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Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 27. Oktober 2000 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschlies st: 1. Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau techni scher Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, über die Erneuerung der Verein- barung und eine allfällige Kündi gung zu beschliessen. 3. Die Ver einbarung tritt für den Kanton Obwalden in Kraft, wenn die Rechtsgültigkeit der Vereinbarung und sein Beitritt in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist. 3 1 OGS 2000, 39 2 GDB 101.0 3 Veröffentlicht in AS 2003, S. 270; in Kraft seit 4. Februar 2003
2 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 4 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Inhalt 1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen. 2 Die Vereinbarung regelt: a. die Zusammenarbeit der Kantone; b. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handels hemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen; c. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

Art. 2

Begriffe Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüber schreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedl ichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitäts bewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen 5 ; b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich: 1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten; 4 Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen am 23. Oktober 1998; AS 2003, 270 5

Art.

3 Bst. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995 (SR 946.51)
3 2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten; 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens. 6 c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformi tätsbewertungen betreffen. 7 2. Abschnitt: Interkantonales Organ

Art. 3

Organisation 1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisi ert. 2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ. 3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte: a. einen leitenden Auss chuss, b. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat, c. ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. 4 Das Interkantonale Organ regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.

Art. 4

Aufgaben und Kompetenzen Das Inter kantonale Organ ist insbesondere zuständig für: a. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6); 6

Art.

3 Bst. b THG 7

Art.

3 Bst. c THG
4 b. den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8); c. den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9); d. die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

Art. 5

Beschlussfassung 1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen. 2 Jedes Mitglied hat eine Stimm e. 3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung. 3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke

Art. 6

1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der E rlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist. 2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden. 3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich. 4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschri ften über den Ortsund Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege. 4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvor schriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 7

Grundsätze 1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von
5 Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat. 2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

Art. 8

Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten 1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich: a. der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen; 8 b. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind. 9 2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich. 5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 9

1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist. 2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen. 3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich. 8

Art.

4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinien (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993; Abl. Nr. 220 vom 30.8.1993, S. 1). Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweiz. Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden 9 Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie
6 6. Abschnitt: Finanzen

Art. 10

Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen. 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11

Publikation der Vorschrift en und Richtlinien Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

Art. 12

Beitritt und Austritt 1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. 2 Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen. 3 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklär ung folgenden Kalenderjahres.

Art. 13

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft. 10 10 In Kraft seit 4. Februar 2003 (AS 2003, 270 / AS 2004, 2765)
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