Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwer... (752.5)
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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwerk Sarneraa) --> 752.52

zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwerk Sarneraa) vom 21. Dezember 2004 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
2 , in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar- machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf das Gesuch der Kraftwerk Sarneraa AG, Alpnach, vom
20. November 2001 sowie den Regierungsratsbeschluss vom 21. Dezember
2004 (Nr. 309), verleiht der Kraftwerk Sarneraa AG, Alpnach, das Recht, die Wasserkraft der Sarneraa gemäss den nachstehenden Bedingungen zu nutzen:

Art. 1

Umfang der Konzession
1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung der Zuflüsse des Wichelsees abzüglich der Dotierwassermenge gemäss Art. 6 auf der Gefällsstrecke von der Höchststaukote des Wichelsees im dem Unterwasserkanal der bestehenden Kraftwerkzentrale in die Sarneraa (Kote 435.80 m ü.M.).
2 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
3 In der Konzession inbegriffen ist das Recht zum Betrieb der bestehenden Kraftwerksanlagen: – Stauanlage Wichelsee mit Wehranlage, – Einlaufbauwerk und Druckstollen, – Zentrale Eichi, – Unterwasserkanal mit Wasserrückgabe in die Sarneraa.
4 Im Übrigen bilden folgende Akten und technischen Unterlagen integrierende Bestandteile der Konzession: a. Gesuch vom 20. November 2001, b. Restwasserbericht, Aquaplus, 16. November 2001, c. Bericht zur Staukotenberechnung, Beffa Hydrodynamik, 21. Mai 2003, d. Massnahmenkonzept für die Sarneraa beim Zufluss in den Wichelsee, Beffa Hydrodynamik, März 2004, e. Baugesuch vom 5. März 2007, 5 f. gewässerökologisches Gutachten vom April 2007. 6
5 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
6 Erweiterungen, welche über die unter Abs. 1 festgelegten Koten hinaus- gehen und/oder weitere Gewässer einbeziehen, bedürfen einer neuen Gesamtkonzession.

Art. 2

Dauer der Konzession Die Konzession wird auf die Dauer von 60 Jahren erteilt. Die Konzessions- dauer beginnt rückwirkend am 1. Januar 2002 und dauert somit bis zum
31. Dezember 2061.

Art. 3

Beendigung bzw. Zurückziehung der Konzession
1 Die Konzession erlischt: a. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet; b. nach Ablauf der Dauer; c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der Wasserkraft der Sarneraa entgegensteht.
2 Die Konzession wird verwirkt: a. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt; b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird, es sei denn, die Ursache für den Unterbruch wäre nicht vom Konzessionsinhaber zu verantworten.
3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessions- nehmerin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrates den ursprüng- lichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens auf Grund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wiederherzustellen.

Art. 4

Heimfall
1 Bei Ablauf sowie bei Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwalden berechtigt, die Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 Bundes- gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 7 unentgeltlich zu übernehmen.
2 Erneuert die Konzessionsnehmerin heimfallbelastete Anlageteile und weist sie nach, dass sich die Investitionen bis zum Ablauf der Konzession nicht amortisieren lassen, kann sie eine Beteiligung der Konzessionsgeberin auf der Basis eines gemeinsam vereinbarten Zins- und Tilgungsplanes ver- langen. Der Kanton kann die Erneuerung von Anlageteilen anordnen.

Art. 5

Übertragung der Konzession
1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.
2 einen Dritten ein Vorkaufsrecht der Anlagen eingeräumt.

Art. 6

8 Dotierwasser Die Dotierwassermenge beträgt 950 l/s.

Art. 7

Betriebsvorschriften beim Wichelsee
1 Im Normalbetrieb ist der Wichelsee zwischen den Koten 458.50 und 458.90 m ü.M. zu halten.
Übersteigt der Abfluss der Sarneraa (Pegel Sarner Aa – Sarnen) 30 m /s, ist die Seekote wie folgt abzusenken: ab 30 m 3 /s 458.50 m ü.M. ab 35 m 3 /s 458.40 m ü.M. ab 40 m 3 /s 458.30 m ü.M. ab 45 m 3 /s 458.20 m ü.M. ab 50 m 3 /s 458.10 m ü.M. ab 55 m 3 /s 458.00 m ü.M. Bei zurückgehender Zuflussmenge ist die Staukote in gleichen Schritten wieder zu erhöhen.
3 Das Heben und Senken der Wehr- und Spülschützen soll möglichst langsam erfolgen.

Art. 8

Wassermessungen
1 Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, die genutzten Wassermengen, das Dotierwasser sowie die Wehrstellungen und das mit der Wehranlage abgeführte Überlaufwasser zu messen und aufzuzeichnen. Die Mess- methoden sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen.
2 Die Messaufzeichnungen und deren Auswertungen sind jährlich dem zuständigen Departement abzuliefern.

Art. 9

Allgemeine Bau- und Unterhaltspflichten
1 Die ganze Kraftwerksanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie zum Schutz des umliegenden öffentlichen und privaten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. Sind Damm und Wehr betroffen, ist auch das zuständige Bundesamt zu informieren.
2 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.
3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen nach Abs. 1 sind im Einvernehmen mit dem zuständigen kantonalen Departement festzulegen. Wenn kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente sowie
4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzessions- nehmerin innert Jahresfrist dem zuständigen Departement Ausführungs- pläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.

Art. 10

Sicherheit der Stauanlage
1 Der Speicher Wichelsee untersteht der Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen 9 . Aufsichtsbehörde ist zur Zeit das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG).
2 Das zuständige kantonale Amt nimmt an den Kontrollen des BWG teil. Der Jahresbericht sowie Meldungen über ausserordentliche Vorkommnisse sind ebenfalls dem zuständigen kantonalen Amt zuzustellen.

Art. 11

Unterhaltspflichten am Wichelsee
1 Der Uferunterhalt des Wichelsees sowie der Unterhalt des Mündungs- bereichs der zufliessenden Gewässer obliegt der Konzessionsnehmerin.
Die bestehenden Vereinbarungen mit der Korporation Kägiswil und mit der Flurgenossenschaft Matzgadenried sowie allfällige Überarbeitungen dieser Vereinbarungen sind Bestandteil der Konzession.
3 Der Beitrag der Konzessionsnehmerin an den Unterhalt des Wanderwegs entlang dem Wichelsee wird in einer Vereinbarung zwischen der Konzessionsnehmerin, den Gemeinden Sarnen und Alpnach sowie dem für die Wanderwege zuständigen Departement geregelt. Die Regelung wird Bestandteil der Konzession.

Art. 12

Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern
1 Abschnitt Sarneraa oberhalb des Wichelsees: Der Gewässerunterhalt (Ufer und Sohle) obliegt im Bereich unterhalb der A8-Brücke der Konzessions- nehmerin. Das für den Wasserbau zuständige Departement legt den Zeitpunkt für die Entfernung allfälliger Auflandungen bei der Stauwurzel fest.
2 Abschnitt Sarneraa unterhalb Wichelsee: Die Konzessionsnehmerin und die für den Hochwasserschutz an der Sarneraa zuständige Körperschaft regeln den Unterhalt mit Vertrag. Der Vertrag ist integrierender Bestandteil der Konzession. Der Vertrag und allfällige Änderungen des Vertrags sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung zu unterbreiten. 10

Art. 13

11 Durchgängigkeit für Fische
1 Fischpass und Blockrampe müssen funktionstüchtig sein und allen im Unterwasser vorkommenden Fischarten und -alterklassen gerecht werden.
2 Beim Fischpass ist eine Kontrollvorrichtung anzubringen, welche die stichprobenweise Zählung der aufsteigenden Fische ermöglicht. Die Fischaufstiegskontrollen werden auf Kosten der Konzessionsnehmerin nach Massgabe des für die Fischerei zuständigen Departements durchgeführt.

Art. 14

Ausgleichsmassnahmen
1 Die Konzessionsnehmerin stellt für fischereiliche Massnahmen im Wichelsee und den Zu- und Abflüssen den Betrag von Fr. 150 000.– zur Verfügung. Der Einsatz dieses Betrags erfolgt gemäss Instruktion des für die Fischerei zuständigen Departementes.
2 Für die durch die Konzession verbleibenden ökologischen Belastungen werden durch die Konzessionsnehmerin Rückstellungen zur Finanzierung von ökologisch aufwertenden Massnahmen bereitgestellt, die das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum übersteigen. Der Rückstellungsbetrag ist abhängig von den Umbaukosten und beträgt zwischen Fr. 120 000.– und Fr. 150 000.–. Der Einsatz dieser Mittel richtet sich nach dem Zusatzprotokoll zur Verhandlung zwischen Pro Natura Schweiz und Unterwalden und der Kraftwerk Sarneraa AG. 12

Art. 15

Starkstrominspektorat
1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Genehmigung einzureichen.
2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen hat die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigen Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.

Art. 16

Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.

Art. 17

Haftung Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraftwerksanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das zuständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.

Art. 18

Enteignungsrecht Der Konzessionsnehmerin wird gemäss Art. 46 und 47 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 13 das Recht gewährt, die für die Erstellung, Ergänzung und Änderung an Bauten und Anlagen benötigten Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben, soweit dies auf gütlichem Weg nicht möglich ist.

Art. 19

Rechte Dritter Alle bestehenden Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.

Art. 20

Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 21

Gebühr für Heimfallverzicht und Konzessionsgebühr Die Konzessionsinhaberin hat an den Staat Obwalden eine einmalige Gebühr von Fr. 1 250 000.– zu entrichten für den Verzicht auf den Heimfall 14 und als Konzessionsgebühr. Diese Gebühr ist fällig am 1. Januar 2002.

Art. 22

Wasserzins
1 Der Wasserzins richtet sich nach den gemäss Bundesgesetzgebung höchstmöglichen Ansätzen. Bei Änderung der Bundesgesetzgebung bezüglich höchstmöglicher Ansätze oder Berechnungsbasis legt der Regierungsrat den massgebenden Wasserzins fest.
2 Die wasserzinspflichtige Bruttoleistung wird jährlich in Anwendung der Wasserzinsverordnung des Bundes vom 12. Februar 1918 15 festgelegt. Die Wasserzinsperiode dauert vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum
30. September des laufenden Jahres.
3 Der zu leistende Wasserzins beträgt zur Zeit gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 16 jährlich Fr. 80.– (achtzig Franken) je Kilowatt Bruttoleistung.
4 Der Wasserzins für die abgelaufene Wasserzinsperiode ist jeweils bis am
31. Dezember des laufenden Kalenderjahres zu bezahlen.

Art. 23

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem Kanton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach Art. 71 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
22. Dezember 1916 17 entschieden.

Art. 24

Übergangsbestimmungen
1 Die Konzession wird mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin rechtsgültig. 18
2 Die baulichen Massnahmen sind bis spätestens zwei Jahre nach der Rechtskraft der Konzession abzuschliessen. Die Frist ist angemessen zu verlängern, wenn nach den Umständen, welche die Konzessionsnehmerin zur Begründung vorbringt, und aus Sicht des öffentlichen Interesses die Verweigerung der Fristerstreckung unbillig wäre.
3 Die Dotierwasserbestimmung (Artikel 6) gilt ab Bauabschluss der Dotiereinrichtung. 19
1 ABl 2006, 691; geändert durch Nachtrag vom 29. Mai 2007, in Kraft rückwirkend seit
1. Januar 2007 (ABl 2007, 1280)
2 GDB 101
3 SR 721.80
4 GDB 740.1
5 Eingefügt durch Nachtrag vom 29. Mai 2007
6 Eingefügt durch Nachtrag vom 29. Mai 2007
7 SR 721.80
8 Fassung gemäss Nachtrag vom 29. Mai 2007
9 SR 721.102
10 Geändert durch Nachtrag vom 29. Mai 2007
11 Fassung gemäss Nachtrag vom 29. Mai 2007
12 Geändert durch Nachtrag vom 29. Mai 2007
13 SR 721.80
14 Konzession vom 13. Juni 1949, Art. 5
15 SR 721.831
16 SR 721.80
17 SR 721.80
18 Annahmeerklärung durch die Konzessionsnehmerin: 6. April 2006
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