Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Gerisbaches, Gemeinde Sarnen
OGS 2010, 49 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Gerisbaches, Ge meinde Sarnen vom 10. August 2010 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf den Regi erungsratsbeschluss vom 10. August 2010(Nr. 42), verleiht der Firma Gebrüder Robert und Josef Bur ch, Sägerei, Wilen (Sarnen) 5 das Recht, die Wasserkraft des Gerisbaches zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmun gen zu nutzen:
Art. 1
Umfang der Konzession 1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung der Wasse rkraft des Gerisba ches. 2 Die Wasserfassung am Gerisbach liegt auf Kote 605.65 m ü.M. Von der Fassung führt eine erdverlegte Drucklei tung zum Turbinenhaus auf dem Areal der Sägerei Burch, Wilen (Achse Pelton- Turbine auf Kote 475.00 m ü.M.). Die Wasserrückgabe erfolgt in den Sarnersee (Mittel wasserstand 469.40 m ü.M.). 3 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du N iton 373.60 m ü.M. 1 OGS 2010, 49 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1 5 Die Konzession wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 29. Mai 2012 auf die Gebrüder Burch AG, Sagenstrasse 8, Wilen, übertragen (siehe Art. 4)
2 4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 136.25 m, nutzbare Wassermenge 16.70 l/s, Nettoleistung ab Generator 25 kW. 5 Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integri e- rende Bestand teile der Konzession: a. Technischer Bericht vom 26. März 1983, b. Situation 1:10 000 vom 9. März 1983, c. Pla n Wasserfassung 1:50 vom 3. März 1983, d. Plan Turbine Nr. T -50410/1 vom 28. März 1983. 6 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allen- falls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällstrecke zwischen Wa sserentnahme und - rückgabe sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Ä n- derungen an Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zustän- digen Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordent- liche Baubewilligungsverfahren vorbe halten. 7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 2 und 4 festgelegten Wa s- sermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbe- ziehen, be dürfen einer neuen Konzession.
Art. 2
Dauer der Konzession 1 Die Konzession wird auf die Dauer von 25 Jahren erteilt. Die Kon- zessions dauer be ginnt am 1. Januar 2010 und endet am 31. Dezember 2035. 2 Nach Ablauf der Konzessionsdauer kann eine neue Konzession erteilt wer den, wenn sich die Konzessionsnehm erin ein Jahr vor Ablauf darum bewirbt und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb durch die B ewerberin gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzli chen Besti m- mungen.
Art. 3
Beendigung der Konzession 1 Die Konzession erlischt: a. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet; b. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerin nicht für eine neue Konzession be worben hat;
3 c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der Wasserkraft des Gerisbaches entgegen steht. 2 Die Konzession wird verwirkt: a. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung grö blich verletzt; b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbr ochen nicht betrieben wird, es sei denn, dass die Ursache für den Unterbruch nicht von der Konzes sionsnehmerin zu verantwor ten ist. 3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessions nehmerin ve rpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprüng- lichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädi gung, wieder herzustellen. 4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwal- den berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des Bundes gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 6 unentgeltlich zu über nehmen.
Art. 4
Übertragung der Konzession 1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Z ustimmung des Regierungsrats. 7 2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dri tten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.
Art. 5
Bau- und Unterhaltspflichten 1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besi t- zes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem für den Wasserbau zuständigen Depar tement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. 2 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit die- jenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vor zuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten. 3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem für den Wasserbau zuständigen Departement festzulegen. Wenn 6 SR 721.80 7 Die Konzession wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 29. Mai 2012 auf die Gebrüder Burch AG, Sagenstrasse 8, Wilen, übertragen
4 kein ordentliches Baubewill igungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente und der Einwohner gemeinderat Sarnen an zuhören. 4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzession s- nehmerin innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Depar- tement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abz uliefern.
Art. 6
Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern Sollten bei Bachverbauungsoder Unterhaltsarbeiten am Gerisbach info l- ge der Kraftwerk anlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzes- sions nehmerin dafür voll aufzukommen.
Art. 7
Starkstrominspektorat 1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbei ten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Geneh migung einzureichen. 2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungsund Verteilanlagen hat die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstrominspek torat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigten Ingen ieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
Art. 8
Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Auf sicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestand orten und - teilen zu gestatten.
Art. 9
Haftung Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzl ichen Besti m- mungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraf t- werkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen ent stehen. Die G enehmigung von Plänen durch das zuständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
Art. 10
Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
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Art. 11
Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen G e- setzgebung blei ben vorbehalten.
Art. 12
Konzessio nsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 250. –. Sie ist fällig bei erfolgter Unter zeichnung der Konzession.
Art. 13
Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem Ka nton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach Art. 71 des Bun desgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 8 entschieden.
Art. 14
Inkrafttreten der Konzession 1 Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin in Kraft. 9 2 Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 28. August 1984. 8 SR 721.80 9 Die Konzessionsnehmerin hat am 20. August 2010 die Annahme der Konzession erklärt
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