REGLEMENT über die Einführungsklasse
REGLEMENT über die Einführungsklasse (vom 17. Januar 2001 1 ; Stand am 1. August 2001) Der Erziehungsrat, gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Schulverordnung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Bewilligung, die Aufnahme, den Übertritt und die Organisation der Einführungsklasse an der Volksschule.
2. Abschnitt: Bewilligung
Artikel 2 Gemeinden oder Kreisschulen, welche die Einführungsklasse führen wollen, haben dem Erziehungsrat rechtzeitig ein Gesuch einzureichen, das Angaben über die Organisation und die Schulzimmerausstattung sowie die Schülerzahlen und die Ausbildung der Lehrpersonen enthält.
3. Abschnitt: Aufnahme und Übertritt
Artikel 3 Aufnahme
1 Die Einführungsklasse nimmt schulpflichtige Kinder auf, die
a) nur teilweise schulfähig und schulbereit sind;
b) zweifelhaft schulfähig und schulbereit sind, so dass erwartet werden muss, dass sie den Anforderungen der 1. Primarklasse nicht gewachsen sind.
1 AB vom 26. Januar 2001.
2 RB 10.1115 1
2 Kinder, die eindeutig heilpädagogische oder Sonderschulung benötigen, werden in der Regel nicht in die Einführungsklasse aufgenommen.
Artikel 4 Zuweisung
1 Die Kindergartenlehrperson bespricht ihre Erfahrungen und ihren Vorschlag für die Zuweisung rechtzeitig mit den Eltern und, soweit notwendig, mit dem Schulpsychologischen Dienst.
2 Der Schulrat weist die Schülerinnen und Schüler gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 der Schulverordnung 3 der Einführungsklasse zu.
Artikel 5 Übertritt
1 Schülerinnen und Schüler, die nach dem zweiten Schuljahr in der Einfüh - rungsklasse das Lernziel der 1. Primarklasse erreichen, können in die
2. Primarklasse übertreten.
2 In Ausnahmefällen ist ein Übertritt bereits nach dem ersten Schuljahr möglich. Der Schulrat entscheidet darüber auf Antrag der Lehrperson und im Einverständnis mit den Eltern.
3 Schülerinnen und Schüler, die nach dem Übertritt in die 2. Primarklasse dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, weist der Schulrat gestützt auf
Artikel 9 Absatz 1 der Schulverordnung
4 einer heilpädagogischen Schulungsform zu.
4. Abschnitt: Organisation
Artikel 6 Lehrpersonen
1 In der Einführungsklasse können unterrichten:
a) Primarlehrpersonen mit ausreichender Berufserfahrung auf der Unter - stufe;
b) Lehrpersonen mit heilpädagogischer Zusatzausbildung.
2 Im Rahmen des übergeordneten und des gemeindlichen Rechts richtet sich die Besoldung nach der Ausbildung.
3 Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen der Einführungsklasse entspricht derjenigen der Primarlehrpersonen. Als Lektionen werden auch solche für den alternierenden Unterricht, für den individuellen Förderungs -
3 RB 10.1115
4 RB 10.1115
2
unterricht und für die Zusammenarbeit mit den Eltern und Fachlehrpersonen anerkannt.
Artikel 7 Lehrplan
1 Für den Unterricht in der Einführungsklasse gilt der Lehrplan der
1. Primarklasse.
2 Er berücksichtigt jedoch zu Beginn in besonderem Masse die bisherige Tätigkeit der Schülerinnen und Schüler und lässt ihnen genügend Zeit, um die Lernziele zu erreichen. Die zusätzliche Zeit ist in erster Linie für den indi - viduellen Förderungsunterricht einzusetzen.
3 Im ersten und zweiten Halbjahr der Einführungsklasse wird der zeichneri - sche und musikalische Unterricht betont.
4 Im vierten Halbjahr setzt das Übungsprogramm zur Vorbereitung auf den Übertritt in die 2. Primarklasse ein. Dabei wird auf eine verstärkte Selbst - ständigkeit und raschere Arbeitsweise der Schülerinnen und Schüler geachtet. Die Lehrpersonen nehmen Kontakt mit den Abnehmerklassen auf und sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler deren Unterricht besu - chen können.
Artikel 8 Stundentafel
Für die Einführungsklasse gilt grundsätzlich die Stundentafel der 1. Primar - klasse.
Artikel 9 Lehrmittel
In der Einführungsklasse werden die Lehrmittel der 1. Primarklasse und zusätzlich, soweit notwendig, heilpädagogische Lehrmittel eingesetzt.
Artikel 10 5 Beurteilung
1 Für die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler der Einführungsklasse gilt das Reglement vom 29. Mai 2002 über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (Promotionsreglement) 6 .
5 Fassung gemäss ERB vom 29. Mai 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002 (AB vom 21. Juni 2002).
6 RB 10.1135 3
Artikel 11 Schülerzahlen
Für die Schülerzahlen der Einführungsklasse gelten die Richtlinien für die Schülerzahlen der Schulabteilungen, der Fachabteilungen, von Wahlfä - chern, von Fördermassnahmen und Sonderschulung 7 .
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Artikel 12 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz 8
.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 8. März 1989 über die Einführungsklasse 9 wird aufge - hoben.
Artikel 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2001 in Kraft. Im Namen des Erziehungsrates Der Präsident: Josef Arnold Der Sekretär: Dr. Peter Horat
7 ED 10.1811
8 RB 10.1111
9 ED 10.1932
4
Feedback