Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen --> 510.5
510.51 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 1 Die Konferenz der Kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen unddirektoren verabschiedet folgenden Konkordatstext:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.
Art. 2
Definition gewalttätigen Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angesti ftet hat:
2 a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111 bis
113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB) 3 ; 4 b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c. Nötigung nach Artikel 181 StGB; d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f. Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB; 5 g. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttät igkeit nach Artikel 259 StGB; 6 h. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; 7 i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB; 8 j. Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB. 9
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefähr dung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
1 ABl 2008, 1890, geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012, in Kraft seit 21. März
2013 (ABl 2013, 500)
2 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
3 SR 311.0
4 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
5 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
6 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
7 Geändert dur ch Nachtrag vom 2. Februar 2012
8 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
9 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
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Art. 3
Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten: a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände undvereine; c. Stadionverbote der Sportverbände odervereine; d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen 10
Art. 3
a 11 Bewilligungspflicht
1 Fussballund Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 dieses Konkordats kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen um fassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit ei nem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.
3. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen 12
Art. 3b
13 Durchsuchungen
1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
10 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
11 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
12 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012; die Kapitelüberschrift vor Art. 4 wurde, gestützt auf Art. 11c des Publikationsgesetzes , formlos entfernt
13 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
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2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Ve ranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegens tänden abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
Art. 4
14 Rayonverbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigk eiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
2 D as Rayonverbot wird für eine Dauer von einem bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: a. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte; b. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt; c. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigk eiten folgt der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten beantragen.
Art. 5
Verfügung über ein Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten. 15
2 Die v erfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Artikel 4 Absatz 3 und 4 dieses Konkordats erwähnten Behörden. 16
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.
Art. 6
17 Meldeauflagen
1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: a. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c bis j dieses Konkordats beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Artikel 126 Absatz 1 StGB; b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von Artikel 144 Absatz 2 und 3 StGB begangen hat;
14 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Februar 2012
15 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
16 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
17 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Februar 2012
anlässlich von Sportveranstaltungen 510.51 c. sie Waffen, Sprenstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat; d. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS 18 verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkordats verstossen hat; e. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportver anstaltungen abhalten lässt, oder f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und das fedpol können den Erlass von Meldeauflagen beantragen.
Art. 7
Handhabung der Meldeauflage
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässl ich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e dieses Konkordats), ist namentlich anzunehmen, wenn: 19 a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde, oder b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
4 Wird eine Meldeauflage ohne entschuldbare Gründe nach Absatz 2 verletzt, wird ihre Dauer verdoppelt. 20
Art. 8
Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird, und b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
18 SR 120
19 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
20 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
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3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
Art. 9
Handhabung des Polizeigewahrsams
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111 bis 113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB 21 .
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Artikel 8 Absatz 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
Art. 10
22 Empfehlung Stadionverbot Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 9 dieses Konkordats, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Artikel 24a Absatz 3 BWIS.
Art. 11
Untere Altersgrenze Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8 bis 9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das
15. Altersjahr vollendet haben.
21 SR 311.0
22 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Februar 2012
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4. Kapitel: Verfahrensbestimmungen 23
Art. 12
24 Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Artikel 3a dieses Konkordats ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren.
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 9 dieses Konkordats kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
Art. 13
Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach Artikel 3a Absatz 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Absatz 2 bis 4, 3b und 4 bis 9 dieses Konkordats . 25
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB hin.
26
3 Die Kantone melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Artikel 24a Absatz 4 BWIS 27 : a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4 bis
9 und 12; b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 9 sowie die entsprechenden Strafentscheide; c. die von ihnen festgelegten Rayons. 28
5. Kapitel: Schlussbestimmungen 29
Art. 14
Information des Bundes Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und - direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27 o RVOV 30 .
Art. 15
31 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindest ens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
3 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird. 32
23 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
24 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Februar 2012
25 Geändert durch Na chtrag vom 2. Februar 2012
26 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
27 SR 120
28 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
29 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
30 SR 172.010.1
31 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Februar 2012
32 Der Nachtrag tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 21. März 2013 in Kraft (ABl
2013, 505)
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Art. 16
Kündigung Ein Mit gliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.
Art. 17
Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
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