Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Tätschbaches in Engelberg --> 752.53
zur Ausnützung der Wasser kraft des Tätschbaches in Engelberg vom 26. Juni 2007 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
2 , in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar- machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf die Gesuche des Benediktinerklosters Engelberg vom
23. November 1992 und 6. November 1993 sowie den Regierungsrats- beschluss vom 26. Juni 2007 (Nr. 629), nach Ablauf der Konzession vom 2. Dezember 1942, verleiht dem Benediktinerkloster Engelberg erneut das Recht, die Wasserkraft des Tätschbaches zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:
Art. 1
Umfang der Konzession
1 Das Benediktinerkloster Engelberg ist berechtigt, den Tätschbach und die in den Tätschbach mündenden eigenen Quellen zum Zweck der Gewinnung von elektrischer Energie durch Wasserkraft auf der folgenden Gefällsstrecke zu nutzen: Fassungskote (bestehende Quellfassungen): 1570.00 m ü.M., Rückgabekote (Rückgabe in die Engelbergeraa): 1048.00 m ü.M.
2 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
3 In der Konzession inbegriffen ist das Recht zum Betrieb der bestehenden Kraftwerkanlagen: Wasser- und Quellfassungen, Ausgleichsbecken (Stau- kote: 1561.70 m ü.M.), Pumpstation, Leitungen, Zentrale und Unterwasser- kanal.
4 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
5 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 1 festgelegte Fassungs- und Rückgabekote hinausgehen, bedürfen einer neuen Gesamtkonzession.
Art. 2
Dauer der Konzession Die Konzession beginnt am 1. Juli 2007 und dauert 50 Jahre bis zum
30. Juni 2057. Spätestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession hat der Konzessionsnehmer eine allfällige Konzessionserneuerung zu beantragen.
1 Die Konzession erlischt: a. wenn der Konzessionsnehmer darauf verzichtet; b. nach Ablauf der Dauer; c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Benutzung der Anlage entgegensteht.
2 Die Konzession wird verwirkt: a. wenn der Konzessionsnehmer wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt; b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird.
3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Konzessions- nehmer verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wieder herzustellen.
4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwalden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage käuflich zu Eigentum zu erwerben.
Art. 4
Übertragung der Konzession
1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.
Art. 5
Gewässerschutz, Landschaftsschutz Zur Gewährung eines minimalen Abflusses im Tätschbach im Sommer- halbjahr ist der Betrieb der Pumpstation in den Monaten Juni bis Oktober einzustellen, damit die Naturschönheiten (Wasserfall) durch den Betrieb der Anlage in keiner Weise gefährdet werden.
Art. 6
Bau- und Unterhaltspflichten
1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.
2 Die Spülung des Ausgleichsbeckens und der Pumpwasserfassung hat so zu erfolgen, dass im Unterlauf keine Geschiebeablagerungen entstehen. Das zuständige Departement kann Vorschriften erlassen.
3 Der ordentliche Unterhalt des Tätschbaches auf der verliehenen Gefällsstrecke obliegt dem Konzessionsnehmer. Solange der Unterwasser- kanal Teil der Golfanlage ist, umfasst die Unterhaltspflicht des Konzessions- nehmers den Abschnitt von der Zentrale bis und mit Wasseraustritt im Golfplatz. Falls keine Dritten mehr für den Unterhalt des Gewässers im Gebiet des Golfplatzes und unterhalb davon zuständig sind, hat der Konzessionsnehmer den direkten Ablauf des Unterwasserkanals in die Engelbergeraa wieder herzustellen und zu unterhalten.
4 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben, die sich in wasserbaupolizeilicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen.
Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem kantonalen zuständigen Departement festzulegen. Wenn kein ordentli- ches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente und der Einwohnerge- meinderat Engelberg anzuhören.
Art. 7
Sicherheit der Stauanlage Das Ausgleichsbecken untersteht der Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen 5 .
Art. 8
Starkstrominspektorat
1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat der Konzessionsnehmer dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Genehmigung einzureichen.
2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen hat der Konzessionsnehmer mit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigen Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
Art. 9
Zutrittsrecht Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.
Art. 10
Haftung Der Konzessionsnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraftwerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das zuständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
Art. 11
Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
Art. 12
Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 13
Konzessionsgebühr Der Konzessionsinhaber hat eine Gebühr von Fr. 2 500.– für die Erneuerung der Konzession zu entrichten, fällig nach erfolgter Unterzeichnung der Konzession. 6
Art. 14
Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem Kanton und dem Konzessionsnehmer entstehen, werden nach Art. 71 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
22. Dezember 1916 7 entschieden.
1 ABl 2007, 1236
2 GDB 101
3 SR 721.80
4 GDB 740.1
5 SR 721.102
6 Die Konzession wurde vom Konzessionsnehm er (Benediktinerkloster Engelberg) am
17. Juli 2007 unterzeichnet
7 SR 721.80
Feedback