Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Vierwaldstättersees (IVRV) und über einen Beitrag an den Ausbau und die Erneuerung des Reusswehrs in Luzern
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Vierwaldstättersees (IVRV) und über einen Beitrag an den Ausbau und die Erneuerung des Reusswehrs in Luzern vom 14. September 2007 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 37 und 70 Ziffern 5 und 13 der Kantonsverfassung vom
19. Mai 1968 2 sowie auf Artikel 29 der Finanzhaushaltsverordnung vom
25. März 1988 3 , nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrats, beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees vom 19. Oktober
2006 4 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
3. An die auf Fr. 21 735 000.– veranschlagten Gesamtkosten für die Erneuerung des Reusswehrs in Luzern wird dem Kanton Luzern ein Kantonsanteil von acht Prozent, höchstens aber von brutto Fr. 1 738 800.– zugesichert. Davon gelangt der in Aussicht gestellte Bundesbeitrag von 65 Prozent, d.h. Fr. 1 130 200.– in Abzug, was einen Kantonsbeitrag netto von Fr. 608 600.– ergibt.
4. Über einen Beitrag an allfällige Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände oder die Teuerung gegenüber der Preisgrundlage vom Juli 2005 zurückzuführen sind, beschliesst der Regierungsrat endgültig.
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
6. Der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
1 ABl 2007, 1525
2 GDB 101
3 GDB 610.11
4 GDB 740.5
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