Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee
Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee vom 23. Oktober 2001 1 Der Kanton Obwalden, gestützt auf Artikel 24 und 76 Absatz 1 und 2 Ziffer 1 sowie Artikel 70 Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , Artikel 20 Absatz 2 des Staatsver waltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 3 und Artikel 2 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 4. Juni 1972 4 , und der Kanton Nidwalden, gestützt auf Artikel 60 der Ka ntonsverfassung vom 10. Oktober 1965 5 und Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiwesen vom 26. April 1987 6 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsätzliche Regelung Die Polizeihoheit auf dem Alpnachersee liegt, soweit das Gebiet des Kantons Obwalden betroffen wird, beim Kanton Obwalden. Das Gleiche gilt für die Gerichtsbarkeit.
Art. 2
Aufhebung des Hoheitsprinzips 1 Der Kanton Nidwalden führt jährlich zehn Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee im Bereich des Hoheitsgebietes des Kantons O bwalden durch. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Bestim 1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht 2 GDB 101.0 3 GDB 130.1 4 GDB 510.1 5 NG 111 6 NG 911.1
2 mungen der Binnenschifffahrtsgesetzgebung 7 , der Fischereivor schriften 8 sowie auch der Umweltschutzgesetzgebung 9 zu überprüfen. 2 Die Aufhebung des Hoheitsprinzips bezieht sich nicht auf die Zustän digkeit für die Verfolgung und Beurteilung von Straf taten.
Art. 3
Anwendbares Recht 1 Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und Pflichten richten sich immer nach dem Recht des Gebietskantons, ungeachtet, welche Polizei handelnd auftritt. 2 Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Unifor mierung und Bewaffnung unterstehen dem Recht des Stammkantons.
Art. 4
Zusammenarbeit Die beiden kantonalen Polizeikommandos regeln das Rapportund Meldewesen gemeinsam. II. Finanzielle Bestimmungen und Haftung
Art. 5
Kosten 1 Der Kanton Obwalden entschädi gt den Kanton Nidwalden jährlich pauschal mit Fr. 7 500. –. Darin enthalten sind alle Aufwendungen des Kantons Nidwalden sowohl für die zehn Seekontrollen wie auch für die Nachbearbeitung und Rapportierung. Ausgenommen sind Verfahrens kosten, die nach den Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Polizeidienste 10 im Strafverfahren dem Verhöramt Obwalden in Rec hnung gestellt werden können. 2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann die pauschale Entschädigung an den Kanton Nidwalden durch die Regierungen der Vereinbarungs kantone jährlich neu festgelegt werden.
Art. 6
Haftung und Unfälle 7 SR 747.20, GDB 774.11 8 GDB 651 9 SR 814 10 GDB 510.112
3 Für die Haftung von Schäden sowie die Folgen von Unfällen sind die Vorschriften des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz 11 anwendbar.
Art. 7
Beistand Hat sich ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin des Kantons Nidwalden wegen dienstlicher Handlungen im Kanton Obwalden in einem strafoder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm bzw. ihr die Behörden des Kantons Obwalden im gleichen Masse Bei stand, wie dies nach dem Recht des Kantons Nidwalden vorgesehen ist und nicht weniger, als es das Recht des Kantons Obwalden vor schreibt. III. Schlussbestimmungen
Art. 8
Inkrafttreten und Kündigung 1 Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe 12 am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden. Erstmals per 31. Dezember 2003. 11 GDB 510.2 12 Durch Regierungsrat Nidwalden am 23. Oktober 2001, durch Regierungsrat Obwalden am 20. November 2001 zugestimmt; vom Landrat Nidwalden genehm igt am 28. November 2001
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