Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung) vom 3. Juli 1996 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 239 des Gesetzes vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öf - fentliche Baurecht (Baugesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1–3 * ... 2 Planungsvorschriften 2.1 Richtplanung § 4–6 * ... 1) NG 611.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2.2 Nutzungsplanung 2.2.1 Gemeinsame Bestimmungen § 7 Bindung an das kantonale Recht 1 Die Gemeinden sind an die Begriffe, die Mess- und Berechnungswei - sen sowie an die Vorschriften der kantonalen Baugesetzgebung 2 ) ge - bunden, soweit nicht ausdrücklich Abweichungen als zulässig bezeich - net werden. § 8–9 * ... 2.2.2 Bauziffern 2.2.2.1 Allgemein § 10 Anrechenbare Grundstückfläche 1. Grundsätze 1 Als anrechenbare Grundstückfläche gilt die zusammenhängende Flä - che eines Grundstückes innerhalb einer Bauzone, inbegriffen die grund - stücksinternen Wege und Zufahrten sowie die offenen Abstellplätze für Fahrzeuge und Boote. 2 Eine Grundstücksfläche gilt auch dann als zusammenhängend, wenn sie durch Fusswege, Radwege, kleine Gewässer und kleine bewaldete Flächen beziehungsweise in Industrie- und Gewerbezonen auch durch Strassen und Anschlussgeleise unterbrochen ist. 3 Nicht als Grundstücksfläche anrechenbar sind: 1. Wald; 2. offene Gewässer; 3. bestehende, oder in einem eigentümerverbindlichen Plan bezie - hungsweise Projekt vorgesehene Fahrbahnflächen von Strassen, einschliesslich Radstreifen. § 11 2. Verbot mehrfacher Berücksichtigung 1 Eine anrechenbare Grundstückfläche darf nur einmal für die Berech - nung der gleichen Bauziffer benützt werden. 2) NG 611 2
2.2.2.2 Ausnützungsziffer § 12 Anrechenbare Geschossflächen 1. Messweise 1 Die anrechenbare Geschossfläche entspricht der Summe aller zu be - rücksichtigenden Bruttogeschossflächen, einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte. 2 Bei Galeriegeschossen sind die tatsächlichen Flächen anrechenbar. § 13 2. nicht anrechenbare Bauteile 1 Folgende Bruttogeschossflächen werden nicht berücksichtigt: 1. Dachgeschosse und Untergeschosse, die im Sinne von Art. 162 des Baugesetzes 3 ) nicht als Vollgeschosse gelten; 2. Windfänge bei Hauseingängen, abgeschlossene Treppenhäuser, Liftanlagen sowie Laubengänge; 3. vom Wohnraum abgetrennte, verglaste Balkone, Veranden, Win - tergärten und Vorbauten aller Art ohne heizungstechnische Ein - richtungen, im Ausmasse von insgesamt nicht mehr als 20% der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen; 4. offene ein- und vorspringende Balkone sowie überdeckte, min - destens einseitig offene Dachterrassen; 5. offene Erdgeschossflächen, die als Durchgang oder als Spiel- oder Erholungsflächen dienen; 6. Räume für technische Installationen; 7. Keller, Estriche, Waschküchen und Trockenräume; 8. Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Kehricht - behälter und dergleichen; 9. in anrechenbaren Untergeschossen: a) Bastelräume bis zu 10% der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen; b) nicht gewerblich genutzte Fitnessräume, Saunas und Whirlpoolanlagen; c) 50% der nicht gewerblich genutzten Schwimmbäder sowie der zugehörigen Nebenräume; 10. der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume in Mehrfa - milienhäusern und Wohnsiedlungen, sofern sie mindestens 25 m² erreichen, bei grösseren Bauten und Anlagen aber dennoch nicht 3% der Summe aller zu berücksichtigenden Bruttogeschossflä - chen übersteigen; 3) NG 611.01 3
11. Schwimmbäder, Fitnessräume, Saunas und Whirlpoolanlagen in Hotels, sofern diese der Öffentlichkeit für die Mitbenützung offen stehen; der Zugang für die Öffentlichkeit ist vor Baubeginn als Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde und zulasten des Hotel - grundstücks auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch einzu - tragen. § 14 Ausnützungsübertragung 1. Zulässigkeit a) allgemein 1 Eine Ausnützungsübertragung ist zulässig, wenn: 1. das belastete und das begünstigte Grundstück aneinander an - grenzen; 2. das belastete und das begünstigte Grundstück Bauzonen ange - hören, die die gleiche Nutzung zulassen; 3. durch die Ausnützungsübertragung die zulässige Bruttogeschoss - fläche auf dem begünstigten Grundstück um höchstens einen Fünftel erhöht wird; 4. und die übrigen Bauvorschriften einer Ausnützungsübertragung nicht entgegenstehen. 2 Innerhalb des von einem Bebauungs- oder Gestaltungsplan erfassten Gebietes können Abweichungen von Ziffer 1, 2 und 3 bewilligt werden. 3 Kettenübertragungen sind nicht zulässig. § 15 b) bei Strassen und dergleichen 1 Die Ausnützungsübertragung über eine Strasse hinweg ist zulässig, wenn durch die Erschliessungsstrasse unüberbaubare Restparzellen entstanden sind. 2 Im Bereich der Grundstücksgrenze liegende Wege, private Zufahrten sowie kleinere Gewässer stehen einer Ausnützungsübertragung nicht entgegen. § 16 2. Form; Anmerkung im Grundbuch 1 Die Ausnützungsübertragung bedarf für ihre Gültigkeit der Genehmi - gung des Gemeinderates und, sofern nicht alle betroffenen Grundstücke dem gleichen Eigentümer gehören, der öffentlichen Beurkundung. 4
2 Die Ausnützungsübertragung ist auf Veranlassung des Gemeinderates und auf Kosten des begünstigten Grundeigentümers im Grundbuch aller beteiligten Parzellen als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. 3 Die Löschung der Anmerkung bedarf der Zustimmung des Gemeinde - rates. 2.2.2.3 Überbauungsziffer § 17 Überbaute Grundfläche 1. Messweise 1 Die überbaute Grundfläche ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf den Erdboden. 2 Als oberirdisch gelten alle aus dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain hinausragenden Gebäudeteile. § 18 2. nicht anrechenbare Bauteile 1 Bei der Berechnung der überbauten Grundfläche sind nicht anzurech - nen: 1. offene ein- und vorspringende Balkone, sofern die Ausladung nicht mehr als 2.5 m beträgt; 2. Dachvorsprünge und Vordächer bis zu 1.5 m Ausladung; 3. Erker, Laubengänge, verglaste Balkone, Veranden und Vorbau - ten aller Art, sofern ihre Ausladung nicht mehr als 1.5 m beträgt; 4. unbewohnte, übergrünte Gebäudeteile wie Tiefgaragen und der - gleichen, die dreiseitig mit nicht mehr als 1 m über das gewach - sene oder tiefergelegte Terrain hinausragen. § 19 3. Übertragung überbaubarer Grundflächen 1 Für die Übertragung überbaubarer Grundflächen gelten die Vorschrif - ten über die Ausnützungsübertragung. 2.2.2.4 Baumassenziffer § 20 Umbauter Raum 1. Messweise 1 Anrechenbar ist der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussen - massen. 5
2 Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain liegenden Gebäudeteile. § 21 2. nicht anrechenbare Bauteile 1 Bei der Berechnung des umbauten Raumes sind nicht anzurechnen: 1. Volumen von nicht als Vollgeschoss anrechenbaren Geschossen; 2. einspringende offene Nischen und Balkone; 3. als allgemeine Verkehrsflächen benutzte Laubengänge, Durch - gänge und dergleichen; 4. Dachvorsprünge und Vordächer mit einer Ausladung bis zu 1.5 m; 5. Balkone und Veranden mit einer Ausladung bis zu 2.5 m; 6. vorspringende Bauteile wie Erker und dergleichen, sofern ihre Ausladung 1.5 m nicht übersteigt. § 22 Übertragung von Bauvolumen 1 Für die Übertragung von umbautem Raum gelten die Vorschriften über die Ausnützungsübertragung. 2.2.2.5 Grünflächenziffer § 23 Anrechenbare Grünfläche 1 Als anrechenbare Grünflächen gelten: 1. Wiesen; 2. Rabatten und Hecken; 3. Gärten und offene Parkanlagen; 4. Spielplätze; 5. Freizeitanlagen und Wege; 6. Teiche und Weiher; 7. freistehende Garten- und Gerätehäuschen mit einer Grundfläche bis zu 9 m²; 8. gedeckte, seitlich mit weniger als 50% der Aussenabwicklung ge - schlossene Gartensitzplätze mit einer Grundfläche bis zu 9 m²; 9. Flächen gemäss Art. 39 Absatz 2 des Baugesetzes 4 ) . 4) NG 611.01 6
2.2.3 Geschlossene und offene Bauweise § 24 Geschlossene Bauweise 1. Begriff 1 Als geschlossene Bauweise gilt eine Bauweise, wenn Gebäude zu - sammengebaut werden. § 25 2. Grundsätze 1 In den Zonen geschlossener Bauweise müssen Hauptgebäude seitlich an die Grenze gestellt und zusammengebaut werden. 2 Besteht keine Baulinie, sind Bauten an die strassenseitige Gebäude - flucht zu stellen. 3 Im Rahmen eines Bebauungs- oder eines Gestaltungsplanes sind Ab - weichungen zulässig. § 26 3. Grenzabstände 1 Die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände sind einzuhalten: 1. für Hauptgebäude rückwärtig; 2. für Nebengebäude allseitig; 3. gegenüber Grundstücken und Gebäuden in einer anderen Zone; 4. gegenüber Zonen für öffentliche Zwecke und Grünzonen. 2 Im Winkel zusammentreffender Gebäudereihen an Strassen, sind die rückwärtigen Grenz- und Gebäudeabstände nur so weit einzuhalten, als es die Verwirklichung der geschlossenen Bauweise zulässt. § 27 Offene Bauweise 1 Als offen gilt eine Bauweise, wenn die einzelnen Gebäude nach allen Seiten frei stehen. 2 Bestimmt die Gemeinde im Bau- und Zonenreglement nichts anderes, gilt die offene Bauweise. 3 Wird in Zonen offener Bauweise zusammengebaut, gelten die Vor - schriften über die geschlossene Bauweise sinngemäss. 7
2.2.4 Gestaltungsvorschriften § 28 Gebäudelänge; Begriff und Messweise 1 Als massgebliche Gebäudelänge gilt die längere Seite des senkrecht auf den Erdboden projizierten Gebäuderechtecks. 2 Eingeschossige Anbauten oder Zwischentrakte werden bei der Festle - gung der Gebäudelänge nicht berücksichtigt. Die Gemeinden können in Zonen ohne Bauziffern Höchstlängen für eingeschossige Anbauten oder Zwischentrakte festlegen. 3 Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gebäudelänge am kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen (Skizze im An - hang 1). § 29 Gebäudehöhe; Messweise und Staffelung 1 Die Gebäudehöhe ist für jeden Gebäudeteil gesondert zu messen: 1. bei Gebäuden, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante der Fusspfette – bei Flachdachbauten bis Oberkante der Brüstung – in der Höhe gestaffelt ist (Skizzen im Anhang 9 und 13); 2. bei im Grundriss gestaffelten Gebäuden am Hang. 2 Die Fassade des Attikageschosses wird bei der Festlegung der Ge - bäudehöhe nicht mitgerechnet. 3 Als Staffelung gilt eine Gebäudeversetzung beziehungsweise ein Vor- oder Rücksprung von 3 m und mehr. 4 Nicht als Staffelung gelten die durch Balkone, Sitzplätze und derglei - chen gebildete Fassadenrücksprünge. § 30 Dachgestaltung 1. allgemein 1 Lukarnen, Gauben und Dacheinschnitte dürfen insgesamt höchstens 60% der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen (Skizze im Anhang 2). 2 Sonnenkollektoren und Solargeneratoren sind zugelassen, sofern nicht gestützt auf Art. 166 des Baugesetzes 5 ) auf sie zu verzichten ist. 3 Soweit erforderlich, sind hinreichende Massnahmen gegen Schnee- und Eisrutsche zu treffen. 5) NG 611.01 8
§ 31 2. Attikageschosse 1 Die Fassade der Attika darf, von oberkant Flachdach bis oberkant Dach des Attikageschosses gemessen, nicht höher als 3 m sein. 2 Das Attikageschoss ist allseitig um mindestens 1.5 m von der Fassade des darunterliegenden Geschosses zurückzuversetzen. 3 In diesen Abstandsbereich dürfen ausser Lift-, Treppenhausaufbauten und Kamine keine vorspringenden Bauteile hineinragen. 2.2.5 Erschliessung § 32 Übersicht über den Stand der Erschliessung 1 Der Gemeinderat erstellt eine Übersicht über den Stand der Erschlies - sung gemäss Art. 21 der Verordnung des Bundesrates über die Raum - planung 6 ) und führt die Übersicht nach. 2 Die Übersicht und die Nachführungen sind der zuständigen Direktion zuzustellen. § 33 Rechte der Grundeigentümer 1 Die betroffenen Grundeigentümer können sich durch die zuständige Direktion ermächtigen lassen, ihr Land selber zu erschliessen, wenn die Gemeinde binnen drei Jahren nach Bezeichnung des Erschliessungsbe - reiches die Erschliessung nicht in Angriff nimmt und der Gemeinderat innerhalb dieser Frist die Erschliessung nicht den Grundeigentümern überträgt. Der Gemeinderat tritt den Grundeigentümern das Enteignungsrecht ab oder räumt ihnen das Recht zur Benutzung des öffentlichen Grundes ein. 2 Ein von der Gemeinde zu tragender Teil der Erschliessungskosten wird fällig, sobald die Erschliessungsanlagen benutzbar sind. 6) SR 700.1 9
§ 34 Beiträge der Grundeigentümer 1 Die zur Erschliessung verpflichtete Gemeinde erhebt von den Grundei - gentümern Beiträge an die Kosten der Erschliessung. Die Gemeinde kann die Kosten der Erschliessung vollumfänglich den Eigentümern überbinden, deren Grundstücken die Erschliessung dient. Art. 45 Absatz 2 des Strassengesetzes 7 ) bleibt vorbehalten. 2 Beiträge werden fällig, sobald die Erschliessungsanlagen benutzbar sind. 2.2.6 Spezielle Vorschriften für einzelne Zonenarten § 35 Wohnanteil 1 Wird in einer Zone ein Wohnanteil festgelegt, gelten Betriebe für die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen als Wohnnutzung. § 36 Landwirtschaftszone 1. Grundsatz 1 Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumpla - nung 8 ) . § 37 2. Anmerkung im Grundbuch 1 Soweit nötig veranlasst der Gemeinderat bei Baubewilligungen auf Kosten des Grundeigentümers die Anmerkung eines Zweckänderungs - verbotes im Grundbuch. § 38 Schutzzonen 1 Werden mit der Ausscheidung von Schutzzonen Nutzungsbeschrän - kungen erlassen, die eine Ertragsschmälerung zur Folge haben, sind die Bewirtschaftungspflicht und die Entschädigung in einem Vertrag zwi - schen dem Grundeigentümer und dem Gemeinderat zu regeln. 2 Kommt kein Vertrag zustande, so ist die Bewirtschaftungspflicht durch Verfügung des Gemeinderates festzulegen. Für die Entschädigung gel - ten die Vorschriften des kantonalen Enteignungsgesetzes 9 ) . Die Verfü - gung des Gemeinderates kann im Grundbuch angemerkt werden. 7) NG 622.1 8) SR 700 9) NG 266.1 10
3 Die zuständige Direktion erlässt einen Mustervertrag und Richtlinien für die Entschädigung. 2.2.7 Zonenplanungsverfahren § 39–40 * ... 2.2.8 Gestaltungsplan § 41 Zulässigkeit; räumlicher Zusammenhang 1 Gestaltungspläne können nur über räumlich zusammenhängende Ge - biete erlassen werden. 2 Der räumliche Zusammenhang wird auch dann nicht unterbrochen, wenn das Gebiet des Gestaltungsplanes durch Gewässer, Wald, Strassen und Eisenbahnlinien gegliedert wird, sofern eine optische Ein - heit erkennbar bleibt. § 42 Nutzungsberechtigte Fläche 1 Die nutzungsberechtigte Fläche eines Gestaltungsplanes ergibt sich aus der Summe der anrechenbaren Grundstückflächen. § 43 Abweichungen vom Zonen- oder Bebauungsplan 1 Abweichungen vom Zonen- oder Bebauungsplan sind nur zulässig, wenn alle Voraussetzungen gemäss Art. 97 Absatz 3 des Baugeset - zes 10 ) erfüllt sind. 3 Beiträge § 44 * ... 10) NG 611.01 11
4 Bauvorschriften 4.1 Allgemeine Bestimmungen und Begriffe § 45 Gebäude 1 Als Gebäude gelten Bauten und Anlagen, die zum Schutze von Men - schen, Tieren oder Sachen einen oder mehrere Räume gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse abschliessen. 2 Nicht als Gebäude gelten Bauten und Anlagen mit einer Höhe bezie - hungsweise Tiefe von höchstens 1.5 m und einer Grundfläche von höchstens 4 m². § 46 Gewachsenes Terrain 1 Als gewachsenes Terrain gilt der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Wurde der Boden im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grund - stückes oder zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet, ist auf frühere Verhältnisse zurückzugreifen. § 47 Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund; Anhörung und Verfahren 1 Vor der Anbringung von Zeichen und Einrichtungen im Sinne von
Art. 131 des Baugesetzes 11
) , ist den Grundeigentümern unter Ansetzung einer Frist von mindestens 8 Tagen die Gelegenheit zu geben, zu den beabsichtigten Vorkehren Stellung zu nehmen und ihre Wünsche und Anregungen bekanntzugeben. 2 Gehen innert Frist keine Wünsche und Anregungen ein, wird davon ausgegangen, dass die Grundeigentümer mit Art und Standort der Zei - chen und Einrichtungen einverstanden sind. 11) NG 611.01 12
4.2 Erschliessung § 48 Zufahrt; Notzufahrt 1. Begriff 1 Als hinreichende Zufahrt gilt die entsprechend der vorgesehenen Nut - zung gestaltete Verbindung von Grundstücken und darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten und Anlagen mit dem hinreichend ausge - bauten Strassennetz der Groberschliessung. 2 Im Baugebiet gilt eine Zufahrt nur als hinreichend, wenn sie mindes - tens den Notfalleinsatz öffentlicher Dienste (Feuerwehr, Sanität) jeder - zeit gewährleistet (Notzufahrt). 3 Die Notzufahrt besteht aus einem Zufahrtsweg oder einer tragfähigen Fahrspur. § 49 2. rechtliche Sicherung 1 Jede Zufahrt ist durch den Eintrag einer Dienstbarkeit im Grundbuch der belasteten und der begünstigten Parzelle sicherzustellen. 2 Solche Dienstbarkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Gemeindera - tes geändert oder gelöscht werden. § 50 3. Verzicht auf Notzufahrt 1 Auf eine Notzufahrt kann verzichtet werden, wenn der Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste anderweitig gewährleistet ist. § 51 4. Anforderungen 1 Zufahrten haben den Anforderungen der Verkehrssicherheit und den Bedürfnissen der bestehenden und geplanten Nutzung des zu erschlies - senden Gebietes zu genügen. 2 Für die Dimensionierung der Zufahrten gelten die Normen des VSS 12 ) als Richtlinien. 4.3 Abstellplätze für Fahrzeuge § 52 Begriff 1 Als Abstellplatz für Fahrzeuge im Sinne der Baugesetzgebung gelten: 1. Parkplätze im Freien; 12) Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Zürich 13
2. Parkplätze in Garagen. § 53 Erstellungspflicht bei bestehenden Bauten 1 Bei Erweiterung von bestehenden Bauten und Anlagen, bei Umbauten und bei Nutzungsänderungen besteht die Erstellungspflicht für Abstell - plätze nur soweit, als im Vergleich zum bisherigen Zustand ein Mehrbe - darf entsteht. § 54 Zahl der Abstellplätze 1 Es gelten folgende Mindestvorschriften: 1. Einfamilienhaus- und Reiheneinfamilienhaus: ein Abstellplatz je 80 m² Bruttogeschossfläche, mindestens aber 2 Abstellplätze je Haus; der Garagenvorplatz ist anrechenbar; 2. übrige Wohnbauten, verdichtete Wohnsiedlungen: a) ein Abstellplatz je 100 m² Bruttogeschossfläche, mindes - tens aber ein Abstellplatz je Wohnung; die tatsächliche Bruttogeschossfläche wird immer auf das nächste Hundert aufgerundet; b) zusätzlich für Besucher ein Abstellplatz für bis zu zwei Wohnungen, zwei Abstellplätze für bis zu vier Wohnungen usw.; c) Dienstleistungsbetriebe oder Büros in Wohnbauten: die Zahl der Abstellplätze ist nach Ziffer 4 zu ermitteln; 3. Industrie- und Gewerbebauten: a) 0.6 Abstellplatz je Arbeitsplatz, mindestens aber ein Ab - stellplatz je Betrieb; b) zusätzlich für Besucher 0.15 Abstellplatz je Arbeitsplatz, mindestens aber 1 Abstellplatz und höchstens 30 Abstell - plätze je Betrieb; c) für die betriebseigenen Fahrzeuge sind zusätzliche Abstell - plätze zu erstellen; d) für Büro- und Verwaltungsabteilungen eines Industrie- oder Gewerbebetriebes ist die Zahl der Abstellplätze nach Ziffer 4 zu ermitteln; 4. Dienstleistungsbetriebe (einschliesslich Büros): a) ein Abstellplatz je 50 m² Bruttogeschossfläche, mindestens aber ein Abstellplatz je Betrieb; b) zusätzlich für Besucher 20% der sich gemäss Buchstabe a ergebenden Anzahl, mindestens aber ein Abstellplatz je Betrieb; 14
5. Spitäler, Pflegeheime, Altersheime: a) Spitäler/Pflegeheime: a)1 ein Abstellplatz je 4.5 Mitarbeiter; a)2 zusätzlich für Besucher ein Abstellplatz je 4 Betten; b) Altersheime/Alterssiedlungen: ein Abstellplatz je vier Wohneinheiten; 6. Gastgewerbebetriebe: a) ein Abstellplatz für je vier Sitzplätze, drei Betten und je Mo - telschlafraum; b) für Betriebe mit einem grösseren Saal kann der Gemeinde - rat Abweichungen bewilligen; c) Betriebe, die abseits von für den Motorfahrzeugverkehr ge - öffneten Strassen liegen, kann der Gemeinderat von der Erstellungspflicht befreien; 7. Übrige Bauten und Anlagen: für Schulen, Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren, Unterhaltungsstätten (Theater, Konzertsaal, Kino, Versammlungslokal usw.), Sportanlagen, Bahnstationen, Kirchen usw. gilt die VSS-Norm als Richtlinie; der Gemeinderat kann die Anzahl unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse reduzieren. 2 Bei Nutzungsänderungen gilt § 53. § 55 Berechnung 1 Als Bruttogeschossfläche gemäss § 54 gilt die gemäss § 12 und 13 berechnete Fläche, zuzüglich der Flächen in Dach- und Untergeschos - sen. § 56 Abstellplätze ausserhalb des Baugrundstückes 1 Der Bestand und die bestimmungsgemässe Nutzung von Abstellplät - zen ausserhalb des Baugrundstückes ist durch den Eintrag zulasten und zugunsten der beteiligten Grundstücke im Grundbuch sicherzustel - len. 2 Der Gemeinderat veranlasst auf Kosten des berechtigten Grundeigen - tümers den Eintrag. 3 Die Änderung oder Löschung eines solchen Eintrages bedarf der Zu - stimmung des Gemeinderates. § 57 Gestaltung der Abstellplätze 1 Abstellplätze sind verkehrsgerecht anzulegen. Die VSS-Normen gelten als Richtlinien. 15
2 Der Gemeinderat kann im Einzelfall Auflagen und Bedingungen festle - gen. 4.4 Abstände § 58 Grenzabstand 1. Begriff 1 Der Grenzabstand setzt sich aus dem Grundabstand und dem Mehr - längenzuschlag zusammen. § 59 2. Messweise 1 Der Grundabstand ist rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken gemessen. Ergeben sich zwei verschiedene Grundabstände, ist der kleinere über die Gebäudeecken radial herumzuschlagen (Skizzen im Anhang 3). 2 Der Mehrlängenzuschlag ist nach der Festsetzung des Grundabstan - des hinzuzufügen (Skizze im Anhang 4). 3 Die Länge der zurückversetzten Fassadenteile ist bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages um das Mass der Zurückversetzung von der Gesamtlänge in Abzug zu bringen (Skizze im Anhang 5). § 60 Vorspringende Gebäudeteile 1 Folgende, über die Fassade vorspringende Gebäudeteile sind nicht zu berücksichtigen bei der Messung von Abständen beziehungsweise ge - genüber Baulinien: 1. Dachvorsprünge und Vordächer entlang der ganzen Fassadenab - wicklung; 2. Balkone, Erker, Treppen usw. im Ausmasse von höchstens 40% der parallel zur Grundstücksgrenze verlaufenden Fassadenlänge; 3. Balkone, Erker, Treppen usw., die mindestens 3 m über dem Strassenniveau liegen, entlang der gesamten, parallel zu einer Strasse beziehungsweise Baulinie verlaufenden Fassade. Stütz - elemente dürfen bis zum Strassenniveau heruntergezogen wer - den (Skizze im Anhang 8). 16
4.5 Vollgeschosse § 61 Berechnung der Anzahl 1. Untergeschoss 1 Bei der Ausmittlung der Aussenflächenabwicklung eines Gebäudes ist 1.50 m unter der Oberkante des Erdgeschossbodens eine horizontale Linie festzulegen. Das Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn mehr als zwei Drittel des entlang dieser theoretischen Linie gemessenen Ge - bäudeumfanges überhalb des gewachsenen oder tiefer gelegten Ter - rains liegt (Skizze im Anhang 16). § 62 2. nutzbare Fläche von Dach- und Attikageschossen; nicht anrechenbare Bauteile 1 Bei der Ermittlung der nutzbaren Fläche eines Dach- oder Attikage - schosses sind nicht anzurechnen: 1. Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Kehricht - behälter und dergleichen; 2. offene Dachterrassen. 4.6 Sicherheit § 63 Grundsatz; Auflagen und Bedingungen 1 Bauten und Anlagen sowie technische Einrichtungen sind entspre - chend den allgemeinen Regeln der Baukunde und der Technik zu er - stellen, zu unterhalten und zu betreiben. 2 Für die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb gelten die Schweizer Normen (SN) als Richtlinien. 3 Der Gemeinderat kann zur Gewährleistung der Sicherheit Auflagen und Bedingungen verfügen. § 64 Benützungs- und Betriebsverbot 1 Der Gemeinderat kann den Betrieb und die Benützung von Bauten, Anlagen und technischen Einrichtungen untersagen, wenn die Sicher - heit nicht mehr gewährleistet ist. 2 Die Beschwerde gegen diesen Entscheid hat keine aufschiebende Wirkung. 17
4.7 Schutz der Gesundheit § 65 Nebenräume 1 Nebenräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen sowie für Vorrä - te und Hausrat sind im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Baugesetz 13 ) genügend, wenn sie je Wohnung eine Grundfläche von insgesamt 8 m² aufweisen. 2 Für Wohnungen bis zu zwei Zimmern kann diese Grundfläche auf 5 m² reduziert werden. § 66 Mehrfamilienhäuser gemäss Art. 174 1 Aneinandergebaute Einfamilienhäuser, sowie Bauten, deren Wohnun - gen nicht an einem gemeinsamen Treppenhaus mit anderen Wohnun - gen liegen, sondern über einen direkten Zugang ins Freie verfügen (Ter - rassenhäuser usw.) gelten nicht als Mehrfamilienhäuser im Sinne von
Art. 174 Baugesetz 14
) . § 67 Schallschutz; anwendbares Recht 1 Die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung 15 ) gelten als Mindest - vorschriften und es gilt die SIA-Norm Nr. 181 über den Schallschutz im Hochbau. 4.8 Behindertengerechtes Bauen § 68 Behindertengerechtes Bauen 1. allgemein; anwendbare Bestimmungen 1 Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Seh- und Hörbehinderten zu berücksichtigen. 2 Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und die Benützbarkeit für Bewohner, Besucher und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Für Bauten und Anlagen im Sinne von § 69–71 gelten die Bestimmun - gen der Schweizer Norm 521.500 als Richtlinie. 13) NG 611.01 14) NG 611.01 15) SR 814.01 18
§ 69 2. Begriffe a) öffentliche Bauten und Anlagen 1 Als Bauten im Sinne von Art. 177 Absatz 1 und 2 Baugesetz 16 ) gelten insbesondere Verwaltungsgebäude, Gemeinde- und Kirchenzentren, Schulhäuser, Kirchen, Theater, Kinos, Spitäler und Heime, Mehrzweck - gebäude, Geschäftshäuser, Bürogebäude, Einkaufszentren, Läden, Gastgewerbebetriebe, Freizeitanlagen, öffentliche Parkierungsanlagen, öffentliche Abortanlagen usw. § 70 b) Wohnüberbauung 1 Als Wohnüberbauungen im Sinne von Art. 177 Absatz 3 Baugesetz 17 ) gelten einzelne Mehrfamilienhäuser mit fünfzehn und mehr Wohnungen sowie Gesamtüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern. § 71 c) grössere industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen 1 Als grössere industrielle und gewerbliche Bauten im Sinne von
Art. 177 Abs. 3 Baugesetz 18
) gelten insbesondere Fabrik-, Gewerbe- und Lagergebäude, Werkstätten und dergleichen mit einer Belegschaft von mehr als 30 Personen. § 72 3. Anforderungen 1 Bauten und Anlagen gemäss Art. 177 Baugesetz 19 ) beziehungsweise § 69–71 sind, soweit dadurch nicht unverhältnismässige Kosten, oder andere erhebliche Nachteile erwachsen, so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Gebrechliche benutzbar sind. 2 Bei Wohnbauten im Sinne von § 70 sind der Zugang, das Erdge - schoss, der Lift und die mit Lift erschlossenen Geschosse so auszufüh - ren, dass sie für Besuche durch Behinderte geeignet sind. Ferner müs - sen sie so angepasst werden können, dass sie bei Bedarf für Behinder - te dauernd benutzbar sind. 16) NG 611.01 17) NG 611.01 18) NG 611.01 19) NG 611.01 19
§ 73 4. Bonus 1 Sind die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise gemäss Gesetz und Verordnung erfüllt, gelten für den Bauziffern-Bonus bei Neu - bauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten folgende Höchstwerte: 1. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr: a) 2 m² je WC; b) 5 m² je Geschoss für den Lift; 2. Mehrfamilienhäuser: a) 5 m² je behindertengerecht gebaute Wohnung; b) 5 m² je Geschoss für den Lift. 2 Besteht eine Baumassenziffer, ist der Bonus in Kubikmetern festzuset - zen (Fläche gemäss Absatz 1 x 2.60). 5 Baubewilligung und Baukontrolle § 74–86 * ... 6 Gebühren, Auslagen und Parteientschädigung § 87–92 * ... 7 Strafen § 93–94 * ... 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 95 Übergangsbestimmungen 1. Zonenpläne 1 Die Zoneneinteilungen sowie die Zonenumschreibungen der bisheri - gen Nutzungsplanungen bleiben bis nach dem Inkrafttreten der nach der neuen Gesetzgebung überarbeiteten Zonenpläne in Kraft. 20
§ 96 2. Gestaltungspläne a) Überprüfung 1 Der Gemeinderat hat sämtliche vor dem 1. Juli 1990 erlassenen Ge - staltungspläne, die noch nicht dem Baugesetz 20 ) in der Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1988 angepasst wurden, zu überprüfen und zu entscheiden, ob der Gestaltungsplan: 1. aufgehoben wird; 2. in Kraft bleibt, wobei gleichzeitig ein Korrekturfaktor gemäss § 98 festzulegen ist. § 97 b) Verfahren 1 Für das Verfahren gelten die Art. 99–101 des Baugesetzes 21 ) . 2 Die Entscheide des Gemeinderates gemäss § 99 sind bis spätestens 31.12.1996 im Sinne von Art. 99 des Baugesetzes 22 ) aufzulegen. 3 Solange der Entscheid nicht rechtskräftig ist, dürfen im betreffenden Gestaltungsplangebiet keine Baubewilligungen erteilt werden; vorbehal - ten bleiben Baubewilligugnen für kleinere Bauvorhaben, welche weder öffentliche noch private Interessen verletzen. § 98 c) Inhalt 1 Bleibt der Gestaltungsplan in Kraft, gelten die Bestimmungen der neu - en Baugesetzgebung 23 ) , soweit der Gestaltungsplan keine Vorschriften enthält. Für die Berechnung der Ausnützung nach den Bestimmungen der neuen Baugesetzgebung 24 ) hat der Gemeinderat einen Korrrektur - faktor festzulegen (Berechnung: anrechenbare Grundstückfläche mal Ausnützungsziffer mal Korrekturfaktor). § 99 d) Vorbehalt 1 Das Recht der Grundeigentümer und des Gemeinderates, den Gestal - tungsplan im ordentlichen Verfahren abzuändern, bleibt vorbehalten. 20) NG 611.01 21) NG 611.01 22) NG 611.01 23) NG 611 24) NG 611 21
§ 100 3. einzelne Bauobjekte ohne Bindung an einen Gestal - tungsplan 1 Einzelne Bauobjekte, die nicht an einen rechtsgültigen Gestaltungs - plan gebunden sind, müssen nach den Bestimmungen der neuen Bau - gesetzgebung verwirklicht werden. § 101 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 25 ) auf den 1. Okto - ber 1996 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere die Vollziehungsverordnung vom 19. April 1990 zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauver - ordnung), mit Ausnahme der Paragraphen 152–181 26 ) dieser Verord - nung. A1 Anhang 1: Gebäudelänge / Messweise § A1-1 1
§ 28 Bauverordnung: 25) NG 151.1 (heute aufgehoben) 26) Aufgehoben durch die Energieverordnung vom 23. Oktober 1996, NG 641.11
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A2 Anhang 2: Lukarnen, Gauben, Dacheinschnitte § A2-1 1
Art. 36 Abs. 2 Baugesetz, § 30 Bauverordnung: 23
A3 Anhang 3: Grenzabstand § A3-1 1
Art. 145 Baugesetz, § 59 Bauverordnung: 24
A4 Anhang 4: Grenzabstand: Mehrlängenzuschlag § A4-1 1
Art. 145 Baugesetz, § 59 Bauverordnung: 25
A5 Anhang 5: Grenzabstand: Mehrlängenzuschlag § A5-1 1
Art. 145 Abs. 3 Baugesetz, § 59 Bauverordnung 26
A6 Anhang 6: Grenzabstand § A6-1 1
Art. 145 Abs. 3 Baugesetz: 27
A7 Anhang 7: Grenzabstand / Mehrlängenzuschlag § A7-1 1
Art. 145 Abs. 3 Baugesetz: 28
A8 Anhang 8: Grenzabstand und über die Fassade vorspringende Gebäudeteile § A8-1 1
Art. 144 Baugesetz: 29
A9 Anhang 9: Gebäudehöhe / Fassadenhöhe / Messweise § A9-1 1
Art. 145 Abs. 2 Baugesetz, § 29 Bauverordnung: 30
A10 Anhang 10: Fassadenhöhe § A10-1 1
Art. 145 Abs. 2 Baugesetz, § 29 Bauverordnung: 31
A11 Anhang 11: Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Pultdach § A11-1 1 32
A12 Anhang 12: § A12-1 1 33
A13 Anhang 13: Gebäudehöhe / Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Flachdach § A13-1 1
§ 29 Bauverordnung: 34
A14 Anhang 14: Terrainveränderung in Grenznähe § A14-1 1
Art. 148 Abs. 2 Baugesetz: 35
A15 Anhang 15: Vollgeschoss § A15-1 1
Art. 162 Abs. 2 Baugesetz: 36
A16 Anhang 16: Geschossigkeit: Art. 162 Abs. 1 Baugesetz, § 61 Bauverordnung § A16-1 1
Art. 162 Abs. 1 Baugesetz, § 61 Bauverordnung: 37
38
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.07.1996 01.10.1996 Erlass Erstfassung A 1996, 1395, 1930 25.11.2014 01.01.2015 § 1 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 2 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 3 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 4 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 5 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 6 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 8 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 9 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 39 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 40 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 44 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 74 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 75 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 76 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 77 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 78 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 79 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 80 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 81 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 82 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 83 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 84 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 85 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 86 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 87 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 88 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 89 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 90 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 91 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 93 aufgehoben A 2014, 2228 25.11.2014 01.01.2015 § 94 aufgehoben A 2014, 2228 39
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.07.1996 01.10.1996 Erstfassung A 1996, 1395, 1930
§ 1 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 2 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 3 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 4 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 5 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 6 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 8 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 9 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 39 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 40 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 44 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 74 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 75 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 76 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 77 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 78 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 79 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 80 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 81 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 82 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 83 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 84 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 85 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 86 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 87 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 88 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 89 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 90 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 91 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 93 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 94 25.11.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228 40
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