Kantonsratsbeschlussüber die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schül... (414.64)
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Kantonsratsbeschlussüber die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg

Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg vom 6. Juni 1997 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 2 , beschliesst: 1. Die Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg vom 22. April 1997 wird genehmigt. 2. Der Regierungsrat wir d ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 Veröffentlicht durch Aufnahme in die elektronische Gesetzesdatenbank (Art. 3 Bst. d des Bereinigungsgesetzes vom 30. No vember 2000 (OGS 2000, 50) 2 OGS 1978, 37, OGS 1989, 39, OGS 1993, 55, OGS 1997, 30, OGS 1997, 83, OGS 1999, 126, OGS 2001, 48, OGS 2001, 83
2 Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg AG v om 26. September 2017 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Ziffer 2 des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schül ern aus dem Kanton O b- walden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg vom 6. Juni 1997 3 ) und gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 Buchstabe e des Bi l- dung s gesetzes vom 16. März 2006 4 ) , und die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg AG (SSE AG), ve reinbaren:

Art. 1

Zweck 1 Diese Leistungsvereinbarung regelt die Grundlagen und Leistungen s o- wie die Höhe der Beiträge des Kantons Obwalden an die S SE AG für die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen / Schülern und Studierenden sowie Lernende r . Zudem reg elt sie die Leistungen, die die S SE AG z u- gunsten der Schülerinnen / Schüler , Stu d ierenden und Lernenden erbringt.

Art. 2

Grundlagen 1 Im Bereich der Orientierungsschule, des Gymnasiums und der Beruf s- bildung erfolgt die Ausbildung an der SSE AG auf der Grun dlage der j e- weils massgebenden g e setzlichen Bestimmungen. 2 In den vom Bildungs und Kulturdepartement genehmigten Vollzugsve r- einbarungen werden die massgebenden Bestimmungen der Volksschule, des Gymnasiums und der Berufsbildung aufg e führt. OGS 2017, 48 3 ) GDB 414.64 4 ) GDB 410.1
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Art. 3

Leist ungen der SSE AG 1 Die SSE AG ist eine Privatschule und bietet folgende Angebote an: a. ein Kurzzeit g ymnasium , b. Ausbildungsangebote der b erufliche n Grundbildung , c. eine Orie n tierungsschule . 2 Die SSE AG gewährt den kantonalen Behörden ein Besuchs und Ei n- sicht srecht in alle massgeblichen Unterlagen der Schule. 3 Die SSE AG nimmt Schülerinnen / Schüler und Studierende sowie Le r- nende, welche die sportlichen und schulischen Aufnahmebedingungen erfü l len , auf . Sie unterrichtet die Schülerinnen / Schüler , St udierenden und Lerne n den gemäss den bildung s gangspezifischen Vorgaben und führt sie zu den vorgeseh e nen Abschlüssen . 4 Die SSE AG definiert die sportlichen Aufnahmekriterien. Diese Aufna h- mekriterien müssen mindestens den durch den Kanton definierten Krit e- r ien für die Aufnahme in die Hochbegabtenvereinbarung 5 entspr e chen.

Art.

4 Zusammenarbeit mit dem Kanton 1 Die SSE AG und das zuständige Departement regeln für das Kurzzei t- gymnasium, die Berufsbildung sowie für die Orientierungsschule die Z u- sammenarbeit in Vollzugsvereinbarungen . Darin sind insbesondere die bildungsgangspezifischen rechtlichen Grundlagen, die Aufnahmekriterien der Bildungsangebote, die Aufsicht, die administrative Zusammenarbeit sowie die allfällige Einsitznahme in kantonalen Gremien g e r egelt.

Art.

5 Kantonsbeiträge 1 Der Kanton Obwalden leistet pro Seme s ter einen Pro Kopf Kantonsbeitr ag 1 für Obwaldner Schülerinnen/Schüler, Studierende und Lernende an die SSE AG . Die Höhe der Beiträge richtet sich nach: a. dem tatsächlichen Bildungsang ebot gemäss Art. 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung; b. den Tarifen gemäss Interkantonaler V ereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte (Hochbega b- tenvereinbarung) 6 . 5 GDB 410.8 6 GDB 410.8
4 2 Der Kanton Obwalden leistet einen Pro Kopf Kantonsbeitrag 2 a n die SSE AG. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach: a. der Anzahl der Obwaldner Schülerinnen / Schüler in der Orienti e- rungsschule . Die Höhe des Kantonsbeitrags 2 für Orientierungssch ü- ler beträgt Fr. 1 000. – pro Jahr ; b. der Anzahl der Obwaldner Studierenden im Kurzzeitgy m n a sium . Die Höhe des Kantonsbeitrags 2 ist die Differenz zwisch en dem Ka n- tonsbeitrag an die Schülerinnen und Schüler der Stiftsschule 7 und dem Jahrest arif der Hochbegabtenvereinbarung sowie dem Schul- geld gemäss dem für die Kantonsschule Sarnen geltenden A n satz ; c. der A nzahl Lernenden in der Berufsbildung für die der Bund e i nen Beitrag entrichtet. Die Höhe des Kantonsbeitrags 2 beträgt Fr. 1 9 00. – . 3 Die Kantonsbeiträge werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Bu d getgenehmigung d ur ch den Kantonsr at ausbezahlt. 4 Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt in j e weils zwei Raten direkt an die SSE AG . Die SSE AG unterbreitet dem Kanton pro Semester bis spätestens 15. November bzw. 15. Mai eine Aufstellung der beitragsb e- rechtigten Schülerinnen / Schüler , .

Art.

6 Festlegung und Überprüfung der Kantonsbeiträge 1 Die Kantonsbeiträge und die Tarife der Hochbegabtenvereinbarung sind alle fünf Jahre zu überprüfen. Dabei gilt zu b e achten: a. D ie Kantonsbeiträge dienen der Finanzieru ng der Schule . Sie dü r fen nicht für die Finanzierung von weiteren Tätigkeitsfeldern der SSE AG wie dem Sportbereich oder dem Internat verwendet werden. b. S ind die Kantonsbeiträge bedeutend höher als die Schul voll kosten , werden sie reduziert. Die Schulkost en werden durch die SSE AG jährlich ermi t telt. c. Werden Schülerinnen /Schüler, Studierende oder Lernende aus- se r halb der Vereinbarung aufgenommen, muss deren Finanzierung o f fengelegt werden. d . Werden die Vorschriften dieser Leistungsvereinbarung nicht ei n ge- halten, so kann der Regierungsrat die Kantonsbeiträge ganz oder tei l weise kürzen . 7 Gemäss Artikel 6 der Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Obwalden
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Art.

7 Sonderabkommen für Schultarife 1 Sonderabkommen für Schultarife mit Kantonen oder Dritten sind nur in Absprache mit dem Bildungs und Kulturdepartement Obwalden zu lä s sig.

Art.

8 Inkrafttreten und Kündigung 1 Diese Leistungsvereinbarung tritt auf das Schuljahr 20 18/19 in Kraft. 2 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer zweijährigen Kündigung s- frist je auf den 31. Juli von jeder Partei gekündigt werden.

Art.

9 Aufh e bung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Leistungsvereinbarung wird die Vereinb a- rung über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg vom 22 . April 1997 8 ) aufg e- hoben. 8 ) GDB 414.64
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