GESETZ über die öffentliche Sozialhilfe (20.3421)
CH - UR

GESETZ über die öffentliche Sozialhilfe

GESETZ über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) (vom 28. September 1997 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 44 und 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Alters - stufen, die sich im Kantonsgebiet aufhalten.
2 Es regelt die Kostenpflicht und die Beitragsleistungen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung, namentlich das Erwachsenenschutzrecht. 3

Artikel 2 Zweck

1 Die öffentliche Sozialhilfe bezweckt, wirtschaftlichen und persönlichen Notlagen von Menschen vorzubeugen, sie zu verhindern, zu lindern oder zu beheben.
2 Ihr Ziel ist es, hilfsbedürftigen Personen zu wirtschaftlicher und persönli - cher Selbständigkeit zu verhelfen.
1 AB vom 22. August 1997
2 RB 1.1101
3 Fassung gemäss VA vom 23. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 9. September 2011). 1

Artikel 3 Subsidiarität

Die öffentliche Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht - zeitig erhältlich ist.

2. Kapitel: ZUSTÄNDIGKEIT UND KOSTENERSATZPFLICHT

Artikel 4 Zuständigkeit im allgemeinen

1 Die Einwohnergemeinde ist zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 4
2 Vorbeugende Massnahmen und Förderungsmassnahmen treffen sowohl der Kanton als auch die Einwohnergemeinden nach Massgabe dieses Gesetzes, der besonderen Gesetzgebung oder der Gemeindesatzung.

Artikel 5 Örtliche Zuständigkeit

a) Unterstützungsgemeinde
1 Zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten, ist jene Einwohnergemeinde, in der die hilfesuchende Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Dieser und die Kostenersatzpflicht bestimmen sich sinngemäss nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürf - tiger 5 , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Der Unterstützungswohnsitz ändert sich unmittelbar mit dem Wohnsitz - wechsel. Eine Kostenersatzpflicht besteht nur im Rahmen des Absatzes 3 und gegenüber der Aufenthaltsgemeinde.
3 Die bisherige Unterstützungsgemeinde wird der neuen gegenüber kosten - ersatzpflichtig, wenn eine hilfesuchende Person ihren Wohnsitz nach dem
60. Altersjahr wechselt. In diesem Fall hat sie der neuen Unterstützungsge - meinde die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzuerstatten.

Artikel 5a 6 b) interkantonale Unterstützungsfälle

Bei interkantonalen Unterstützungsfällen nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger 7 übernimmt der Kanton die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe.
4 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
5 SR 851.1
6 Eingefügt durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
7 SR 851.1
2

Artikel 6 c) Aufenthaltsgemeinde

8 Ist eine hilfesuchende Person ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen oder hat sie keinen sofort feststellbaren Wohnsitz, so muss ihr die Aufenthaltsgemeinde Hilfe leisten. Die unterstüt - zungspflichtige Gemeinde hat ihr die entsprechenden Kosten zu ersetzen.

Artikel 7 Verbot der Abschiebung

1 Die Behörden dürfen eine hilfesuchende Person nicht veranlassen, aus der Unterstützungsgemeinde wegzuziehen. Bei Widerhandlung gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz der hilfesuchenden Person am bisherigen Wohnsitz solange bestehen, als sie ihn ohne behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.
2 Für Ausländerinnen und Ausländer bleiben die Bestimmungen des Frem - denpolizeirechts über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über eine Aus- und Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.

3. Kapitel: ORGANISATION

1. Abschnitt: Gemeinden

Artikel 8 Sozialhilfebehörde

Der Sozialrat ist die Sozialhilfebehörde der Gemeinde. Besteht kein Sozi - alrat und bestimmt die Gemeindesatzung nichts anderes, übernimmt der Einwohnergemeinderat diese Aufgabe.

Artikel 9 Aufgaben

a) im allgemeinen
1 Die Sozialhilfebehörde erfüllt die Aufgaben, die die Kantonsverfassung 9 dem Sozialrat überträgt.
2 Sie ist verantwortlich dafür, dass Hilfe suchenden Personen öffentliche Sozialhilfe nach diesem Gesetz gewährt wird. Für diesen Bereich ist sie namentlich Anlauf-, Koordinations- und Beratungsstelle. Sie führt, allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, einen eigenen, professionellen Sozialdienst oder überträgt diese Aufgaben einem privaten Sozialdienst.
8 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
9 Art. 113 KV (RB 1.1101) 3
Wenn nötig, weist sie die Hilfe suchende Person an einen geeigneten spezialisierten Sozialdienst. 10 Übergangsbestimmung 11 Die Gemeinden haben den professionellen Sozialdienst nach Absatz 2 bis zum 1. Ja - nuar 2009 einzurichten.
3 Die Sozialhilfebehörde arbeitet mit anderen Sozialhilfebehörden zusammen.

Artikel 10 b) im besonderen

1 Die Sozialhilfebehörde hat insbesondere 12 :
a) die Einwohnergemeinde im Sozialbereich nach aussen zu vertreten;
b) das Sozialwesen der Gemeinde zu leiten;
c) die strategischen und politischen Entscheide im Bereich des Sozialwe - sens zu treffen;
d) die Budget- und Finanzverantwortung des Sozialwesens zu über - nehmen;
e) die Grundsatzentscheide und Richtlinien der Sozialhilfe festzulegen, soweit diese nicht bereits gesetzlich oder durch Richtlinien des Kantons vorgegeben sind;
f) den Sozialdienst zu beaufsichtigen und ihn in seiner Arbeit zu unter - stützen;
g) aufgrund der Sozialberichterstattung des Sozialdienstes Bedürfnisse für soziale Angebote in der Gemeinde zu ermitteln und über deren Umset - zung zu entscheiden;
h) im Rahmen der bewilligten Kredite vorbeugende und Förderungsmass - nahmen zu treffen;
i) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die besondere Gesetzgebung der Sozi - alhilfebehörde überträgt.
2 Die Zuständigkeiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bleiben vorbehalten. 13
10 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
11 Eingefügt durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
12 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
13 Fassung gemäss VA vom 23. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 9. September 2011).
4

Artikel 10a 14 Sozialdienst

Der Sozialdienst vollzieht die Sozialhilfe im Einzellfall. Dazu gehören insbe - sondere:
a) die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Sozialhilfe;
b) die Erarbeitung von individuellen Zielvereinbarungen mit den Hilfe suchenden Personen;
c) die Beratung und Betreuung für Menschen in sozialen, persönlichen und materiell schwierigen Lebenslagen;
d) die Erschliessung von materiellen, sozialen und persönlichen Ressourcen;
e) die Berechnung und Auszahlung der Sozialhilfe;
f) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Richtlinien der Sozialhil - febehörden der Entscheid über die Art und das Ausmass der öffentlichen Sozialhilfe im Einzellfall;
g) die Klientenadministration;
h) die Sozialberichterstattung über Umfang und Inhalt der Fälle und der Problemlagen an die Sozialhilfebehörden.
2. Abschnitt: Kanton

Artikel 11 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über die gesamte öffentliche Sozi - alhilfe.
2 Er entscheidet Streitigkeiten unter den Trägern der Sozialhilfe über die Zuständigkeiten und die Kostenersatzpflicht.

Artikel 12 Zuständige Direktion

15
1 Die zuständige Direktion 16 übt die Aufsicht über die öffentliche Sozialhilfe aus.
14 Eingefügt durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
15 Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16 Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5
2 Sie erfüllt alle Aufgaben, die ihr dieses Gesetz ausdrücklich überträgt. Zudem hat sie insbesondere 17 :
a) unter Wahrung der Gemeindeautonomie die öffentliche Sozialhilfe zu koordinieren;
b) im Rahmen der bewilligten Kredite vorbeugende und Förderungsmass - nahmen zu treffen und mit jenen der Sozialhilfebehörden abzustimmen;
c) Asylsuchende sowie Flüchtlinge ohne Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Bundesrechts zu unterstützen;
d) das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürf - tiger 18 und interkantonale Vereinbarungen im Bereich der Sozialhilfe zu vollziehen;
e) die fachliche Aus- und Weiterbildung im Bereich der öffentlichen Sozial - hilfe zu fördern;
f) die Sozialhilfebehörden der Gemeinden, die gemeindlichen Sozial - dienste sowie die Organe des Kantons zu beraten und zu unterstützen;
g) die Öffentlichkeit über das Angebot und die Entwicklung im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe zu informieren;
h) weitere Aufgaben zu erfüllen, die dieses Gesetz dem Kanton überträgt, ohne hierfür eine besondere Zuständigkeit zu begründen.
Artikel 13 19
3. Abschnitt: Private Sozialdienste

Artikel 14 20 Begriff

Als private Sozialdienste im Sinne dieses Gesetzes gelten alle inner- und ausserkantonalen nichtstaatlichen Organisationen, die:
a) fachgerechte Dienstleistungen für besondere Personengruppen oder besondere Sozialprobleme anbieten, und
b) mit dem Kanton eine entsprechende Programmvereinbarung abge - schlossen haben.
17 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
18 SR 851.1
19 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
20 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
6

Artikel 15 21 Sozialplan

1 Die zuständige Direktion erarbeitet den Sozialplan, nachdem sie die Gemeinden angehört hat.
2 Der Sozialplan bezeichnet jene privaten Sozialdienste, die erforderlich sind, um ein umfassendes und fachgerechtes Sozialhilfeangebot bereitzu - stellen.
3 Der Regierungsrat beschliesst den Sozialplan in der Regel für vier Jahre.

Artikel 16 22 Programmvereinbarungen

Gestützt auf den Sozialplan schliesst der Kanton mit den privaten Sozial - diensten Programmvereinbarungen ab.
4. Abschnitt: Sozialkonferenz
Artikel 17
1 In der Sozialkonferenz sind alle Sozialhilfebehörden, der Sozialdienst Uri und die privaten Sozialdienste vertreten.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion 23 leitet die Sozialkonferenz.
3 Die Sozialkonferenz wird nach Bedarf, in der Regel jährlich einmal, einbe - rufen. Sie dient der gegenseitigen Information, der Meinungsbildung sowie der Förderung der Zusammenarbeit.

4. Kapitel: SOZIALHILFELEISTUNGEN

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18 Arten der Sozialhilfe

Öffentliche Sozialhilfe besteht aus:
a) vorbeugenden Massnahmen;
b) persönlicher Hilfe;
21 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
22 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
23 Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
d) Förderungsmassnahmen.

Artikel 19 Umfang der Sozialhilfe

Die öffentliche Sozialhilfe ist solange zu gewähren, bis die hilfesuchende Person in der Lage ist, aus eigenen Kräften eine persönliche oder wirt - schaftliche Notlage abzuwenden oder zu beheben.

Artikel 20 Grundsätze der Sozialhilfe

Die öffentliche Sozialhilfe:
a) richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen der hilfesu - chenden Person;
b) achtet die persönliche Integrität und die Menschenwürde der hilfesu - chenden Person;
c) gewährt der hilfesuchenden Person soweit als möglich Mitsprache;
d) ergründet die Ursachen der Notlage und versucht, sie nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu vermindern;
e) erstrebt für die hilfesuchende Person eine in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht menschenwürdige Existenz;
f) fördert die Selbsthilfe und Selbständigkeit der hilfesuchenden Person.

Artikel 21 Schweigepflicht

1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut oder dazu beigezogen wird, hat über die Verhältnisse der hilfesuchenden Person, über deren Akten und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren.
2 Auskünfte und Akteneinsicht dürfen anderen Behörden und Dritten nur gewährt werden, wenn hiefür die Voraussetzungen des Datenschutzge - setzes 24 erfüllt sind.

Artikel 22 Hinweispflicht

Jede kantonale und gemeindliche Behörde oder Amtsstelle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhält, soll diese auf die Möglichkeit hinweisen, die Sozialhilfebehörde ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes um Hilfe zu ersuchen.
24 RB 2.2511
8
2. Abschnitt: Vorbeugende Massnahmen

Artikel 23 Zweck und Mittel

1 Vorbeugende Massnahmen sind zu treffen, um:
a) drohende Notlagen einzelner Personen oder Personengruppen frühzeitig zu erkennen und wenn möglich abzuwenden;
b) die Ursachen sozialer Notlagen zu bekämpfen.
2 Die vorbeugende Hilfe erfolgt durch Information, Beratung, Schulung und durch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.
3. Abschnitt: Persönliche Hilfe

Artikel 24 Grundsatz

Die persönliche Hilfe bezweckt, Menschen in sozialer Not zu beraten, zu betreuen und ihnen zu helfen, ihre Notlage zu überwinden.

Artikel 25 Inhalt und Vorgehen

1 Wer sich in einer Notlage befindet, kann bei der Sozialhilfebehörde um persönliche Hilfe nachsuchen. Sie ist dieser und dem beanspruchten Sozial - dienst gegenüber auskunfts- und mitwirkungspflichtig.
2 Die Sozialhilfebehörde gewährt die persönliche Hilfe selbst oder vermittelt die Dienstleistungen anderer Sozialdienste.
3 Persönliche Hilfe kann insbesondere gewährt werden durch:
a) die Beratung und Betreuung;
b) die Vermittlung von Spezialberatung und -betreuung;
c) die Budgetberatung oder die Einkommensverwaltung.
4 Im Rahmen der persönlichen Hilfe kann die Sozialhilfebehörde für die hilfesuchende Person gegenüber Dritten jene Beiträge und Leistungen geltend machen, auf die diese einen Rechtsanspruch hat.

Artikel 26 Anordnungen und Massnahmen

Gegen den Willen der hilfesuchenden Person dürfen Anordnungen oder Massnahmen nur getroffen werden, wenn hiefür eine besondere gesetzliche Grundlage besteht. 9
4. Abschnitt: Wirtschaftliche Hilfe

Artikel 27 Grundsatz

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Artikel 28 Inhalt und Vorgehen

1 Die wirtschaftliche Hilfe gewährleistet den notwendigen Lebensunterhalt. Für dessen Bemessung erlässt der Regierungsrat nach Anhören der Sozial - hilfebehörden Richtlinien. Er orientiert sich dabei an den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe.
2 Kindern und Jugendlichen sind eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu ermöglichen.
3 Die Unterstützung kann in Bargeld erfolgen oder, wo es die Umstände rechtfertigen, auch auf andere Weise erbracht werden. Die Unterstüt - zungsart muss zweckmässig sein.
4 Die wirtschaftliche Hilfe kann mit Auflagen, Bedingungen und Weisungen verbunden werden. Sie darf weder gepfändet noch abgetreten werden.
5 Wer wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat bei der Sozialhilfebehörde darum nachzusuchen.

Artikel 29 Nicht realisierbare Vermögenswerte

1 Besitzt die hilfesuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögens - werte, deren Realisierung nicht möglich oder zumutbar ist, wird die Gewäh - rung wirtschaftlicher Hilfe von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsver - pflichtung abhängig gemacht. Damit verpflichtet sich die unterstützte Person, Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die Vermö - genswerte realisierbar werden.
2 Die Forderung, die dieser Rückerstattungsverpflichtung zugrundeliegt, kann grundpfandrechtlich sichergestellt werden (Art. 836 ZGB 25 ). Das Pfandrecht entsteht mit der Eintragung im Grundbuch und folgt den bereits eingetragenen Pfandrechten im Rang nach.
25 SR 210
10

Artikel 30 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

1 Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht, hat der Sozialhilfebehörde und dem allenfalls beanspruchten Sozialdienst die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in die sachbezogenen Unterlagen, namentlich in die Steuerakten.
2 Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, hat die unterstützte Person das der Sozialhilfebehörde unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 31 Sanktionen

Wenn die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumut - bare Mitwirkung verweigert, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwi - derhandelt, kann die Sozialhilfebehörde die wirtschaftliche Hilfe verweigern, kürzen oder einstellen.

Artikel 32 Übergang von Ansprüchen gegenüber Dritten

1 Bestehen Ansprüche der hilfesuchenden Person gegenüber Dritten, so kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfebehörde abgetreten werden.
2 Der Forderungsübergang ist den Dritten mit Hinweis auf diese Bestim - mung anzuzeigen.

Artikel 33 Verwandtenunterstützung

1 Die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehene Unterstützungs - pflicht der Verwandten der hilfesuchenden Person ist bei der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe angemessen zu berücksichtigen.
2 Ein allfälliger Unterstützungsbeitrag ist nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 27 und der Zivilprozessordnung 28 geltend zu machen.
3 Der Sozialhilfebehörde steht das Klagerecht zu. Beim Entscheid, ob Klage zu erheben sei, berücksichtigt sie die möglichen Auswirkungen auf die persönlichen Verhältnisse der hilfesuchenden Person.
26 SR 210, Art. 328 und 329
27 SR 210, Art. 328 und 329
28 RB 9.2211 11

Artikel 34 Rückerstattung

a) Grundsatz
1 Wer mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zu deren Rückerstattung verpflichtet.
2 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist zurückzuerstatten, wenn
a) sich die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person so gebessert haben, dass ihr die Rückerstattung zugemutet werden kann;
b) die unterstützte Person beim Tod Vermögen hinterlässt. Die Erben und die Vermächtnisnehmer sind höchstens für den Teil, den sie empfangen haben, rückerstattungspflichtig.

Artikel 35 b) Geltendmachung, Verjährung

1 Rückerstattungen sind durch die Sozialhilfebehörde mit anfechtbarer Verfügung geltend zu machen.
2 Rückerstattungsforderungen unterliegen keiner Zinspflicht, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug.
3 Der Rückerstattungsanspruch erlischt gegenüber der unterstützten Person innert fünfzehn Jahren, gegenüber den Erben innert zwanzig Jahren seit dem letzten Bezug der wirtschaftlichen Hilfe.
4 Grundpfandrechtlich gesicherte Rückerstattungsansprüche unterliegen keiner Verjährung.
5. Abschnitt: Förderungsmassnahmen

Artikel 36 Zweck

1 Förderungsmassnahmen unterstützen alle Arten und Einrichtungen der Sozialhilfe.
2 Kanton und Einwohnergemeinden können derartige Massnahmen im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen treffen.

5. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 37 Persönliche und wirtschaftliche Hilfe

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, tragen die Einwohnerge - meinden die Kosten der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe.
12
2 ... 29
3 ... 30
Artikel 38 31

Artikel 39 32 Private Sozialdienste

1 Der Kanton trägt die Kosten, die mit den Programmvereinbarungen gemäss Sozialplan entstehen.
2 Dem Kanton und den Einwohnergemeinden steht es frei, den privaten Sozialdiensten weitere Beiträge zu leisten oder sozial tätige Institutionen ausserhalb des Sozialplanes zu unterstützen. Solche Beiträge richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen beziehungsweise nach der Gemeindesatzung.

Artikel 40 33 Institutionen der Behindertenhilfe

1 Der Kanton gewährt Betriebs- und Investitionsbeiträge an Institutionen der Behindertenhilfe im Sinne des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen 34 auf der Grundlage von mehrjährigen Programmvereinbarungen. Der Landrat erlässt dazu eine Verordnung.
2 Der Regierungsrat kann mit ausserkantonalen Institutionen Leistungsver - einbarungen abschliessen oder sich an interkantonalen Vereinbarungen beteiligen, um den Zugang zu ausserkantonalen Sozialeinrichtungen sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.
29 Fassung gemäss VA vom 23. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 9. September 2011).
30 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
31 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
32 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
33 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 2. Juli 2010).
34 SR 831.26 13
Artikel 41 35

Artikel 42 Vorbeugende und Förderungsmassnahmen

Der Kanton und die Einwohnergemeinden tragen die von ihnen beschlos - senen Kosten für vorbeugende und Förderungsmassnahmen selbst.

6. Kapitel: SONDERHILFEN

Artikel 43 Durchreisende ausländische Personen

Bei mittellosen, nicht in der Schweiz wohnhaften ausländischen Personen, die auf der Durchreise durch den Kanton Uri erkranken oder verunfallen, nicht transportfähig sind und dringlich ärztlicher Hilfe bedürfen, übernimmt der Kanton die nicht einbringlichen Kosten.

Artikel 44 Asylbewerberinnen und Asylbewerber

1 Der Kanton unterstützt Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Rahmen des Bundesrechts. Vorläufig Aufgenommene sind diesen gleichgestellt.
2 Er kann die Aufgabe Hilfswerken oder, wenn die Umstände es erfordern, ganz oder teilweise den Sozialhilfebehörden übertragen.
3 Er trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden.

Artikel 45 Flüchtlinge

1 Der Kanton unterstützt im Rahmen des Bundesrechts Flüchtlinge ohne Niederlassungsbewilligung, die sich im Kanton aufhalten.
2 Er kann die Aufgabe Hilfswerken oder, wenn die Umstände es erfordern, ganz oder teilweise den Sozialhilfebehörden übertragen.
3 Er trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden.
35 Aufgehoben durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 2. Juli 2010).
14

7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46 Rechtsschutz

1 Verfügungen der Sozialhilfebehörden können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Die Gemeindesatzung kann vorsehen, dass zuerst ein gemeindeinternes Rechtsmittel zu ergreifen ist.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 36 .

Artikel 47 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.

Artikel 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 26. Oktober 1975 betreffend die Sozialhilfe im Kanton Uri 37 wird aufgehoben.

Artikel 49 Volksabstimmung

1 Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der Vorlage zur Änderung der Artikel 108, 110, 113 und 111 der Kantonsverfassung unterbreitet.
2 Wird die Änderung der Kantonsverfassung angenommen, wird der Ausdruck «Fürsorgerat» in Artikel 8 und 9 des Gesetzes durch «Sozialrat» ersetzt. 38

Artikel 50 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
36 RB 2.2345
37 RB 20.3421
38 Diese Änderung wurde im Erlass eingefügt. 15
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