°C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämm - stärken angemessen zu erhöhen. 5 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die U R -Werte gemäss Anhang 5 nicht überschritten werden. 6 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse erlauben. § 24 Lüftungstechnische Anlagen 1 Neue und als Ersatz eingesetzte lüftungstechnische Anlagen mit Aus - senluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten. 9
2 Neue und als Ersatz eingesetzte einfache Abluftanlagen beheizter Räume sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder mit einer Nutzung der Abluftwär - me auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Mehrere getrennte ein - fache Abluftanlagen im gleichen Gebäude gelten als eine Anlage. Ande - re Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energiever - brauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energiever - brauch eintritt. 3 Die Luftgeschwindigkeit hat in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, höchstens 2 m/s zu betragen. Zudem darf sie im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: 1. bis 1'000 m³/h: 3 m/s 2. bis 2'000 m³/h: 4 m/s 3. bis 4'000 m³/h: 5 m/s 4. bis 10'000 m³/h: 6 m/s 5. über 10'000 m³/h: 7 m/s 4 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig: 1. wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nach - gewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt; 2. bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden; oder 3. bei Anlagen, bei denen die grössere Luftgeschwindigkeit wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar ist. 5 Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit we - sentlich unterschiedlichen Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Ein - richtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen. § 25 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen 1 Neue und als Ersatz eingesetzte Luftkanäle und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen sind je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und l-Wert des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2014, gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) zu schützen. 2 In begründeten Fällen, beispielsweise bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei wenig benutzten Lei - tungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle oder bei Platzpro - blemen bei Ersatz oder Erneuerungen, können die Dämmstärken redu - ziert werden. 10
3 Leitungen gelten als wenig benutzt, wenn sie eine Betriebszeit von 500 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. § 26 Kühlung, Be- und Entfeuchtung in bestehenden Bauten 1 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehen - den Bauten so zu erstellen, dass entweder: 1. der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung einschliesslich allfälliger Kühlung, Befeuch - tung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m2 nicht über - schreitet; oder 2. die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Käl - teerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind, sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgt. 2.2.3 Gewichteter Energiebedarf, Eigenstromerzeugung § 27 Anforderungen an die Deckung des gewichteten Energiebedarfs 1 Die Anforderungen an den gewichteten Energiebedarf pro Jahr ge - mäss Art. 19 kEnG 7 ) für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisie - rung richten sich nach Ziff. 1 von Anhang 6. 2 Der Nachweis kann mittels individueller Berechnung oder fachgerech - ter Ausführung von Standardlösungskombinationen gemäss Ziff. 3 von Anhang 6 erbracht werden. 3 Erweiterungen bestehender Bauten sind von den Anforderungen be - freit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche: 1. weniger als 50 m² beträgt; oder 2. höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt. 1 Bei Neubauten im Eigentum des Kantons beziehungsweise der Gemeinden ist die Zertifizierung nach MINERGIE-P oder MINERGIE-A oder die Einhaltung eines in der Wirkung mindestens gleichwertigen Energiestandards nachzuweisen. 7) NG 641.1 11
§ 29 Eigenstromerzeugung 1. Ausnahmen 1 Erweiterungen bestehender Bauten sind von den Anforderungen ge - mäss Art. 19a kEnG 8 ) befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugs - fläche: 1. weniger als 50 m² beträgt; oder 2. höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt. § 30 2. Beteiligung an neuen Gemeinschaftsanlagen a) neue Gemeinschaftsanlagen 1 Wurde eine Gemeinschaftsanlage frühestens zwei Jahre vor der Ein - reichung des Baugesuchs in Betrieb genommen oder wird sie spätes - tens drei Jahre danach in Betrieb genommen, gilt sie als neu im Sinne von Art. 19a Abs. 2 kEnG 9 ) . § 31 b) Beteiligung 1 Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller haben mit dem Bauge - such einen schriftlichen Vertrag einzureichen, der die Beteiligung an ei - ner Gemeinschaftsanlage belegt. 2 Der schriftliche Vertrag muss insbesondere beinhalten: 1. die Gemeinschaftsanlage, für welche die Beteiligung vorliegt; 2. die maximale Leistung der Gemeinschaftsanlage; 3. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gemeinschaftsanlage; und 4. die Leistung, die durch die Beteiligung abgedeckt ist. § 32 c) Bewilligung 1 Die Energiefachstelle prüft den eingereichten Vertrag und erteilt eine Bewilligung zur Eigenstromerzeugung mittels Beteiligung an einer neu - en Gemeinschaftsanlage. 2 Sie verfügt in der Bewilligung, dass die jeweiligen Eigentümerinnen be - ziehungsweise Eigentümer des betroffenen Grundstücks während min - destens fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung: 1. eine Beteiligung halten müssen, die dem eingereichten Vertrag entspricht; 8) NG 641.1 9) NG 641.1 12
2. gegenüber der Energiefachstelle zur Meldung verpflichtet sind, wenn sie die Beteiligung veräussern und keine gleichwertige Be - teiligung erwerben; 3. zur vollständigen Ersatzabgabe gemäss Art. 19b kEnG 10 ) ver - pflichtet sind, wenn sie keine ausreichende Beteiligung mehr hal - ten und keine Eigenstromerzeugungsanlage gemäss Art. 19a kEnG 11 ) erstellen. 3 Die Baubewilligungsbehörde lässt diese Auflagen auf Kosten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken. 2.2.4 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung § 33 U-Wert bei Ausrüstungspflicht 1 Bei Flächenheizungen von Neubauten und bei der Neuinstallation in bestehenden Bauten ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0.7 W/m²K einzuhalten, sofern eine Ausrüstungspflicht gemäss Art. 20 f. kEnG 12 ) besteht. § 34 Abrechnung 1 Die Kosten für den Wärmeverbrauch für Heizung und Warmwasser sind in Bauten und Gebäudegruppen, für die eine Ausrüstungspflicht ge - mäss Art. 20 f. kEnG 13 ) besteht, zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen. § 35 Ausnahmen 1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmever - brauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugungsleistung (Heizwärme und Warmwasser) weniger als 20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt. 10) NG 641.1 11) NG 641.1 12) NG 641.1 13) NG 641.1 13
2.2.5 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf § 36 Beleuchtung 1 Für den Nachweis gemäss Art. 22 kEnG 14 ) ist der Grenzwert für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung E L gemäss SIA 387/4, «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderun - gen», Ausgabe 2017, nachzuweisen. 2 Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elek - trizitätsbedarf Beleuchtung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Hilfspro - gramm Beleuchtung der EnFK nachgewiesen wird, dass die Vorgabe der spezifischen Leistung bestimmt aus Grenz- bzw. Zielwert gemäss Tabelle 13 dieser Norm SIA 387/4 eingehalten wird. 2.3 Grossverbraucher § 37 Zumutbare Massnahmen 1 Die aufgrund einer Verbraucheranalyse notwendigen Massnahmen ge - mäss Art. 23 Abs. 1 kEnG 15 ) sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind. § 38 Zielvereinbarungen von Gruppen 1 Grossverbraucher, die als Gruppe Zielvereinbarungen gemäss Art. 23 kEnG 16 ) abschliessen, organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 2.4 Verfahren § 39 Einreichung des Energienachweises 1 Der Energienachweis ist mit den durch die Energiefachstelle zur Verfü - gung gestellten Formularen einzureichen. 2 Er ist sowohl vom Bauherrn als auch vom Projektverantwortlichen zu unterzeichnen. 14) NG 641.1 15) NG 641.1 16) NG 641.1 14
§ 40 Erleichterungen, Befreiungen, Ausnahmebewilligung 1 Im Gesuch um Erleichterung, beziehungsweise Befreiung von ener - gierechtlichen Anforderungen oder um Erteilung einer Ausnahmenbewil - ligung gemäss Art. 12 kEnG 17 ) ist der Grund dafür nachzuweisen und wenn möglich eine angemessene Ersatzmassnahme vorzuschlagen. § 41 * Fonds zur Finanzierung des Förderprogramms 1 Dem Fonds zur Finanzierung des Förderprogramms gemäss Art. 27 kEnG 18 ) werden zugewiesen: 1. die Globalbeiträge und Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Massnahmen gemäss Art. 47 ff. des eidgenössischen Ener - giegesetzes (EnG) 19 ) ; 2. die Ersatzabgaben gemäss Art. 19b kEnG; 3. die vom Landrat bereitgestellten Mittel; 4. die freiwilligen Zuwendungen an das Förderprogramm durch Per - sonen des öffentlichen oder privaten Rechts. § 42 1. Grundsatz 1 Die Förderbeiträge gemäss Art. 28 kEnG 20 ) werden mit den Mitteln des Fonds zur Finanzierung des Förderprogramms finanziert. * 2 Die Förderbedingungen, die Bemessung der Förderbeiträge sowie die Anforderungen an die entsprechenden Gesuche stützen sich auf das harmonisierte Fördermodell der Kantone. 3 Für Gebäude des Kantons werden keine Förderbeiträge ausgerichtet. 3 Fördermassnahmen § 43 2. Beiträge bei baulichen Massnahmen 1 Gesuche sind vor Baubeginn zusammen mit den notwendigen Unterla - gen der Energiefachstelle einzureichen. 2 Auf Gesuche, welche erst später eingereicht werden, wird nicht einge - treten. 17) NG 641.1 18) NG 641.1 19) SR 730.0 20) NG 641.1 15
3 Zugesicherte Beiträge werden ausbezahlt, wenn: 1. die Arbeiten abgeschlossen sind; 2. die Abrechnungsunterlagen vollständig vorliegen; 3. die Anlage abgenommen ist; und 4. die mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Be - dingungen erfüllt sind, soweit dies bereits möglich ist. 4 Schlussbestimmungen § 44 Übergangsbestimmungen 1. elektrische Widerstandsheizungen 1 Für elektrische Widerstandsheizungen besteht keine Sanierungspflicht gemäss Art. 35b kEnG 21 ) , wenn: 1. sie als Zusatzheizungen zu Wärmepumpen oder als Notheizun - gen eingebaut sind; beim Ersatz des ganzen Systems oder we - sentlicher Teile davon, insbesondere der Wärmepumpen oder der elektrischen Widerstandsheizung, ist die Anlage an die Anforde - rungen des Gesetzes anzupassen; oder 2. die Voraussetzungen gemäss § 21 Abs. 4 erfüllt sind. § 45 2. erhöhter und zertifizierter Qualitätsstandard 1 Bis zum gemeindeweisen Inkrafttreten des Gesetzes über die Raum - planung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) 22 ) gelten MINERGIE-P und MINERGIE-A als erhöhte und zertifi - zierte Qualitätsstandards gemäss Art. 184 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) 23 ) . § 46 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vollzugsverordnung vom 20. April 2010 zum Gesetz über die spar - same Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) 24 ) wird aufgehoben. § 47 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft. 21) NG 641.1 22) NG 611.1 23) NG 611.01 24) A 2010, 747 16
2
§ 41 und § 42 Abs. 1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
A1 Anhang 1: Stand der Technik § A1-1 1 Folgende Normen und Vollzugshilfen definieren den Stand der Technik gemäss Art. 10 kEnG 25 ) : 1. Norm SIA Nr. 180 «Wärmeschutz, Feuchtschutz und Raumklima in Gebäuden», Ausgabe 2014; 2. Norm SIA 279 «Wärmedämmende Baustoffe», Ausgabe 2018; 3. Norm SIA 331 «Fenster und Fenstertüren», Ausgabe 2012; 4. Norm SIA Nr. 342 «Sonnen- und Wetterschutzanlagen», Ausgabe 2009; 5. Norm SIA Nr. 343 «Türen und Tore», Ausgabe 2014; 6. Norm SIA Nr. 380 «Grundlagen für energetische Berechnungen von Gebäuden», Ausgabe 2015; 7. Norm SIA Nr. 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016; 8. Norm SIA Nr. 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2014; 9. Norm SIA 384/1 «Heizungsanlagen in Gebäuden – Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2009; 10. Norm SIA 384/201 «Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast», Ausgabe 2003; 11. Norm SIA 384/3 «Heizungsanlagen in Gebäuden - Energiebe - darf», Ausgabe 2013; 12. Norm SIA 385/1 «Anlagen für Trinkwarmwasser in Gebäuden - Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2011; 13. Norm SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Be - rechnung und Anforderungen», Ausgabe 2017; 14. Norm SIA 480 «Wirtschaftlichkeitsrechnung für Investitionen im Hochbau»; Ausgabe 2016; 15. SIA-Merkblatt 2023 «Lüftung in Wohnbauten», Ausgabe 2008; 16. SIA-Merkblatt 2024 «Raumnutzungsdaten für die Energie- und Gebäudetechnik», Ausgabe 2015; 17. Merkblatt SIA 2028 «Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Ge - bäudetechnik», Ausgabe 2010. 25) NG 641.1 17
A2 Anhang 2: Wärmeschutz von Gebäuden § A2-1 Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen 1 Grenzwerte bei der Raumtemperatur von 20°C bei Standardnutzung (Grenzwert U li in W/(m²K) mit Wärmebrückennachweis): Bauteil Bauteil gegen Aus - senklima oder weni - ger als 2 m im Erd - reich Bauteil gegen unbe - heizte Räume oder mehr als 2 m im Erd - reich opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) 0.17 0.25 Fenster, Fenstertüren 1.00 1.30 Türen 1.20 1.50 Tore (gemäss Norm SIA 343) 1.70 2.00 Storenkasten 0.50 0.50 2 Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Ψ: Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Ψ Grenzwert W/mK Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Rie - geln 0.30 Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Böden oder Decken 0.20 Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten 0.20 Typ 5: Fensteranschlag 0.15 3 Punktebezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ: Punktebezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ Grenzwert W/K Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0.30 4 Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei Einzelbauteilen wird ver - zichtet. 18
§ A2-2 Einzelbauteilgrenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen * 1 Grenzwerte bei der Raumtemperatur von 20°C bei Standardnutzung (Grenzwert U li in W/(m²K): Bauteil Bauteil gegen Aus - senklima oder weni - ger als 2 m im Erd - reich Bauteil gegen unbe - heizte Räume oder mehr als 2 m im Erd - reich: opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) 0.25 0.28 Fenster, Fenstertüren 1.00 1.30 Türen 1.20 1.50 Tore (gemäss Norm SIA 343) 1.70 2.00 Storenkasten 0.50 0.50 2 Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei Einzelbauteilen wird ver - zichtet. § A2-3 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf je Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen * 1 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf je Jahr bei 9.4°C Jahresmittel - temperatur und die spezifische Heizleistung bei -8°C Auslegungstempe - ratur: Gebäudeka - tegorie Grenzwerte für Neubau - ten: Q H,li0 kWh/m² Grenzwerte für Neubau - ten: ΔQ H,li kWh/m² Grenzwerte für Neubau - ten: P H,li W/m² Grenzwerte für Umbau - ten und Um - nutzungen: Q H,li,re kWh/ m²a I Wohnen MFH 13 15 20 1.5 x Q H,li II Wohnen EFH 16 15 25 1.5 x Q H,li III Verwal - tung 13 15 25 1.5 x Q H,li IV Schulen 14 15 20 1.5 x Q H,li 19
Gebäudeka - tegorie Grenzwerte für Neubau - ten: Q H,li0 kWh/m² Grenzwerte für Neubau - ten: ΔQ H,li kWh/m² Grenzwerte für Neubau - ten: P H,li W/m² Grenzwerte für Umbau - ten und Um - nutzungen: Q H,li,re kWh/ m²a V Verkauf 7 14 - 1.5 x Q H,li VI Restau - rants 16 15 - 1.5 x Q H,li VII Ver - sammlungs - lokale 18 15 - 1.5 x Q H,li VIII Spitäler 18 17 - 1.5 x Q H,li IX Industrie 10 14 - 1.5 x Q H,li X Lager 14 14 - 1.5 x Q H,li XI Sportbau - ten 16 14 - 1.5 x Q H,li XII Hallenbä - der 15 18 - 1.5 x Q H,li 2 Für Standorte unter 800 m ü. M. sind die Daten der Klimastation Lu - zern zu verwenden. Für Standorte über 800 m ü. M. ist die Klimastation Engelberg massgebend. Der mit den Tabellenwerten errechnete Grenz - wert gilt für eine Jahresmitteltemperatur e,avg von 9.4°C. Er wird um 6 훩 Prozent je K tiefere Jahresmitteltemperatur erhöht. 3 Der Grenzwert P h,li wird für die Klimastation Engelberg gemäss Re - chenverfahren Norm SIA 384.201 (Anhang ND.1) angepasst. A3 Anhang 3: Standardlösungen beim Ersatz des Wärmeerzeugers § A3-1 1 Der Nachweis gemäss § 20 gilt als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird: 1. SL 1: Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung: Mindestfläche 2% der Energiebezugsfläche (EBF); 20
2. SL 2: Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung: Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser; 3. SL 3: Wärmepumpen mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft: elektrisch angetrieben für Heizung und Warmwasser ganzjährig, entweder mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern (monova - lent oder bivalent) mit mindestens 50% des Leistungsbedarfs und einem Wirkungsgrad von mindestens 120%; 4. SL 4: mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe: für Heizung und Warmwasser ganzjährig; 5. SL 5: Fernwärmeanschluss: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien; 6. SL 6: Wärmekraftkoppelung: elektrischer Wirkungsgrad von min - destens 25% und für mindestens 60% des Wärmebedarfs für Hei - zung und Warmwasser; 7. SL 7: Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage: Wärme - pumpenboiler und Photovoltaikanlage mit mindestens 5 W p /m² EBF; 8. SL 8: Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle: U-Wert bestehende Fenster mindestens 2.0 W/m²K und U-Wert Glas neue Fenster höchstens 0.7 W/m²K; 9. SL 9: Wärmedämmung der Fassade und/oder Dach: U-Wert be - stehende Fassade / Dach / Estrichboden mindestens 0.60 W/ m²K; U-Wert neue Fassade / Dach / Estrichboden höchstens 0.20 W/m²K; und Fläche der verbesserten Wärmedämmung min - destens 0.5 m² je m² EBF; 10. SL 10: Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betrie - benem fossilem Spitzenlastkessel: Mit erneuerbaren Energien au - tomatisch betriebener Grundlast-Wärmeerzeuger (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) mit einer Wär - meleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall notwendi - gen Wärmeleistung ergänzt mit fossilem Brennstoff bivalent betriebener Spitzenlast-Wärmeerzeuger für Heizung und Warm - wasser ganzjährig; 11. SL 11: Kontrollierte Wohnungslüftung: Neu-Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und ei - nem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70%. 21
A4 Anhang 4: Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen § A4-1 1 Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen: Rohrnennweite [DN] Zoll bei λ > 0.03 W/mK bis λ ≤ 0.05 W/mK bei λ ≤ 0.03 W/mK 10–15 ⅜"–½" 40 mm 30 mm 20–32 ¾"–1¼" 50 mm 40 mm 40–50 1½"–2" 60 mm 50 mm 65–80 2½"–3" 80 mm 60 mm 100–150 4"–6" 100 mm 80 mm 175–200 7"–8" 120 mm 80 mm A5 Angang 5: Maximale U R -Werte für erdverlegte Leitungen § A5-1 1 Maximale U R -Werte für erdverlegte Leitungen: DN Zoll Für starre Rohre [W/mK] Für flexible Rohre sowie Dop - pelrohre [W/mK] 20 3/4" 0.14 0.16 25 1" 0.17 0.18 32 5/4" 0.18 0.18 40 1 1/2" 0.21 0.24 50 2" 0.22 0.27 65 2 1/2" 0.25 0.27 80 3" 0.27 0.28 100 4" 0.28 0.31 125 5" 0.31 0.34 150 6" 0.34 0.36 175 7" 0.36 0.38 22
DN Zoll Für starre Rohre [W/mK] Für flexible Rohre sowie Dop - pelrohre [W/mK] 200 8" 0.37 0.40 A6 Anhang 6: Anforderungen an die Deckung des Energiebedarfs von Neubauten § A6-1 Anforderungen Neubau 1 Der gewichtete Energiebedarf gemäss Ziff. 2 je Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf den folgen - den Wert nicht überschreiten: Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten E HLWK.li in kWh/m²a I Wohnen MFH 35 II Wohnen EFH 35 III Verwaltung 40 IV Schulen 35 V Verkauf 40 VI Restaurants 45 VII Versammlungslokale 40 VIII Spitäler 70 IX Industrie 20 X Lager 20 XI Sportbauten 25 XII Hallenbäder Keine Anforderungen E HLWK.li 2 Bei den Gebäudekategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Be - rücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. 3 Bei Vorhaben der Gebäudekategorien VI, XI und XII sind mindestens 20 Prozent der Energie für Wassererwärmung aus erneuerbaren Ener - gien zu decken. 4 Bei Vorhaben der Gebäudekategorien XII sind die Nutzung der Abwär - me aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren. 23
5 Für Standorte unter 800 m ü. M. sind die Daten der Klimastation Lu - zern zu verwenden. Für Standorte über 800 m ü. M. ist die Klimastation Engelberg massgebend; für diese werden die Grenzwerte um 2 kWh/ m²a erhöht. 6 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt wer - den. 7 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Kategorien II– XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3 m angerech - net werden. § A6-2 Berechnungsregeln 1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warm - wasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Hei - zung Q H,eff . und Warmwasser Q ww mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsauf - wand für Lüftung und Klimatisierung E LK addiert. 2 Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden nicht in den Energiebedarf eingerechnet. 3 Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnungen des gewichteten Energiebedarfs einbezogen; ausgenommen ist die Elektrizität aus WKK-Anlagen. 4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten folgende Gewichtungs - faktoren: Energieträger Nationaler Gewichtungsfaktor g Elektrizität 2.0 Heizöl, Gas, Kohle 1.0 Biomasse (Holz, Biogas, Klärgas) 0.5 Fernwärme (einschliesslich Abwär - me aus KVA, ARA, Industrie), An - teil fossil erzeugte Wärme: ≤ 25% 0.4 Fernwärme (einschliesslich Abwär - me aus KVA, ARA, Industrie), An - teil fossil erzeugte Wärme: ≤ 50% 0.6 24
Energieträger Nationaler Gewichtungsfaktor g Fernwärme (einschliesslich Abwär - me aus KVA, ARA, Industrie), An - teil fossil erzeugte Wärme: ≤ 75% 0.8 Fernwärme (einschliesslich Abwär - me aus KVA, ARA, Industrie), An - teil fossil erzeugte Wärme: > 75% 1.0 Sonne, Umweltwärme, Geothermie 0 § A6-3 Nachweis mittels Standardlösungskombination 1 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) gelten die Anforderungen gemäss § A6-1 als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle und Wär - meerzeugung fachgerecht umgesetzt wird: Kombination Anforderungen A 26 ) B 27 ) C 28 ) D 29 ) E 30 ) F 31 ) G 32 ) 1 Opake Bauteile gegen aussen: 0.17 W/m²K, Fenster: 1.00 W/m²K, Kontrollierte Woh - nungslüftung X X X X 2 Opake Bauteile gegen aussen: 0.17 W/m²K, Fenster: 1.00 W/m²K, Thermische Solaranla - ge für Warmwasser mit mindestens 2% der Energiebezugsfläche X X X X X 3 Opake Bauteile gegen aussen: 0.15 W/m²K, Fenster: 1.00 W/m²K X X X A = Wärmeerzeugung: Elektrische Wärmepumbe (Erdsonde oder Wasser) 27) B = Wärmeerzeugung: Automatische Holzfeuerung 28) C = Wärmeerzeugung: Fernmwärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien 29) D = Wärmeerzeugung: Elektrische Wärmepumpe (Aussenluft) 30) E = Wärmeerzeugung: Stückholzfeuerung 31) F = Wärmeerzeugung: Gasbetriebene Wärmepumpe 32) G = Wärmeerzeugung: Fosslier Wärmeerzeuger 25
Kombination Anforderungen A ) B ) C ) D ) E ) F ) G ) 4 Opake Bauteile gegen aussen: 0.15 W/m²K, Fenster: 0.80 W/m²K X X X X 5 Opake Bauteile gegen aussen: 0.15 W/m²K, Fenster: 1.00 W/m²K, Kontrollierte Woh - nungslüftung, Thermi - sche Solaranlage für Warmwasser mit min - destens 2% der Ener - giebezugsfläche X X X X X X 6 Opake Bauteile gegen aussen: 0.15 W/m²K, Fenster: 0.80 W/m²K, Kontrollierte Woh - nungslüftung, Thermi - sche Solaranlage für Warmwasser mit min - destens 7% der Ener - giebezugsfläche X X X X X X X 2 Die Jahresarbeitszahl für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindes - tens 1.4 betragen. 3 Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei kontrollierter Woh - nungslüftung muss mindestens 80% betragen. 4 Bei einem Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder er - neuerbarer Energien darf der fossile Anteil 50% nicht überschreiten. 26
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.06.2021 01.11.2021 Erlass Erstfassung A 2021, 1240 22.06.2021 01.01.2022 § 41 eingefügt A 2021, 1240 22.06.2021 01.01.2022 § 42 Abs. 1 eingefügt A 2021, 1240 22.06.2021 01.01.2022 § A2-2 Titel geändert A 2021, 1240 22.06.2021 01.01.2022 § A2-3 Titel geändert A 2021, 1240 27
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.06.2021 01.11.2021 Erstfassung A 2021, 1240
§ 41 22.06.2021
01.01.2022 eingefügt A 2021, 1240
§ 42 Abs. 1 22.06.2021
01.01.2022 eingefügt A 2021, 1240 § A2-2 22.06.2021 01.01.2022 Titel geändert A 2021, 1240 § A2-3 22.06.2021 01.01.2022 Titel geändert A 2021, 1240 28
Feedback