Verwaltungsvereinbarung über die Übernahme der Polizeiaufgaben im Gebiet der Luftseilbahn Sörenberg-Brienzer Rothorn AG
OGS 1995, 8 Verwaltungsvereinbarung über die Übernahme der Polizeiaufgaben im Gebiet der Luftseilbahn Sörenberg–Brienzer Rothorn AG vom 22. Februar 1994 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24 und 76 Absatz 1 und 2 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , und der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 67 der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 1875 3 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsätzliche Regelung Die Polizeihoheit im Gebiet der Luftseilbahn Sörenberg– Brienzer Rothorn AG liegt, soweit das Gebiet des Kantons Obwalden betroffen wird, beim Kanton Obwalden. Das gleiche gilt für die Gerichtsbarkeit.
Art. 2
Aufhebung des Hoheitsprinzips 1 Während der Zeit, in welcher den Polizeibehörden des Kant ons Obwalden der direkte Zugang in das erwähnte Gebiet (infolge Schliessung der Panoramastrasse) verunmöglicht ist, übernimmt der Kanton Luzern die Aufgaben der Polizei. 2 Die Aufhebung des Hoheitsprinzips bezieht sich nicht auf die Zuständigkeit für die V erfolgung und Beurteilung von Straftaten. 1 OGS 1995, 8 2 GDB 101.0 3 SRL Nr. 1
2
Art. 3
Anwendbares Recht 1 Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und Pflichten richten sich immer nach dem Recht des Gebietskantons, ungeachtet, welche Polizei handelnd auftritt. 2 Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Uniformierung und Bewaffnung unter stehen dem Recht des Stammkantons.
Art. 4
Zusammenarbeit Die beiden kantonalen Polizeikommandos regeln das Rapportund Meldewesen gemeinsam.
Art. 5
Lebensmittelund Fremdenpolizei Die Lebens mittelund die Fremdenpolizei bleiben in der Zuständigkeit des Kantons Obwalden. Mit der Gemeinde Flühli ist durch das Militärund Polizeidepartement des Kantons Obwalden eine Vereinbarung bezüglich Feuerwehrdienst abzuschliessen. II. Finanzielle Bestimm ungen und Haftung
Art. 6
Kosten Der Kanton Luzern verzichtet auf die Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihm durch die Dienstausübung seiner Polizei auf dem Gebiet des Kantons Obwalden erwachsen.
Art. 7
Haftung und Unfälle Für die Haftung von Schäden sowie die Folgen von Unfällen sind die Vorschriften des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 4 anwendbar.
Art. 8
Beistand Hat sich ein Beamter des Kantons Luzern wegen Handlungen bei seinem Dien st im Kanton Obwalden in einem strafoder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden des Kantons Obwalden im 4 GDB 510.2
3 gleichen Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält und nicht weniger, als sie einem eigenen Polizeibeam ten zugestehen. III. Schlussbestimmungen
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts Alle früheren Vereinbarungen über die Regelung des Polizeidienstes im Gebiet der Luftseilbahn Sörenberg– Brienzer Rothorn AG werden mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvereinbar ung aufgehoben, insbesondere die Vereinbarungen vom 9. Januar 1973 5 bzw. 14. Januar 1974 6 .
Art. 10
Inkrafttreten und Kündigung 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1994 in Kraft. Sie gilt solange, bis sie von einem Kanton gekündigt wird, was erstmalig auf den 30. Juni 1995, hernach je auf Mitte Jahr, je unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, möglich ist. 2 Vor der Kündigung sind die Kantone verpflichtet, eine gütliche Einigung anzustreben. Erfolgt eine Kündigung ohne vorherigen Einigungs versuch, so ist diese ungültig. 5 Nicht veröffentlicht 6 Nicht veröffentlicht
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