REGLEMENT zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (3.2403)
CH - UR

REGLEMENT zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

REGLEMENT zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStGR) (vom 2. Oktober 2001 1 ; Stand am 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) 2 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Organisation

Artikel 1 Behörden

1 Der Vollzug des VStG obliegt dem Amt für Steuern, dem Amt für Finanzen, den Gemeinden und dem Obergericht.
2 Die Finanzdirektion beaufsichtigt den Vollzug des VStG.

Artikel 2 Amt für Steuern

1 Das Amt für Steuern ist das Verrechnungssteueramt im Sinne von

Artikel 35 Absatz 3 VStG. Es ist zuständig, die Vorschriften über die

Verrechnungssteuer für den Kanton zu vollziehen, soweit sich aus dem übergeordneten Recht oder aus diesem Reglement nichts anderes ergibt.
2 Es hat insbesondere:
a) den Verkehr und die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwal - tung zu besorgen;
b) die Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu prüfen;
c) die Rückleistungen nach Artikel 58 Absatz 1 VStG festzusetzen und geltend zu machen, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;
d) verwaltungsrechtliche Klagen nach Artikel 58 Absatz 4 VStG zu erheben;
1 AB vom 12. Oktober 2001
2 SR 642.21
3 RB 1.1101 1
e) bei Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 67 Absatz 3 VStG Bussen bis zu
500 Franken zu verfügen;
f) das Register über die bewilligten Rückerstattungen nach Artikel 67 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer 4 zu führen.
3 Es kann die für den Vollzug erforderlichen Weisungen erlassen.

Artikel 3 Amt für Finanzen

Das Amt für Finanzen besorgt die Auszahlung der zurückzuerstattenden Verrechnungssteuern nach den Anweisungen des Amtes für Steuern.

Artikel 4 Gemeinden

Das Amt für Steuern kann die Gemeinden beim Vollzug des VStG mit vorbereitenden Aufgaben beauftragen.

Artikel 5 Obergericht

Das Obergericht ist die Rekurskommission gemäss Artikel 35 Absatz 2 VStG.
2. Abschnitt: Rückerstattung

Artikel 6 Antrag auf ordentliche Rückerstattung

Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat mit dem Wert - schriftenverzeichnis zu erfolgen. Steuererklärung und Wertschriftenver - zeichnis sind gleichzeitig beim Gemeindesteueramt jener Gemeinde einzu - reichen, in der die anspruchsberechtigte Person am Ende des Kalender - jahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, ihren Wohnsitz hat.

Artikel 7 Antrag in besonderen Fällen

1 Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen ist beim Amt für Steuern einzureichen.
2 Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung gemäss Artikel 29 Absatz 3 VStG ist ebenfalls beim Amt für Steuern einzureichen.
4 SR 542.211
2
3 Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für das dem Eintritt der Mündigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elterlichen Sorge einzureichen.

Artikel 8 Entscheid

1 Das Amt für Steuern prüft die bei ihm eingegangenen Rückerstattungsan - träge, untersucht den Sachverhalt, trifft alle zur richtigen Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs erforderlichen Massnahmen und fällt einen Entscheid. Der Entscheid wird der steuerpflichtigen Person in der Regel mittels Angabe des Rückerstattungsbetrags auf der Veranlagungsverfügung mitgeteilt. 5 6
2 Wird einem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen und ist die anspruchsberechtigte Person mit der Änderung nicht einverstanden, trifft das Amt für Steuern einen besonderen Entscheid. Dieser ist schriftlich zu eröffnen und kurz zu begründen.
3 Das Amt für Steuern kann eine provisorische Rückerstattung vornehmen. Der entsprechende Entscheid ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.

Artikel 9 7 Verrechnung und Auszahlung

1 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerpe - riode verrechnet und gutgeschrieben. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren.
2 Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.
3 In den Fällen, in denen die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder nach dem
31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingereicht wird, erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung.
4 Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Steuern gemäss Absatz 1, so kann der Überschuss ausbezahlt werden. Die Auszah - lung erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung.
5 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. Dezember 2018).
6 Vom Bund genehmigt am ...
7 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. Dezember 2018). Vom Bund genehmigt am 7. Januar 2019 3
3. Abschnitt: Rechtsmittel

Artikel 10 Einsprache

Gegen den Rückerstattungsentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Amt für Steuern Einsprache erhoben werden.

Artikel 11 Beschwerde

1 Gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Steuern kann innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheides beim Obergericht schriftlich Beschwerde erhoben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 8 , soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Kantonalen Vollziehungsvorschriften vom 30. Oktober 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer 9 werden aufgehoben.

Artikel 13 Übergangsbestimmung

Für Rückerstattungsanträge, die sich auf Fälligkeiten vor dem 1. Januar 2001 beziehen, findet das bisherige Recht Anwendung.

Artikel 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement ist vom Bund zu genehmigen 10 . Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt 11 . Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Martin Furrer Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
8 RB 2.2345
9 RB 3.2403
10 Vom Bund genehmigt am 22. November 2001.
11 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. November 2002 (AB vom 1. Novem - ber 2002).
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