KONKORDAT über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (9.2226)
CH - UR

KONKORDAT über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

KONKORDAT über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirek- toren am 26. April 1974, 8./9. November 197; Stand am 1. Januar 2007 Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975 I. Kapitel: PROZESSHANDLUNGEN, DIE AUF ERSUCHEN EINES ANDEREN KANTONS AUSGEFÜHRT WERDEN

Artikel 1 Direkter Geschäftsverkehr

1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Ver- zeichnis aufgeführt ist.
3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.

Artikel 2 Anwendbares Recht

Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.

Artikel 3 Anzeige

Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, un- ter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernah- me oder eines Augenscheines.

Artikel 4 Teilnahme der Parteivertreter

Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter kön- nen an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen. 1

Artikel 5 Kosten

1. Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Aus- lagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltli- che Rechtspflege. II. Kapitel: PROZESSHANDLUNGEN, DIE IN EINEM ANDEREN KANTON AUSGEFÜHRT WERDEN

Artikel 6 Postzustellungen

Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen.

Artikel 7 Vorladungen

1. Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverstän- digen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind ver- pflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
2. Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3. Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
4. Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der la- denden Behörde unterstellt.

Artikel 8 Prozesshandlungen in einem anderen Kanton

1. Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
2. Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu die- sem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
3. Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.

Artikel 9 Ausschliessliche Zuständigkeit

1. Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zu- stellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inan- spruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
2. Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.
2
III. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10 Beitritt und Rücktritt

1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates ein- zureichen.
2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundes- rates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung fol- genden Kalenderjahres rechtswirksam.

Artikel 11 Inkrafttreten

1. Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffent- lichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
2. Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behör- den. Der Landrat des Kantons Uri beschliesst: Der Kanton Uri erklärt den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung ge- genseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen. Altdorf, 8. Juni 1977 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Paul Tresch Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim 3
Markierungen
Leseansicht