VERORDNUNG über den Finanzausgleich
                            VERORDNUNG  über den Finanzausgleich (FAV)  (vom 3. Juni 1981; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 59 Buchstabe e der Kantonsverfassung  1   sowie Artikel 4,  8, 13 und 17 des Gesetzes über den Finanzausgleich  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Steuerkraftausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 3 Grundsatz
                            1  Finanzschwache  Gemeinden  erhalten  als  Steuerkraftausgleich  pro  Kopf  der Bevölkerung den Fehlbetrag ausgeglichen, um den ihr Steuerkraftfaktor  85 Prozent des gewogenen kantonalen Mittels unterschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden mit einem Einkommenssteuerfuss unter 90 Prozent des gewo-  genen kantonalen Mittels erhalten keinen Steuerkraftausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Ermittlung der Steuerkraft
                            1  Die Steuerkraft einer Gemeinde bemisst sich nach dem Steuerfaktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Steuerkraftfaktor  wird  ermittelt,  indem  man  die  korrigierte  Steuerkraft  einer  Gemeinde  durch  die  durchschnittliche  Bevölkerungszahl  am  31.  Au-  gust  und  am  31.  Dezember  der  dem  Rechnungsjahr  unmittelbar  vor-  angehenden zwei Jahre teilt.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 5 Ermittlung der korrigierten Steuerkraft
                            1  Die korrigierte Steuerkraft setzt sich zusammen  a)  aus dem Ertrag der Gemeindesteuern der natürlichen Personen dividiert  durch  den  Einkommenssteuersatz  und  multipliziert  mit  dem  gewogenen  kantonalen Mittel und  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.2131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 30. März 1988, in Kraft seit 1. Januar 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 30. März 1988, in Kraft seit 1. Januar 1989  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aus  der  Quellensteuer,  den  Steuern  der  juristischen  Personen,  den  Grundstückgewinnsteuern und den Steuerausfallentschädigungen,  6  c)   abzüglich  des  Grundbedarfs  für  Gemeinden  bis  zu  2  500  Einwohnern.  Der Abzug beträgt Fr. 110 000.— für Gemeinden bis zu 450 Einwohnern,  Fr.   130   000.—   für   Gemeinden   mit   451   bis   900   Einwohnern   und  Fr. 150 000.— für Gemeinden mit 901 bis 2 500 Einwohnern.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   korrigierte   Steuerkraft   bemisst   sich   nach   den   durchschnittlichen  Werten  der  zwei  Jahre,  die  dem  Rechnungsjahr  unmittelbar  vorausgehen.  Die  Berechnungswerte  der  Grundstückgewinnsteuern  bemessen  sich  nach  den  durchschnittlichen  Werten  der  vier  Jahre,  die  dem  Rechnungsjahr  un-  mittelbar vorausgehen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Zuschlagsbeiträge an laufende Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 9 Berechnung
                            1  Die   Zuschlagsbeiträge   richten   sich   nach   dem   Steuerkraftfaktor   einer  Gemeinde. Massgebend ist der Steuerkraftfaktor des Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuschlagsbeiträge werden nach folgender Skala ausgerichtet:  Steuerkraftfaktor                                                                        Zuschlags-  der Gemeinden  beitrag   144  und mehr   Prozent des kantonalen Mittels  0     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141  —144   Prozent des kantonalen Mittels  1     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138  —141   Prozent des kantonalen Mittels  2     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135  —138   Prozent des kantonalen Mittels  3     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132  —135   Prozent des kantonalen Mittels  4     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  —132   Prozent des kantonalen Mittels  5     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126  —129   Prozent des kantonalen Mittels  7     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123  —126   Prozent des kantonalen Mittels  9     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  —123   Prozent des kantonalen Mittels  11     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117  —120   Prozent des kantonalen Mittels  13     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  —117   Prozent des kantonalen Mittels  15     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  —114   Prozent des kantonalen Mittels  17     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  —111   Prozent des kantonalen Mittels  18     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105  —108   Prozent des kantonalen Mittels  19     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  —105   Prozent des kantonalen Mittels  20     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  —102   Prozent des kantonalen Mittels  21     Prozent  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft seit 1. Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  — 99   Prozent des kantonalen Mittels  22     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  — 96   Prozent des kantonalen Mittels  23     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  — 93   Prozent des kantonalen Mittels  24     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  — 90   Prozent des kantonalen Mittels  25     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  — 87   Prozent des kantonalen Mittels  26     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  — 84   Prozent des kantonalen Mittels  27     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  — 81   Prozent des kantonalen Mittels  28     Prozent  Steuerkraftfaktor                                                                        Zuschlags-  der Gemeinden  beitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  — 78   Prozent des kantonalen Mittels  29     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  — 75   Prozent des kantonalen Mittels  30     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  — 72   Prozent des kantonalen Mittels  31     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  — 69   Prozent des kantonalen Mittels  32     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  — 66   Prozent des kantonalen Mittels  33     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  — 63   Prozent des kantonalen Mittels  34     Prozent  unter  60   Prozent des kantonalen Mittels  35     Prozent  2a. Abschnitt:  Beiträge an Rückerstattungsquoten  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4a 11 Berechnung
                            1  Die Beiträge an die Rückerstattungsquoten für die AHV/IV/FL und EL rich-  ten  sich  nach  dem  Steuerkraftfaktor  einer  Gemeinde.  Massgebend  ist  der  Steuerkraftfaktor des Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden nach der Skala für die Zuschlagsbeiträge an die lau-  fenden Aufgaben gemäss Artikel 4 Absatz 2 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Zuschlagsbeiträge an Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Berechnung
                            1  Die  Zuschlagsbeiträge  richten  sich  nach  dem  Steuerkraftfaktor  einer  Ge-  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend  ist  der  Steuerkraftfaktor  im  Jahre  der  Subventionszusiche-  rung, errechnet aus dem Durchschnitt der vorangehenden fünf Jahre.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuschlagsbeiträge werden nach folgender Skala ausgerichtet:  Steuerkraftfaktor                                                                        Zuschlags-  der Gemeinden  beitrag   145  und mehrProzent des kantonalen Mittels  0     Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142  —145      Prozent   des   kantonalen   Mittels  1    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139  —142      Prozent   des   kantonalen   Mittels  2    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136  —139      Prozent   des   kantonalen   Mittels  3    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133  —136      Prozent   des   kantonalen   Mittels  5    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130  —133      Prozent   des   kantonalen   Mittels  7    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127  —130      Prozent   des   kantonalen   Mittels  9    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124  —127      Prozent   des   kantonalen   Mittels  11    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121  —124      Prozent   des   kantonalen   Mittels  13    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118  —121      Prozent   des   kantonalen   Mittels  15    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  —118      Prozent   des   kantonalen   Mittels  17    Prozent  Steuerkraftfaktor                                                                        Zuschlags-  der Gemeinden  beitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112  —115      Prozent   des   kantonalen   Mittels  19    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109  —112      Prozent   des   kantonalen   Mittels  21    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  —109      Prozent   des   kantonalen   Mittels  23    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103  —106      Prozent   des   kantonalen   Mittels  25    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  —103      Prozent   des   kantonalen   Mittels  27,5   Prozent     97   ,5    —100      Prozent   des   kantonalen   Mittels  30    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95  — 97 ,5   Prozent des kantonalen Mittels  32,5 Prozent     92 ,5     — 95      Prozent des kantonalen Mittels  35    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  — 92 ,5   Prozent des kantonalen Mittels  37,5  Prozent     87 ,5     — 90      Prozent des kantonalen Mittels  40    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  — 87 ,5   Prozent des kantonalen Mittels  42,5 Prozent     82 ,5     — 85      Prozent des kantonalen Mittels  45    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  — 82 ,5   Prozent des kantonalen Mittels  47,5 Prozent     unter  80      Prozent   des   kantonalen   Mittels  50    Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Steuerfussausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 12 Höhe
                            1  Der      Kanton      richtet      jährlich      Steuerfussausgleichsbeiträge      bis  Fr.  1  000  000.—  aus.  Der  Landrat  legt  den  Beitrag  zusammen  mit  dem  Budget fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Maximalbetrag  gemäss  Absatz  1  erhöht  sich  um  die  prozentuale  Zu-  nahme des Staatssteuerertrages der natürlichen Personen. Massgebend ist  der  durchschnittliche  Staatssteuerertrag  der  zwei  Jahre,  die  dem  Rech-  nungsjahr  unmittelbar  vorausgehen.  Ausgegangen  wird  vom  durchschnittli-  chen Staatssteuerertrag 1994/95 gemäss Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  die  Gemeindeansprüche  die  festgesetzte  Höhe  des  Ausgleichsbei-  trages  übersteigen,  werden  sie  linear  gekürzt.  Wenn  sie  die  festgesetzte  Höhe unterschreiten, werden sie linear erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Bezugsberechtigung
                            1  Grundsätzlich  bestimmt  das  Gesetz  über  den  Finanzausgleich,  welche  Gemeinden berechtigt sind, Steuerfussausgleichsbeiträge zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerdruck erhöht sich um  13  a)  0.25 Steuerfussprozent für die Gemeinde Altdorf,  b)  0.20 Steuerfussprozent für die Gemeinden Bürglen, Flüelen und Schatt-  dorf,  c)   0.15  Steuerfussprozent  für  die  Gemeinden  Attinghausen,  Erstfeld  und  Seedorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Berechnung
                            1  Der   Steuerfussausgleich   entspricht   dem   Steuerertrag   der   natürlichen  Personen einer Gemeinde, wenn sie die Differenz zwischen dem effektiven  und  dem  korrigierten  Steuerdruck  mit  dem  auf  ein  gewogenes  Steuerfuss-  prozent umgerechneten Pro-Kopf-Steuerertrag aller Gemeinden und mit der  Bevölkerungszahl der Gemeinde vervielfacht.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Aufgehoben durch LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Formel:  Steuerertrag  der natürlichen  Personen aller  Gemeinden  x  Bevölkerungs-  zahl der  Gemeinde  x  Differenz  zwischen dem  effektiven und  dem korrigierten  Steuerdruck                    gewogenes                  Mittel  aller Einkommens-  steuerfüsse der  Einwohner  gemeinden  x  Bevölkerungs-  zahl des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der effektive Steuerdruck einer Gemeinde bemisst sich nach dem Steuer-  fuss des Rechnungsjahres.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der massgebliche Steuerdruck, der Steuerertrag der natürlichen Personen  aller Gemeinden, die Bevölkerungszahl der Gemeinde und des Kantons und  das gewogene Mittel aller Einkommenssteuerfüsse der Gemeinden bemes-  sen  sich  nach  den  durchschnittlichen  Werten  der  zwei  Jahre,  die  dem  Rechnungsjahr unmittelbar vorausgehen.  16  4a. Abschnitt:  Sonderbeiträge  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8a 18 Sonderbeiträge für Gemeinden
                            mit Filialschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sonderbeiträge  an  die  Besoldung  der  Lehrpersonen  an  Primarschulen  in  Gemeinden mit Filialschulen werden nur für jene Schuljahre ausgerichtet, in  denen die Gemeinde eine Filialschule führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonderbeiträge  an  die  Kosten  der  Schulanlagen  in  Gemeinden  mit  Filial-  schulen  werden  nur  dann  ausgerichtet,  wenn  die  Gemeinde  im  Zeitpunkt  der Zusicherung des Kantonsbeitrages eine Filialschule führt. Wird die Filial-  schule  im  Laufe  der  folgenden  fünf  Jahre  nicht  geführt,  hat  die  Gemeinde  den Kantonsbeitrag anteilmässig zurückzuerstatten.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Eingefügt durch LRB vom 12. November 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002  (AB vom 16. November 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Eingefügt durch LRB vom 12. November 2001, Abs. 1 in Kraft gesetzt auf den 1. August  2002, Abs. 2 in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2002 (AB vom 16. November 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zuständigkeit und Massnahmen
                            1  Der  Regierungsrat  erlässt  Weisungen  über  das  Rechnungswesen  der  Gemeinden und die Ermittlung der massgebenden Bevölkerungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Vorschriften erlassen, um Missbräuche zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 28. April 1971 über den Finanzausgleich wird aufgeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 19 Übergangsbestimmungen
                            1  Die  Zuschlagsbeiträge  an  Investitionen  für  die  Jahre  1989  bis  1993  wer-  den  aufgrund  der  durchschnittlichen  Steuerkraftfaktoren  der  Bemessungs-  jahre ausgerichtet:  Jahr der Subventions-  zusicherung                                   Bemessungsjahre  1989                                               1987/1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990  1987/1988 und 1988/1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991  1987/1988 bis 1989/1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992  1987/1988 bis 1990/1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993  1987/1988 bis 1991/1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden mit einem Einkommenssteuerfuss unter 90 Prozent des gewo-  genen kantonalen Mittels erhalten erstmals ab Rechnungsjahr 1998 keinen  Steuerkraftausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6 Absatz 2 findet im Rechnungsjahr 1997 erstmals Anwendung.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1981 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwirft  das  Volk  das  Gesetz  über  den  Finanzausgleich,  so  fällt  die  Ver-  ordnung dahin.  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Valentin Sicher  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8