Interkantonale Vereinbarung über das Öffentliche Beschaffungswesen (612.2)
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Interkantonale Vereinbarung über das Öffentliche Beschaffungswesen

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994 (Stand 1. Juli 2010) 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentli - chen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden. * 2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Gover - nment Procurement Agreement (GPA) 1 ) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenos - senschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswe - sens ins kantonale Recht umsetzen. Ihre Ziele sind insbesondere: *
a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

Art. 2 * Vorbehalt anderer Vereinbarungen

1 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erwei - terung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiter - zuentwickeln;
b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen. 1) SR 0.632.321.422 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 * Durchführung

1 Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbe - stimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen. 2 ... *

Art. 4 Interkantonales Organ

1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konfe - renz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungs - wesen (InöB). 2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a) Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
b) Erlass von Vergaberichtlinien;
c) * Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c bis ) * Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Mög - lichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographi - schen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzu - bieten (Ausklinkklausel);
d) * ...
e) * Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwen - dung der Vereinbarung;
g) * Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Ver - einbarungen;
h) * Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und inter - nationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente. 3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehr - heit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird. * 4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorstehe - rinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen. * 2

Art. 5 * ...

3 Anwendungsbereich

Art. 5 bis * Abgrenzung

1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staats - verträgen nicht erfassten Bereich unterschieden. 2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den interna - tionalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt. 3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.

Art. 6 * Auftragsarten

1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbei - ten;
b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, nament - lich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c) Dienstleistungsaufträge. 2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinba - rung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

Art. 7 * Schwellenwerte

1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufge - führt. 1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt. 1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt. 3
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Baga - tellklausel).

Art. 8 * Auftraggeberin und Auftraggeber

1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
a) Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b) * ...
c) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, je - weils in den Sektoren Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den ent - sprechenden Staatsverträgen. 2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a) andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Aus - nahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden. 3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber ge - mäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trä - gerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwerge - wichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Verein - barungen bleiben vorbehalten. 4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Ab - satz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes er - folgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit. 4

Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht

* 1 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
a) in einem beteiligten Kanton;
b) * in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.
c) * ...

Art. 10 Ausnahmen

1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfspro - grammen erteilt werden;
c) * Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer inter - nationalen Organisation vergeben werden;
e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegs - material und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Füh - rungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee. 2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
a) dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
b) der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums ver - letzt würden. 4 Verfahren

Art. 11 Allgemeine Grundsätze

1 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehal - ten:
a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
b) wirksamer Wettbewerb;
c) Verzicht auf Abgebotsrunden; 5
d) Beachtung der Ausstandsregeln;
e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedin - gungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f) Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g) VertrauIichkeit von Informationen.

Art. 12 Verfahrensarten

1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:
a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf - traggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf - traggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle An - bieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme ein - reichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt auf - grund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auf - traggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebots - abgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt wer - den kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; b bis ) * das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;
c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt. 2 ... * 3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden ver - weisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze die - ser Vereinbarung verstossen. * 6

Art. 12 bis * Wahl der Verfahren

1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden. 2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können ge - mäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden. 3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.

Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen

1 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
a) * die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;
b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifika - tionen;
c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote; d.) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone ein - getragen sind;
f) die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
g) den Zuschlag durch Verfügung;
h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabe - verfahrens auf wichtige Gründe;
j) * die Archivierung.

Art. 14 Vertragsschluss

1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zu - schlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wir - kung erteilt. 7
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit. 5 Rechtsschutz

Art. 15 Beschwerderecht und Frist

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig. 1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gel - ten: *
a) die Ausschreibung des Auftrags;
b) der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbie - ters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e;
c) der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;
d) der Ausschluss aus dem Verfahren;
e) der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabe - verfahrens. 2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Er - öffnung der Verfügungen einzureichen. 2bis Es gelten keine Gerichtsferien. * 3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betref - fen, zuständig.

Art. 16 Beschwerdegründe

1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss -
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden. 3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmun - gen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden. 8

Art. 17 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder priva - ten Interessen entgegenstehen. 3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeu - tenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Be - schwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflich - tet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Ent - scheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig. 4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung ent - standen ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Art. 18 Entscheid

1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst ent - scheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen. 2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist. 6 Überwachung

Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftrag - geber und die Anbieterinnen und Anbieter. 2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestim - mungen vor. 9
7 Schlussbestimmungen

Art. 20 Beitritt und Austritt

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Bei - trittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt 2 ) . 2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

Art. 21 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft. 2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung. 3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Be - stimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994. *

Art. 22 Übergangsrecht

1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem ln - krafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden. 2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Auf - trägen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirk - sam wird, ausgeschrieben werden. A1 Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

Art. A1-1 * Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über

- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) 1 Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen): 2) Von den Aktivbürgern genehmigt am 28. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 2001 10
Auftraggeberin / Auftraggeber Bauarbeiten (Gesamtwert) (Auftragswert Fr.) Lieferungen (Auftragswert Fr.) Dienstleistun - gen (Auftrags - wert Fr.) Kantone 8'700'000 350'000 350'000 Behörden und öffentliche Un - ternehmen in den Sektoren Wasser, Ener - gie, Verkehr und Telekommunika - tion 8'700'000 700'000 700'000

Art. A1-2 * Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi

- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge - nossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unter - stellt 1 Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbe - reich unterstellt: Auftraggeberin / Auftraggeber Bauarbeiten (Gesamtwert) (Auftragswert Fr.) Lieferungen (Auftragswert Fr.) Dienstleistun - gen (Auftrags - wert Fr.) Gemeinden / Be - zirke 8'700'000 350'000 350'000 Private Unter - nehmen mit aus - schliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 700'000 700'000 11
Auftraggeberin / Auftraggeber Bauarbeiten (Gesamtwert) (Auftragswert Fr.) Lieferungen (Auftragswert Fr.) Dienstleistun - gen (Auftrags - wert Fr.) Öffentliche so - wie aufgrund ei - nes besonderen oder aus - schliesslichen Rechts tätige pri - vate Unterneh - men im Bereich des Schienen - verkehrs und der Gas- und Wär - meversorgung 8'000'000 640'000 640'000 Öffentliche so - wie aufgrund ei - nes besonderen oder aus - schliesslichen Rechts tätige pri - vate Unterneh - men im Bereich der Telekommu - nikation 3 ) 8'000'000 960'000 960'000 A2 Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich

Art. A2-1 * Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen

nicht erfassten Bereich 1 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich: 3) Dieser Bereich ist nicht unterstellt (vgl. SR 172.056.111 ). 12
Verfahrens - art Lieferungen (Auftrags - wert Fr.) Dienstleis - tungen (Auf - tragswert Fr.) Bauarbeiten (Bauneben - gewerbe) (Auftrags - wert Fr.) Bauarbeiten (Bauhaupt - gewerbe) (Auftrags - wert Fr.) Freihändige Vergabe unter 100'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs - verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se - lektives Ver - fahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 13
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.11.1994 01.07.2001 Erlass Erstfassung A 1996, 632, 634; A 2001, 199, 831 15.03.2001 01.08.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 1 Abs. 2 geändert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 2 totalrevidiert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 3 totalrevidiert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Titel 2 aufgehoben A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 4 Abs. 2, c) geändert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 4 Abs. 2, c bis ) eingefügt A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 4 Abs. 2, d) aufgehoben A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 4 Abs. 2, e) geändert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 4 Abs. 2, g) geändert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 4 Abs. 2, h) geändert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 4 Abs. 3 geändert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 4 Abs. 4 geändert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 5 aufgehoben A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 5 bis totalrevidiert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 6 totalrevidiert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 7 totalrevidiert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 8 totalrevidiert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 8 Abs. 1, b) aufgehoben A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 9 Titel geändert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 9 Abs. 1, b) geändert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 9 Abs. 1, c) aufgehoben A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 10 Abs. 1, c) geändert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 12 Abs. 1, b bis ) eingefügt A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 12 Abs. 3 geändert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 12 bis eingefügt A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 13 Abs. 1, a) geändert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 13 Abs. 1, j) geändert A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 15 Abs. 1 bis eingefügt A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 15 Abs. 2 bis eingefügt A 2004, 809, 1270, 1271 15.03.2001 01.08.2004 Art. 21 Abs. 3 geändert A 2004, 809, 1270, 1271 31.05.2010 01.07.2010 Art. A1-1 totalrevidiert A 2010, 1269 14
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.05.2010 01.07.2010 Art. A1-2 totalrevidiert A 2010, 1269 31.05.2010 01.07.2010 Art. A2-1 totalrevidiert A 2010, 1269 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.11.1994 01.07.2001 Erstfassung A 1996, 632, 634; A 2001, 199, 831

Art. 1 Abs. 1 15.03.2001

01.08.2004 geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 1 Abs. 2 15.03.2001

01.08.2004 geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 2 15.03.2001

01.08.2004 totalrevidiert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 3 15.03.2001

01.08.2004 totalrevidiert A 2004, 809, 1270, 1271 Titel 2 15.03.2001 01.08.2004 aufgehoben A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 4 Abs. 2, c) 15.03.2001

01.08.2004 geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 4 Abs. 2, c bis ) 15.03.2001

01.08.2004 eingefügt A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 4 Abs. 2, d) 15.03.2001

01.08.2004 aufgehoben A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 4 Abs. 2, e) 15.03.2001

01.08.2004 geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 4 Abs. 2, g) 15.03.2001

01.08.2004 geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 4 Abs. 2, h) 15.03.2001

01.08.2004 geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 4 Abs. 3 15.03.2001

01.08.2004 geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 4 Abs. 4 15.03.2001

01.08.2004 geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 5 15.03.2001

01.08.2004 aufgehoben A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 5 bis 15.03.2001

01.08.2004 totalrevidiert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 6 15.03.2001

01.08.2004 totalrevidiert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 7 15.03.2001

01.08.2004 totalrevidiert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 8 15.03.2001

01.08.2004 totalrevidiert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 8 Abs. 1, b) 15.03.2001

01.08.2004 aufgehoben A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 9 15.03.2001

01.08.2004 Titel geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 9 Abs. 1, b) 15.03.2001

01.08.2004 geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 9 Abs. 1, c) 15.03.2001

01.08.2004 aufgehoben A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 10 Abs. 1, c) 15.03.2001

01.08.2004 geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 12 Abs. 1, b bis )

15.03.2001 01.08.2004 eingefügt A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 12 Abs. 2 15.03.2001

01.08.2004 aufgehoben A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 12 Abs. 3 15.03.2001

01.08.2004 geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 12 bis 15.03.2001

01.08.2004 eingefügt A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 13 Abs. 1, a) 15.03.2001

01.08.2004 geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 13 Abs. 1, j) 15.03.2001

01.08.2004 geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 15 Abs. 1 bis 15.03.2001

01.08.2004 eingefügt A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 15 Abs. 2 bis 15.03.2001

01.08.2004 eingefügt A 2004, 809, 1270, 1271

Art. 21 Abs. 3 15.03.2001

01.08.2004 geändert A 2004, 809, 1270, 1271

Art. A1-1 31.05.2010

01.07.2010 totalrevidiert A 2010, 1269 16
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. A1-2 31.05.2010

01.07.2010 totalrevidiert A 2010, 1269

Art. A2-1 31.05.2010

01.07.2010 totalrevidiert A 2010, 1269 17
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