LANDRATSBESCHLUSS über Beitritt des Kantons Uri zur interkantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel
1 LANDRATSBESCHLUSS über Beitritt des Kantons Uri zur interkantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel (LRB vom 27. März 1944; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, in Anwendung von Artikel 59 lit. g der Kantonsverfassung, 1 hat beschlossen:
Artikel 1 Der Kanton Uri tritt der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 bei.
Artikel 2 Die dem Kant on zufallenden Einnahmen aus dem Viehhandel dienen zur
Bekämpfung der Tierseuchen und Äufnung des Tierseuchenfonds.
Artikel 3
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzuge der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel beauftragt.
2 Die direkte Überwachung des Viehhandels ist Sache des Kantonstierarz- tes, der Viehinspektoren und der Polizeiorgane. Ihre Aufgaben werden durch den Regierungsrat und durch Weisungen der zuständigen Direktion 2 näher umschrieben.
Artikel 4 3
Artikel 5 4
1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1944 in Kraft.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. ___________
1 Der Text im Landbuch (Bd. 11 S. 281) enthält im Ingress noch folgenden Vermerk: «ge- stützt auf die Verordnung des Bundesrates über seuchenpolizeiliche Massnahmen im Viehhandel, vom 12. Oktober 1943». (Überholt)
2 Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 71 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
3 Aufhebung alten Rechts
4 Im Text des Landbuches sind die beiden Absä tze dieses Artikels zu einem zusammenge- schlossen.
Feedback