Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Kleinen Melchaa im Gebiet Rischhütte, Ge... (752.8)
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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Kleinen Melchaa im Gebiet Rischhütte, Gemeinde Lungern --> 752.55

zur Ausnützung der Was serkraft der Kleinen Melchaa im Gebiet Risch hütte, Gemeinde Lungern vom 18. November 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
2 , in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar- machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 18. November 2008 (Nr. 212), verleiht der Teilsame Lungern-Dorf das Recht, die Wasserkraft der Kleinen Melchaa zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:

Art. 1

Umfang der Konzession
1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung der Kleinen Melchaa im Gebiet Rischhütte – Brusthütte, Gemeinde Lungern.
2 Die Kleine Melchaa wird ungefähr auf Kote 1560 m ü.M. gefasst und mittels erdverlegter Leitung (NW 100 mm, Länge 385 m) zum Druckbrecherschacht ungefähr auf Kote 1510 m ü.M. geleitet. Ab Druckbrecher gelangt das Wasser durch die auf ca. 850 m verlängerte Druckleitung (Hart-PVC NW
100 mm) zum Turbinenhaus ungefähr auf Kote 1420 m ü.M. Die ganze Leitung ist erdverlegt und die Gräben sind rekultiviert.
3 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 140 m, nutzbare Wassermenge 12 l/s, Bruttoleistung 11 kW.
5 Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integrierende Bestandteile der Konzession: a. Situationsplan 1:10 000 vom 20. Januar 1988, b. Plan Turbinenhaus vom 17. August 1985.
6 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 1 festgelegten Wasser- mengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbeziehen, bedürfen einer neuen Gesamtkonzession.

Art. 2

Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 25 Jahren erteilt. Die Konzessions- dauer beginnt am 1. November 2006 und endet am 31. Oktober 2031.
2 Nach Ablauf der Konzessionsdauer wird eine neue Konzession erteilt, wenn sich die Konzessionsnehmerin zwei Jahre vor Ablauf darum bewirbt und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb durch die Bewerberin gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 3

Beendigung der Konzession
1 Die Konzession erlischt: a. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet; b. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerin nicht für eine neue Konzession beworben hat; c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der Wasserkraft der Kleinen Melchaa entgegensteht.
2 Die Konzession wird verwirkt: a. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt; b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird, es sei denn, die Ursache für den Unterbruch nicht von der Konzes- sionsnehmerin zu verantworten ist.
3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessions- nehmerin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Absatz 1 Buchstabe c gegen volle Entschädigung, wieder herzustellen.
4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwalden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des Bundes- gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 5 unentgeltlich zu über- nehmen.

Art. 4

Übertragung der Konzession
1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.

Art. 5

Restwasser
1 Bei der Fassung der Kleinen Melchaa dürfen maximal 12 l/s gefasst werden. Die restliche Wassermenge ist im Bachbett zu belassen.
2 Das für den Gewässerschutz zuständige Departement ist berechtigt, Kontrollmessungen anzuordnen.

Art. 6

Bau- und Unterhaltspflichten
1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem für den Wasserbau zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.
2 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.
3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem für den Wasserbau zuständigen Departement festzulegen. Wenn kein
ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente und der Einwohner- gemeinderat Lungern anzuhören.
4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzessionsnehmerin innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Departement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.

Art. 7

Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern
1 Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten infolge der Kraftwerkanlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzessions- nehmerin dafür voll aufzukommen.
2 Die Spülung der Wasserfassung hat so zu erfolgen, dass unterhalb der Fassung keine Ablagerungen entstehen. Das zuständige Departement kann Vorschriften erlassen. Der Zeitpunkt der Spülung ist mit der für die Fischerei zuständigen Fachstelle abzusprechen.

Art. 8

Starkstrominspektorat
1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Genehmigung einzureichen.
2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen hat die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigen Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.

Art. 9

Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.

Art. 10

Haftung Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraftwerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das zuständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.

Art. 11

Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.

Art. 12

Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen

Art. 13

Konzessionsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 140.–. Sie ist fällig bei erfolgter Unter- zeichnung der Konzession.

Art. 14

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem Kanton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach Art. 71 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
22. Dezember 1916 6 entschieden.

Art. 15

Inkrafttreten der Konzession
1 Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin in Kraft. 7
2 Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 11. November 1985.
1 ABl 2008, 2154
2 GDB 101
3 SR 721.80
4 GDB 740.1
5 SR 721.80
6 SR 721.80
7 Die Konzessionsnehmerin hat am 11. De zember 2008 die Annahme der Konzession erklärt
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