KONKORDAT betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft
KONKORDAT betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft 1 Abgeschlossen in Zürich am 30. Juni 1964 (Stand am 12. November 1966) Vom Bundesrat genehmigt am 1. September 1964 Datum des Inkrafttretens: 24. September 1964 In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat:
Artikel 1 Verpflichtung der Mitglieder
1 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit.
2 Die Hochschule ist eine selbstständige und autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen/ Bern.
3 Die Hochschule ist der Berner Fachhochschule angegliedert. Ein Anglie - derungsvertrag mit der Berner Regierung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
Artikel 2 Zweck und allgemeine Grundsätze
1 Die Hochschule hat folgenden Zweck:
a) sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätig - keiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;
1 Fassung vom 22. Juni 2001 1
b) sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsver - anstaltungen;
c) sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte;
d) sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompetenznetzwerke;
e) sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
2 Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im
1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
3 Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemil - dert werden.
4 Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Artikel 5 der Verordnung vom
11. September 1996 über den Aufbau und die Führung von Fachhoch - schulen zu tragen.
Artikel 3 Verwaltungsführung
1 Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.
2 Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsrates an den Verwaltungsrat zuhanden der Direktion geführt. Der Konkordatsrat kann Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.
3 Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichsbezogene Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht.
Artikel 4 Finanzielle Führung
1 Die Hochschule wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür erforderlichen Instrumente, neben der Finanzbuchhaltung und den dazu gehörenden Nebenbüchern insbesondere über eine Betriebsbuchhaltung.
2 Die Hochschule arbeitet mit einem Globalbudget, welches sich am Leis - tungsauftrag orientiert.
3 Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Konkordats - rats einen jährlichen Voranschlag und einen rollenden Entwicklungs- und Finanzplan.
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4 Die Hochschule trägt dem laufenden Wertverzehr der Gegenstände des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
5 Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkordatsrat kann die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
6 Der Verwaltungsrat kann Mehrerträge aus Weiterbildungsangeboten, den Forschungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur Deckung von entsprechenden Verlusten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten zurück - stellen.
Artikel 5 Sonderleistungen des Sitzkantons
1 Die Sonderleistungen des Kantons Bern als Sitzkanton der Hochschule bestehen aus:
a) einem Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken, der an die Bau- und Einrichtungskosten geleistet wurde;
b) der Überlassung einer Landparzelle von 400 a in der «Meielen», Gemeinde Zollikofen, die unentgeltlich für die Einrichtung der Hoch - schule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die betreffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet;
c) der Überlassung einer Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker», Gemeinde Zollikofen, die der Hochschule als Übungsgelände auf 99 Jahre zur Verfügung steht;
d) der Verpflichtung, der Hochschule während 99 Jahren auf dem Gutsbe - trieb des Inforama Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirt - schaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbe - trieb des Inforama Rütti;
e) der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie Laboratorien und weitere Lokalitäten des Milch- und Lebensmittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direk - tionen;
f) der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeindesteuern.
2 Dagegen verfügt der Gutsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach Vereinbarung mit der Direktion der Institution) über die Ernte der unter den Buchstaben b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die von der Hochschule nicht benutzt wurde. 3
Artikel 6 Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung
Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Studierenden in den letzten zehn Jahren vor dem Investitionsbe - schluss belastet.
Artikel 7 Betriebskosten und ihre Deckung
1 Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein tragen die Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betriebli - chen Investitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten Leistungspau - schale.
2 In die Leistungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient.
3 Die Leistungspauschale wird durch den Konkordatsrat zusammen mit dem Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwicklungs- und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
4 Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürs - tentum Liechtenstein jährlich nach Massgabe der Anzahl Studierender (ausgedrückt in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohn - sitzkanton der Studierenden gemäss Artikel 5 der Interkantonalen Fach - hochschulvereinbarung vom 4. Juni 1998. Es können Teilzahlungen einge - fordert werden.
Artikel 8 Besondere Fälle
1 Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkordat aus, so bezahlen Studierende mit Wohnsitz im austretenden Kanton bzw. im Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und den üblichen Gebühren die Leistungspauschale.
2 Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein werden eingeladen, die den Studierenden gemäss Absatz 1 auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen.
Artikel 9 Organe
1 Die Organe des Konkordats sind:
a) der Konkordatsrat;
b) der Verwaltungsrat;
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c) die Geschäftsprüfungskommission.
2 Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausgenommen wenn ein Vertreter bzw. eine Vertreterin das 68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.
Artikel 10 Der Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen::
a) angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein je 1 Mitglied
b) Eidgenossenschaft 2 Mitglieder
c) ETH Zürich, Departement Agrar- und Lebensmittelwissenschaften 1 Mitglied
d) Schweizerischer Verband der Ingenieur- Agronomen und der Lebensmittelinge - nieure 2 Mitglieder
e) Schweizerischer Verband der Agro- Ingenieure HTL 2 Mitglieder
2 Die Aufgaben des Konkordatsrats sind: – Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekretärin des Konkordatsrats; – Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats; – alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskom - mission und eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin, welche die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vertreten; – Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets und des Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule; – Festlegung der Leistungspauschale; – Beschlussfassung über nicht budgetierte Investitionen von über 100'000 Franken; – Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hochschule; – Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung; – Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Studien - gängen; – Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsge - mässen Traktandenliste bilden.
3 Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch des Verwaltungsrats hin zu ausserordentlichen Sitzungen. 5
Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
4 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
Artikel 11 Der Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen::
a) Eidgenossenschaft 1 Mitglied
b) Sitzkanton 1 Mitglied
c) Andere Kantone und Fürstentum Liechten - stein wovon ein Mitglied aus einem West - schweizer Kanton oder dem Tessin 2 Mitglieder
d) Vertretung der Wirtschaft 2 Mitglieder
e) Schweizerischer Verband der Agro- Ingenieure HTL 1 Mitglied
2 Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind: – Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen; – Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; – Vertretung der Hochschule gegen aussen; – Entscheidungen über die finanzielle Führung gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 6; – Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100'000 Franken; – Festlegung des Umfangs und Zeitpunkts der Teilzahlungen gemäss
Artikel 7 Absatz 4 und Artikel
13; – Controlling; – Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung; – Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats; – Erlass der internen Reglemente; – Genehmigung der Studienpläne; – Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den internen Reglementen.
Artikel 12 Die Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: – Eidgenossenschaft 1 Mitglied
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– Kantone und Fürstentum Liechten - stein 2 Mitglieder und 2 Stellver - treter.
2 Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied aus einem Kantone bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zurückzuziehen und die amtsälteste stellvertretende Person übernimmt die Nachfolge. Die gleichzei - tige Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein im Verwaltungsrat und in der Geschäftsprüfungskommission ist ausge - schlossen.
3 Die Kommission hat folgende Aufgaben: – Prüfung der Rechnung. Der Verwaltungsrat kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einer externen Institution übertragen; – Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des Konkordatsrats oder des Verwaltungsrats; – Berichterstattung an den Konkordatsrat.
Artikel 13 Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen
Unterricht
1 Das Konkordat stellt der Lehrmittelzentrale in den Gebäuden der Hoch - schule die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure betrieben.
2 Die von der Lehrmittelzentrale verursachten Gebäudekosten werden getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten Leistungspauschalen in Rechnung gestellt.
Artikel 14 Beitritt und Kündigung
1 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone und das Fürstentum Liech - tenstein haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijäh - rigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
2 Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu richten.
Artikel 15 Inkraftsetzung
1 Änderungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mitglieder der Änderung zugestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt haben. 7
2 Das Konkordat ist heute für alle Kantone und das Fürstentum Liechten - stein verbindlich, nämlich für seit Zürich 24. September 1964 Bern 24. September 1964 Luzern 24. September 1964 Uri 12. November 1966 Schwyz 24. September 1964 Obwalden 24. September 1964 Nidwalden 11. Januar 1973 Glarus 22. November 1967 Zug 24. September 1964 Freiburg 24. September 1964 Solothurn 24. September 1964 Basel-Stadt 24. September 1964 Basel-Landschaft 24. September 1964 Schaffhausen 17. Dezember 1965 Appenzell A.Rh. 2. Dezember 1971 Appenzell I.Rh. 13. Februar 1981 St. Gallen 24. September 1964 Graubünden 24. September 1964 Aargau 24. September 1964 Thurgau 2. Juli 1965 Tessin 2. Juli 1965 Waadt 24. September 1964 Wallis 2. Juli 1965 Neuenburg 24. September 1964 Genf 2. Juli 1965 Jura 1. Januar 1980 Fürstentum Liechtenstein 28. April 1986 Der Änderung vom 4. Oktober 1990 sind beigetreten: Kanton Datum des Beitritts Kanton Datum des Beitritts ZH 26.6.91 AR 28.10.91 BE 6.3.91 AI 23.10.90 LU 22.10.91 SG 8.5.91 UR 13.2.91 GR 29.5.91 SZ 25.6.91 AG 18.6.91 OW 9.7.91 TG 23.10.91 NW 17.4.91 TI 29.4.92 GL 17.6.91 VD 7.6.91 ZG 29.8.91 VS 20.3.91 FR 21.2.91 NE 4.2.91
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SO 7.4.92 GE 15.10.91 BS 8.1.92 JU 17.6.92 BL 22.4.91 SH 12.8.91 FL 15.1.91 Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten: Mitglied Datum des Beitritts Zürich 23. September 2002 Bern 11. April 2002 Luzern 20. Januar 2003 Uri 12. November 2001 Schwyz 28. Mai 2002 Obwalden 12. August 2002 Nidwalden 26. November 2003 Glarus 9. Oktober 2001 Zug 15. Januar 2002 Freiburg 17. September 2002 Solothurn 11. März 2003 Basel-Stadt 22. Oktober 2002 Basel-Landschaft 5. September 2002 Schaffhausen 18. Dezember 2001 Appenzell A.Rh. 18. Februar 2002 Appenzell I.Rh. 22. Oktober 2001 St. Gallen 7. Mai 2002 Graubünden 31. Mai 2002 Aargau 30. April 2002 Thurgau 6. November 2001 Tessin 11. Oktober 2004 Waadt 29. Oktober 2001 Wallis 7. November 2001 Neuenburg 4. Oktober 2001 Genf Jura 25. Mai 2005 Fürstentum Liechtenstein 10. Dezember 2002 9
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