STRASSENGESETZ
STRASSENGESETZ (StrG) (vom 22. September 2013; Stand am 1. Januar 2014) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1 , beschliesst:
1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, öffentliche Strassen verkehrsgerecht, verkehrs - sicher, umweltschonend und wirtschaftlich zu planen, zu bauen, zu unter - halten und zu betreiben.
Artikel 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Betrieb, die Benützung und die Finanzierung der öffentlichen Strassen. Es gilt nicht für blosse Fusswege, Wanderwege und dergleichen.
2 Für private Strassen gilt es, soweit sich dies aus seinem Wortlaut oder Sinn ergibt.
3 Besondere Vorschriften des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Artikel 3 Öffentliche und private Strassen
1 Eine Strasse ist öffentlich, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet ist.
2 Die übrigen Strassen gelten als private Strassen.
1 RB 1.1101 1
Artikel 4 Begriff der Strasse
1 Zur öffentlichen Strasse gehören alle Bauten und Anlagen, die zu ihrer Funktion aus technischen, betrieblichen oder gestalterischen Gründen notwendig sind.
2 Dazu gehören namentlich die Verkehrsflächen, Signale und Markierungen, Entwässerungsanlagen, Gehwege und Trottoirs, die Beleuchtung, Anlagenfür den Immissionsschutz, Ausweichs- und Haltebuchten sowie Personenunterstände für den öffentlichen Verkehr, Busspuren, Radwege, Neben- und Unterhaltsanlagen, trennende Grünstreifen und Bepflanzungen.
Artikel 5 Widmung einer Strasse
a) Grundsatz
1 Mit der Widmung wird eine Strasse dem Gemeingebrauch geöffnet.
2 Die Widmung erfolgt ausdrücklich oder formlos. Sie bezeichnet die Zweck - bestimmung der öffentlichen Strasse, wenn sich diese nicht ohne Weiteres aus den tatsächlichen Verhältnissen ergibt.
3 Für Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen gilt die gesetzliche Vermutung, dass sie mit der Übergabe an den Verkehr dem Gemeinge - brauch gewidmet sind.
Artikel 6 b) Verfahren
1 Beabsichtigt die zuständige Behörde, eine Strasse ausdrücklich dem Gemeingebrauch zu widmen, hat sie diese Absicht im Amtsblatt zu veröf - fentlichen mit dem Hinweis, dass alle Personen, die dadurch besonders betroffen sind, dagegen innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache erhe ben können. Nach Ablauf der Frist entscheidet die zustän - dige Behörde über die Widmung und die Einsprachen.
2 Gehört die zu widmende Strasse einem anderen Gemeinwesen oder einer Privatperson, hat die Behörde, die die Strasse dem Gemeingebrauch widmen will, vorgängig die notwendigen dinglichen Rechte zu erwerben oder allenfalls zu enteignen.
3 Der rechtskräftige Entscheid über die Widmung ist von der zuständigen Behörde im Amtsblatt zu veröffentlichen.
4 Ausnahmsweise kann die zuständige Behörde eine Strasse formlos öffent - lich erklären, indem sie die Strasse ohne Weiteres dem Verkehr übergibt. Dieses Verfahren ist unzulässig, wenn Interessen Dritter dadurch beein - trächtigt werden könnten. Artikel 5 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
5 Auf die Änderung und die Aufhebung der Widmung ist dieses Verfahren sinngemäss anzuwenden.
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Artikel 7 c) Zuständige Behörde
Zuständig zur Widmung ist:
a) bei Kantonsstrassen der Regierungsrat;
b) bei Gemeindestrassen der Gemeinderat;
c) bei Korporationsstrassen der Engere Rat, sofern das Recht der Korpora - tion nichts anderes bestimmt;
d) bei den übrigen Strassen der Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache.
Artikel 8 Verkehrsplan
1 Der Regierungsrat erarbeitet einen kantonalen Verkehrsplan. Dieser ist abgestimmt auf die geplante Raumentwicklung und enthält Strategien und Konzepte für alle strassengebundenen Verkehrsarten.
2 Der Verkehrsplan enthält insbesondere Aussagen über:
a) den individuellen Motorfahrzeugverkehr;
b) den strassengebundenen öffentlichen Verkehr;
c) den Langsamverkehr.
3 Der Verkehrsplan ist behördenverbindlich, sobald der Landrat ihn zusammen mit dem Richtplan genehmigt hat. Die Gemeinden haben insbe - sondere ihre Verkehrsplanung darauf abzustimmen.
4 Der Regierungsrat gibt der Bevölkerung, den Gemeinden und den Korpo - rationen die Möglichkeit, bei der Erarbeitung des Verkehrsplans in geeig - neter Weise mitzuwirken.
2. Kapitel: STRASSENEINTEILUNG
Artikel 9 Strassenkategorien
Die öffentlichen Strassen werden eingeteilt in:
a) Nationalstrassen;
b) Kantonsstrassen;
c) Gemeindestrassen;
d) Korporationsstrassen;
e) übrige Strassen im Gemeingebrauch. 3
Artikel 10 Nationalstrassen
Die Nationalstrassen sind die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung. Sie werden vom Bund festgelegt und unterstehen dem Nationalstrassenrecht.
Artikel 11 Kantonsstrassen
a) Begriff Die Kantonsstrassen bilden zusammen mit den Nationalstrassen das über - geordnete Strassennetz. Sie dienen dem überregionalen Verkehr und sind die Hauptverbindungen unter den Einwohnergemeinden.
Artikel 12 b) Anspruch
1 Jede Einwohnergemeinde hat Anspruch auf eine kantonale Verbindung mit dem übergeordneten Strassennetz.
2 Die Verbindung besteht grundsätzlich in einer für Motorfahrzeuge und Fahrräder befahrbaren Strasse.
3 Für bestehende Anschlüsse bleibt der Besitzstand gewahrt. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen.
Artikel 13 c) Hoheit und Eigentum
1 Der Kanton hat die Hoheit über die Kantonsstrassen.
2 Diese sollen im Eigentum des Kantons sein.
Artikel 14 d) Zuordnung
1 Im Rahmen dieses Gesetzes legt der Landrat die Kantonsstrassen fest.
2 Der Landrat teilt die Kantonsstrassen entsprechend ihrer Zweckbestim - mung und Verkehrsbedeutung in verschiedene Klassen ein.
Artikel 15 Gemeindestrassen
a) Begriff Gemeindestrassen dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde als Groberschliessung des gemeindlichen Siedlungsgebiets.
Artikel 16 b) Hoheit und Eigentum
1 Die Einwohnergemeinde hat die Hoheit über die Gemeindestrassen.
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2 Diese sollen im Eigentum der betreffenden Einwohnergemeinde sein.
Artikel 17 c) Zuordnung
1 Jede Einwohnergemeinde erstellt für ihr Gebiet einen Plan, der sämtliche Gemeindestrassen auflistet. Grundlage hiefür sind der kantonale und der gemeindliche Verkehrsplan. Personen und öffentlich-rechtliche Körper - schaften, die dadurch besonders betroffen sind, sind vorher anzuhören.
2 Die Strassen sind in ihrer Zweckbestimmung und Ausgestaltung darzu - stellen.
3 Der Plan bedarf, um gültig zu sein, der Genehmigung durch den Regie - rungsrat. Dieser prüft, ob der Plan mit dem Gesetz und den Verkehrsplänen übereinstimmt und ob er den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäs - sigkeit entspricht. Der Regierungsrat kann die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
4 Der rechtskräftige Plan und seine Änderungen sind im Amtsblatt zu veröf - fentlichen.
5 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung des Plans.
Artikel 18 Korporationsstrassen
1 Korporationsstrassen sind land- und forstwirtschaftliche Erschliessungs - strassen und Viehwege der Korporationen, auch wenn sie nicht auf Korpo - rationsgebiet verlaufen.
2 Korporationsstrassen unterstehen dem Recht der Korporationen, soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält.
3 Die Korporation hat die Hoheit über die Korporationsstrassen, sofern deren Recht nichts anderes bestimmt.
4 Die Korporationen erstellen einen Plan, der sämtliche Korporationss - trassen auflistet. Dieser ist zu veröffentlichen.
Artikel 19 Übrige Strassen im Gemeingebrauch
1 Zu den übrigen öffentlichen Strassen gehören alle Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und zu keiner anderen Strassenkategorie gehören.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer derartiger Strassen hat die Hoheit über diese Strasse. 5
3 Ist eine Strasse oder ein Strassenabschnitt nicht als selbstständiges Grundstück ausgeschieden, sondern verläuft über mehrere Grundstücke, haben die beteiligten Grundeigentümer die gemeinsame Hoheit.
Artikel 20 Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Zuordnung einer Strasse entscheidet der Regie - rungsrat. Sein Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
Artikel 21 Abtretung von Strassen unter Gemeinwesen
1 Wenn ein Gemeinwesen einem anderen, gestützt auf dieses Kapitel, eine Strasse abtritt, muss diese in gutem, der aktuellen Funktion der Strasse angepasstem Zustand oder mit entsprechender Entschädigung übergeben werden.
2 Ausnahmsweise kann eine zusätzliche Pauschalentschädigung vereinbart werden, um überdurchschnittliche Unterhaltsaufwendungen des überneh - menden Gemeinwesens abzugelten.
3. Kapitel: ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 22 Bezeichnung und Inhalt
1 Zuständig für eine öffentliche Strasse ist, wem die Hoheit über diese Strasse zusteht. Insbesondere ist dieses Gemeinwesen oder diese Person verantwortlich für die Planung, den Bau und Ausbau, den Unterhalt, den Betrieb und die Benützung dieser Strasse. Der Regierungsrat kann in ausgewiesenen Härtefällen mit den betroffenen Einwohnergemeinden für den Winterdienst abweichende Vereinbarungen treffen.
2 Im Rahmen der Strassenhoheit und soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, handelt:
a) der Regierungsrat bei Kantonsstrassen;
b) der Gemeinderat bei Gemeindestrassen, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt;
c) der Engere Rat bei Korporationsstrassen, soweit das Recht der Korpora - tion nichts anderes bestimmt;
d) die jeweilige Strasseneigentümerin oder der jeweilige Strasseneigen - tümer bei den übrigen Strassen.
3 Der Regierungsrat und der Gemeinderat können ihre Befugnisse nach dieser Bestimmung im Einzelfall oder im Allgemeinen delegieren.
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4 Vorbehalten bleibt die besondere Zuständigkeit, die dieses Gesetz und der Anhang bei Einmündungen und Kreuzungen vorsehen. Vorbehalten bleiben auch die besonderen Vorschriften anderer Erlasse, namentlich des Stras - senverkehrsrechts und der Baupolizei.
Artikel 23 Radwege
a) Planung
1 Die zuständige Direktion 2 erstellt einen Plan über die bestehenden und vorgesehenen Radwege im Kanton.
2 Die Planung hat im Einverständnis mit den Gemeinden zu erfolgen.
Artikel 24 b) Bau und Unterhalt
1 Für Radwege, die Bestandteil einer Strasse sind, richtet sich die Zustän - digkeit für den Bau und den Unterhalt nach den Vorschriften für die betref - fende Strasse.
2 Für den Bau und den Unterhalt eigenständiger Radwege sind zuständig:
a) der Kanton, wenn es sich um eine Ortsverbindung handelt;
b) die Gemeinden in den übrigen Fällen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 30 f.
4. Kapitel: STRASSENBAU
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 25 Begriffe
1 Als Strassenbau gelten der Neubau sowie der wesentliche Ausbau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Strassen.
2 Der Strassenbau umfasst die Planung und die Ausführung.
Artikel 26 Grundsätze
1 Öffentliche Strassen sind verkehrssicher, raumplanungsgerecht sowie umwelt-, ortsbild- und landschaftsschonend zu bauen.
2 In diesem Rahmen richtet sich der Strassenbau nach:
a) seiner Zweckbestimmung;
2 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
b) dem Interesse des öffentlichen Verkehrs;
c) dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrs - teilnehmer;
d) dem Verkehrsaufkommen;
e) der Wirtschaftlichkeit;
f) dem jeweiligen Stand der Technik.
Artikel 27 Strassenbauprogramm
1 Der Regierungsrat beschliesst ein Strassenbauprogramm für die Kantonsstrassen.
2 Das Strassenbauprogramm bezeichnet alle Strassenbauvorhaben, die in der Programmperiode ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen. Es nennt die mutmasslichen Kosten dieser Bauvorhaben.
3 Im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung beschliesst das Volk oder der Landrat die mit dem Strassenbauprogramm verbundenen Ausgaben.
Artikel 28 Einmündungen und Kreuzungen
1 Einmündungen in übergeordnete Strassen und Kreuzungen mit diesen sowie deren Erweiterungen und gesteigerte Benützung bedürfen einer Bewilligung der jeweiligen Strassenhoheitsträgerin oder des jeweiligen Strassenhoheitsträgers.
2 Die Hoheitsträgerin oder der Hoheitsträger der übergeordneten Strasse legt die Anforderungen an die Ausgestaltung der Einmündung oder Kreu - zung fest und ist für den Bau zuständig.
Artikel 29 Landerwerb öffentlicher Grund
Die Abtretung von Grundeigentum in Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Korrektion von Strassen erfolgt zwischen Kanton, Korporationen und Einwohnergemeinden in der Regel unentgeltlich. Der Heimfall des Eigen - tums kann vom Geber verlangt werden, wenn der Grund und Boden kein Strassengebiet mehr darstellt.
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2. Abschnitt: Verfahren
Artikel 30 Kantons- , Gemeinde- und Korporationsstrassen
a) Ordentliches Verfahren
1 Strassenbauprojekte für Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass dagegen innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden kann.
2 Während der Auflagefrist sind die Projekte in den betroffenen Gemeinden aufzulegen. Die Auflage hat einen Plan zu beinhalten, aus dem Zweck, Art und Umfang des Projekts ersichtlich sind. Vorgesehene Streckenführung und Veränderungen des Geländes sind, soweit möglich und tunlich, zu profi - lieren. Soll mit dem Vorhaben eine Enteignung verbunden werden, ist den Projektunterlagen ein Landerwerbsplan beizufügen.
3 Mit der Einsprache sind allfällige Einwendungen gegen das Projekt und gegen die Enteignung zu erheben. Gleichzeitig sind allfällige Planände - rungs- und Entschädigungsbegehren einzureichen.
4 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und über allfällige Planänderungsbegehren. Er genehmigt das Strassenbauprojekt.
5 Nach rechtskräftiger Erledigung des Einsprache- und der Plangenehmi - gungsverfahren überweist er allfällige Entschädigungsbegehren der Schät - zungskommission, die das Schätzungsverfahren nach den Bestimmungen über das kantonale Enteignungsgesetz 3 durchführt.
6 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 4 .
Artikel 31 b) Vereinfachtes Verfahren
1 Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen und wenn entweder mit Sicherheit keine Interessen einspracheberechtigter Dritter verletzt werden oder nur wenige bekannte Dritte betroffen sein können, kann das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden.
2 In diesen Fällen ist den Betroffenen das Strassenbauprojekt schriftlich Einsprache zu erheben und Entschädigung zu fordern.
3 RB 3.3211
4 RB 2.2345 9
Artikel 32 Übrige Strassen
Der Bau, Ausbau und die Änderung der übrigen Strassen richten sich nach dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren.
5. Kapitel: STRASSENUNTERHALT
Artikel 33 Grundsatz
1 Die öffentlichen Strassen sind im Rahmen der zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten so zu unterhalten, dass eine sichere Benüt - zung gewährleistet ist. Massgebend sind die Zweckbestimmung und die Verkehrsbedeutung der öffentlichen Strasse.
2 Die Grundsätze des Strassenbaus gelten sinngemäss.
Artikel 34 Baulicher und betrieblicher Unterhalt
1 Der bauliche Unterhalt umfasst alle baulichen Massnahmen zur Instand - stellung, Verstärkung oder Erneuerung der öffentlichen Strasse.
2 Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen, um möglichst eine dauernde Betriebsbereitschaft der öffentlichen Strasse zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere Reinigungs-, Pflege- und Kontrollarbeiten, klei - nere Reparaturen, ein umweltschonender Winterdienst sowie organisatori - sche und verkehrstechnische Massnahmen im Interesse des sicheren Strassenverkehrs.
Artikel 35 Kreuzung unterschiedlicher Strassen
1 Unterhaltspflichtig ist, wem die Hoheit über die jeweilige Strasse zusteht.
2 Kreuzen sich unterschiedliche öffentliche Strassen, ist für die gemeinsame Schnittfläche unterhaltspflichtig, wem die Hoheit über die höher eingestufte Strasse zusteht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3 Betrifft der bauliche Unterhalt eine Einmündung oder Kreuzung unter - schiedlicher Strassenhoheitsträger, ist die Hoheitsträgerin oder der Hoheits - träger der übergeordneten Strasse für die ganze Einmündung oder Kreu - zung zuständig.
Artikel 36 Verfahren
Für Unterhaltsarbeiten ist grundsätzlich kein besonderes Verfahren notwendig. Wenn allerdings nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Interessen von Dritten tangiert werden, oder wenn es die
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besondere Gesetzgebung verlangt, ist das Verfahren nach Artikel 30 ff. durchzuführen.
Artikel 37 Programm für baulichen Unterhalt
1 Der Regierungsrat beschliesst ein Programm für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen.
2 Das Programm bezeichnet alle Strassenunterhaltsvorhaben, die in der Programmperiode ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen und nennt deren mutmasslichen Kosten.
6. Kapitel: BENÜTZUNG DER STRASSEN
Artikel 38 Gemeingebrauch
1 Öffentliche Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der gesetzlichen Vorschriften von jeder Person unentgeltlich und ohne Bewilli - gung benützt werden.
2 Die Benützung hat schonend und mit Rücksicht auf die übrigen Benütze - rinnen und Benützer zu erfolgen.
3 Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.
Artikel 39 Beeinträchtigungen
1 Wer öffentliche Strassen übermässig beansprucht, hat den Schaden zu beheben oder Entschädigung zu leisten. Schäden sind nach den Weisungen der zuständigen Behörde zu beheben.
2 Wer öffentliche Strassen übermässig verschmutzt, hat sie unverzüglich zu reinigen. Kommt die Verursacherin oder der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung der Behörde nicht nach, wird die Reinigung auf ihre oder seine Kosten durchgeführt.
Artikel 40 Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentli - chen Strasse ist bewilligungspflichtig. Dazu gehören namentlich Veranstal - tungen, das vorübergehende Aufstellen von Verkaufs- und Informations - ständen, vorübergehende Lagerplätze und Bauinstallationen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Sie ist zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 11
3 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Auflagen oder Bedin - gungen nicht eingehalten werden.
Artikel 41 Sondernutzung
1 Sondernutzung ist eine intensive, auf Dauer angelegte Nutzung der öffent - lichen Strasse. Sie bedarf einer Konzession. Konzessionsbedürftig sind insbesondere ständige Bauten und Anlagen auf, über, unter oder in der Strasse.
2 Die Konzession kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentli - chen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die öffentliche Strasse nicht im Eigentum des konzedierenden Gemeinwesens, ist die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
3 Niemand hat einen Rechtsanspruch auf eine Sondernutzungskonzession.
4 Die Konzession ist zu befristen und mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen zu versehen. Sie kann vor Ablauf der Zeit nur aus den in ihr genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.
5 Berechtigte erstellen und unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten. Sie müssen sie auf eigene Kosten verlegen oder anpassen, wenn dies wegen des Baus oder des Unterhalts der öffentli - chen Strasse erforderlich ist. Sie tragen alle Kosten, die wegen der Sonder - nutzung entstehen.
Artikel 42 Bestehende Leitungen
Für bestehende Leitungen in Strassen, die über keine Konzession verfügen, gilt Artikel 41 Absatz 5 sinngemäss. Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.
Artikel 43 Dauerparkieren
1 Wer ein Fahrzeug, mit Ausnahme der Fahrräder und Motorfahrräder, dauernd oder übermässig lang auf öffentlichen Strassen parkiert, kann von der Inhaberin oder vom Inhaber der Strassenhoheit zu einer Abgabe verpflichtet werden.
2 Die Höhe der Abgabe und die Art der Erhebung sind in einem Rechtssatz festzulegen. Bei öffentlichen Strassen, deren Hoheit weder dem Kanton noch der Gemeinde zusteht, handelt der Gemeinderat auf Antrag der Hoheitsträgerin oder des Hoheitsträgers.
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3 Der Regierungsrat kann die Befugnis, für Kantonsstrassen und –plätze derartige Gebühren zu erheben, der betreffenden Gemeinde abtreten.
Artikel 44 Gebühren
Die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernut - zung richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung 5 , soweit die besondere Gesetzgebung oder die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.
7. Kapitel: STRASSENPOLIZEILICHE BESTIMMUNGEN
Artikel 45 Benachbarte Grundstücke
a) Grundsatz Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Strassen grenzen, haben deswegen keine besonderen Rechte.
Artikel 46 b) Duldungspflicht
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Strassen grenzen, haben Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit dem Bau, dem Unterhalt und dem Betrieb von Strassen zu dulden. Das gilt namentlich für Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit:
a) der Schneeräumung;
b) der Entwässerung;
c) der Abwendung von Gefahren für die öffentliche Strasse und für den Strassenverkehr;
d) der Aufrechterhaltung des Verkehrs.
2 Entsteht dadurch wesentlicher Schaden, hat das verursachende Gemein - wesen bzw. die verursachende Person den Schaden zu beheben oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Können sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht einigen, kann beim Präsidium der kantonalen Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt werden. Die Vorschriften über die Enteignung 6 sind sinngemäss anzuwenden.
3 Die Duldungspflicht gilt sinngemäss für sämtliche Leitungen, die zur Strasse gehören, ist jedoch nicht auf Anstösserinnen und Anstösser beschränkt.
5 RB 3.2512
6 RB 3.3211 13
Artikel 47 Verkehrssicherheit
1 Die Sicherheit von öffentlichen Strassen darf nicht beeinträchtigt werden. Unzulässig sind insbesondere Beeinträchtigungen durch Bauten und Anlagen, durch Pflanzen und Einfriedungen sowie durch Aus- und Einfahrten.
2 Diesbezüglich gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes 7 .
8. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 48 Kostenpflicht
1 Wer die Strassenhoheit hat, trägt die Kosten des Baus, des Unterhalts und des Betriebs der betreffenden Strasse.
2 Kreuzen sich Strassen verschiedener Hoheitsträgerinnen oder Hoheits - träger, ist für die gemeinsame Schnittfläche kostenpflichtig, wem die Hoheit über die höher eingestufte Strasse zusteht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3 Für den baulichen Unterhalt einer Einmündung oder Kreuzung unter - schiedlicher Strassenhoheitsträger ist die Hoheitsträgerin oder der Hoheits - träger der übergeordneten Strasse für die ganze Einmündung oder Kreu - zung kostenpflichtig.
4 Wird eine Strasse auf Begehren einer oder eines Dritten besonders gebaut, gestaltet, unterhalten oder betrieben, trägt diese oder dieser die Kosten für die Mehraufwendungen.
5 Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat. Sein Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht; die betroffenen Einwohnergemeinden sind beschwerdeberechtigt.
Artikel 49 Perimeterbeiträge
Der Landrat kann in einer Verordnung den Kanton, die Gemeinden und die Korporationen ermächtigen, für den Bau oder Ausbau ihrer Strassen von den Anliegerinnen und Anliegern, deren Grund und Boden aus dem Bau oder Ausbau einen besonderen Vorteil zieht, Perimeterbeiträge zu erheben.
Artikel 50 Baulicher Unterhalt von Kantonsstrassen
Der Landrat beschliesst die mit dem Programm für den baulichen Unterhalt verbundenen Ausgaben.
7 RB 40.1111
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9. Kapitel: ORGANISATION
Artikel 51 Aufsicht
1 Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über die öffentlichen Strassen. Er entscheidet über Anstände und Streitigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Die zuständige Direktion 8 hat die direkte Aufsicht über die öffentlichen Strassen.
Artikel 52 Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen
1 Der Kanton kann im Strassenbereich Aufträge zugunsten des Bunds, anderer Kantone oder Dritter erfüllen, soweit sich das mit seinen Hauptauf - gaben verträgt.
2 Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat:
a) mit dem Bund, anderen Kantonen oder Dritten Verträge abschliessen oder
b) mit anderen Kantonen oder Dritten Trägerschaften gründen oder solchen beitreten.
3 Verträge mit dem Bund sowie solche über die Gründung von Träger - schaften oder den Beitritt zu Trägerschaften sind vom Landrat zu geneh - migen. Die damit verbundenen Ausgaben gelten mit der Genehmigung durch den Landrat als beschlossen.
Artikel 53 Besondere Organisationseinheiten
1 Der Regierungsrat kann mit einem Reglement einzelne Verwaltungsstellen oder besondere Organisationseinheiten schaffen, um Aufgaben des Bunds, anderer Kantone oder Dritter im Strassenbereich zweckmässig zu erfüllen.
2 Er kann diesen Verwaltungsstellen oder Organisationseinheiten ganze oder teilweise Selbstständigkeit in rechtlicher und administrativer Hinsicht sowie bezüglich der Rechnungsführung einräumen.
10. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 54 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
8 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 15
Artikel 55 Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) eine öffentliche Strasse übermässig verschmutzt und sie trotz Aufforde - rung der Behörde nicht unverzüglich reinigt (Art. 39);
b) ohne Bewilligung eine öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch hinaus nutzt (Art. 40);
c) ohne Konzession eine öffentliche Strasse intensiv bzw. auf Dauer nutzt (Art. 41);
d) die Vorschriften über die Duldungspflicht missachtet (Art. 46); wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
2 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese juristische Person bzw. Gesellschaft solidarisch für die Busse, den einzuziehenden Gewinn, die Gebühr und die Kosten.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.
Artikel 56 Rechtspflege
Der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Erlasse richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 9 .
Artikel 57 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) das Strassenbaugesetz des Kantons Uri vom 2. Mai 1971 10 ;
b) die Vollziehungsverordnung zum Strassenbaugesetz des Kantons Uri vom 12. April 1972 11 .
Artikel 58 Übergangsbestimmung
1 Konzessionen und Bewilligungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt sind, behalten ihre Gültigkeit.
2 Hängige Verfahren richten sich nach diesem Gesetz, wobei bereits abge - schlossene Verfahrensabschnitte nicht wiederholt werden müssen. In
9 RB 2.2345
10 RB 50.1111
11 RB 50.1115
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ausgewiesenen Härtefällen kann der Regierungsrat von dieser Vorschrift abweichen.
3 Die Einwohnergemeinden haben den Plan der Gemeindestrassen nach
Artikel 17 spätestens drei Jahre seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat anstelle und auf Kosten der säumigen Einwohner -
gemeinde diesen Plan erstellen und verbindlich erklären.
Artikel 59 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt 12 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Josef Dittli Der Kanzleidirektor: Roman Balli Anhang: – Abgrenzung von Strassenhoheit und Zuständigkeit bei Einmündungen und und Kreuzungen
12 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 6. Dezem - ber 2013). 17
Anhang Abgrenzung von Strassenhoheit und Zuständigkeit bei Einmündungen und und Kreuzungen
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