REGLEMENT über die Gebühren im Bereich der Schiffahrt
1 REGLEMENT über die Gebühren im Bereich der Schiffahrt (vom 4. November 1996; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 62 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt 1 (BSG) und Artikel 20 Absatz 1 der Gebührenverordnung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsber eich
Artikel 1 Dieses Regle ment setzt die Gebühren im Zusammenhang mit dem Schiffs- verkehr fest.
2. Abschnitt: Gebühr enansätze
1. Unterabschnitt: S c h i f f s f ü h r e r - und Schiffsaus weise
Artikel 2 Schiffsführera
usweise Die Gebühren für Schiffsführerausweise betragen: a) Führerausweis für alle Kategorien Fr. 50.— b) Änderung auf vorhandenem Führerausweis gebührenfrei c) Ersatz des Führerausweises Fr. 30.— d) Umschreibung ausserkantonaler oder ausländischer Führerausweise Fr. 50.— e) Duplikat Fr. 70.— ___________
1 SR 747.201
2 RB 3.2512
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Artikel 3 Schiffsaus
weise Die Gebühren für Schiffsausweise betragen: a) Schiffsausweis für alle Kategorien Fr. 50.— b) Änderung auf vorhandenem Schiffsausweis gebührenfrei c) Ersatz des Schiffsausweises Fr. 30.— d) Umschreibung ausserkantonaler oder ausländischer Schiffsausweise Fr. 50.— e) Duplikat Fr. 70.—
2. Unterabschnitt: P r ü f ungsg ebühren
Artikel 4 Schiffsführerp
rüfungen
1 Die Gebühren für theoretische Schiffsführerprüfungen betragen: a) Theorieprüfung für alle Kategorien (Einzelprüfung) Fr. 50.— b) Theorieprüfung für alle Kategorien (Gruppenprüfung) Fr. 30.—
2 Die Gebühren für praktische Schiffsführerprüfungen betragen: a) Kategorie A (Schiffe mit Maschinenantrieb) Fr. 100.— b) Kategorie A (Schiffe mit Maschinenantrieb, beschränkt auf Segelschiffe) Fr. 80.— c) Kategorie B (Fahrgastschiffe) Fr. 160.— d) Kategorie C (Güterschiffe; Schubschiffe; Schlepper) Fr. 160.— e) Kategorie D (Segelschiffe) Fr. 100.— f) Kategorie E (Schiffe besonderer Bauart) Fr. 160.—
3 Für die Bewilligung, die Schiffsführerprüfung in einem anderen Kanton abzulegen, beträgt die Gebühr Fr. 20.—
4 Bei ausserkantonalen Bewerbern beträgt der Zuschlag auf die normale Prüfungsgebühr gemäss Absatz 2 Buchstabe a bis f Fr. 20.—
Artikel 5 Schiffsprüfung
en Die Gebühren für Schiffsprüfungen betragen: a) Ruderboote und denen gleichzustellende Boote (z.B. Pedalos) Fr. 40.— b) Segelschiffe bis 6 m Länge Fr. 50.— über 6 m Länge Fr. 80.— über 8 m Länge Fr. 110.— über 10 m Länge Fr. 130.— c) Zuschlag für Segelschiffe mit Aussenbordmotor Innenbordmotor Fr. 20.— Fr. 30.—
3 d) Motorschiffe mit Aussenbordmotor Innenbordmotor bis 5 m Länge Fr. 70.— Fr. 90.— über 5 m Länge Fr. 100.— Fr. 120.— über 7 m Länge Fr. 120.— Fr. 140.— e) Fahrgastschiffe Fr. 150.— f) Güterschiffe; Schubschiffe; Schlepper (mit Maschinenantrieb) bis 200 Tonnen Nutzlast Fr. 160.— über 200 Tonnen Nutzlast Fr. 200.— über 500 Tonnen Nutzlast Fr. 240.— g) Güterschiffe (ohne Maschinenantrieb) Fr. 80.— h) Schiffe besonderer Bauart nach Aufwand i) Prüfung pro zusätzlichen Motor Fr. 20.— j) zusätzliche Messungen oder Aufwendungen Fr. 20.— bis 150.- k) Nachkontrollen beanstandeter Schiffe Fr. 20.—
Artikel 6 Unentschuldig
t versäumte Prüfungen Bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Führer- oder Schiffsprüfung ist die Gebühr der versäumten Prüfung, höch- stens jedoch Fr. 100.—, zu entrichten.
3. Unterabschnitt: V e r s c h i e d ene Gebüh ren
Artikel 7 Be
willigungen Die Gebühren für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schiffahrtsgesetzgebung betragen: a) Nautische Veranstaltungen und Versuchsfahrten Fr. 80.— bis 500.- b) gewerbsmässige Führung einer Wasserski-, Segel- oder Motorschiffsführerschule, jährlich Fr. 120.— c) Betrieb einer gewerbsmässigen Bootsvermietung Fr. 120.— d) Kennzeichnung nicht öffentlicher Häfen und Landestellen Fr. 80.— e) Sondertransport Fr. 80.— bis 500.- f) Personentransport auf Güterschiff Fr. 70.— g) befristete Zulassung ausserkantonaler oder ausländischer Schiffe auf dem Vierwaldstättersee (inkl. Schiffsabnahme, Ausweis und Kontrollzeichen) Fr. 60.— bis 120.-
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Artikel 8 Administrativ
massnahmen Die Gebühren für Administrativmassnahmen gemäss Artikel 19 und 20 BSG betragen: a) Verwarnung Fr. 60.— b) Entzug des Schiffsführer- oder des Schiffsausweises Fr. 100.— c) Anordnung einer verkehrsmedizinischen Eignungsuntersuchung Fr. 30.— (Kosten der Untersuchung durch die Fachinstanz gehen zu Lasten des Führerausweisinhabers) d) Entzug von Bewilligungen Fr. 60.— e) Vorzeitige Aufhebung einer verfügten Massnahme Fr. 60.— f) Beschwerdeentscheide nach Aufwand
Artikel 9 Übrige Gebüh
ren Die Gebühren für nachfolgende Verrichtungen betragen: a) Mahngebühr Fr. 20.— b) Schreibgebühr nach Aufwand c) Anordnung der Entfernung festgefahrener, gesunkener oder betriebsuntauglicher Schiffe sowie anderer Gegenstände Fr. 70.— d) Ein- oder Abstellen von in Verwahrung genommenen Schiffen oder anderen Gegenständen nach Aufwand
Artikel 10 Gebührenansätze nach Auf
wand Die Gebührenansätze nach Aufwand betragen: a) Zeitaufwand für volle oder angebrochene Arbeitsstunde Fr. 60.— bis 100.- b) Fahrzeugeinsatz pro km Fr. 1.—
Artikel 11 Besondere Ge
bühren Für im Einzelfall auftretende und im vorliegenden Reglement nicht beson- ders aufgeführte Dienstleistungen werden die Gebühren durch den Direkti- onsvorsteher festgelegt.
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3. Abschnitt: S chlussbestimmungen
Artikel 12 Aufhebung bis
herigen Rechts Der Regierungsratsbeschluss vom 22. September 1981 über Gebühren im Bereich der Schiffahrt 3 wird aufgehoben.
Artikel 13 Inkrafttreten
Dieses Reg lement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
3 RB 50.2331
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