Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb... (416.88)
CH - OW

Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld sowie einen Beitrag an den Erweiterungsbau

OGS 1991, 71 und 72 Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld sowie einen Beitrag an den Erweiterungsbau vom 20. September 1991 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Arti kel 10 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 2 und Artikel 8 der Verordnung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 3 , gestützt auf Artikel 70 Zif fer 5 und 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 sowie Artikel 9, 11 und 54 Bst. n der Forstverordnung, Fassung vom 22. Februar 1989 5 , beschliesst: 1. Der Kanton tritt der Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) vom 4. Mai 1990 bei. 2. An die tatsächlichen Baukosten der Erweiterung der Interkantonalen Försterschule Maienfeld wird ein Kantonsbeitrag von 3,07 Prozent, höchstens aber Fr. 138 150. –, zuzüglich teuerungsbedingte Mehrkosten gegenüber der Prei sgrundlage vom 1. April 1990, zahlbar in zwei Raten (1992 und 1993), zugesichert. 3. Die Übernahme des Anteils am Betriebsdefizit gemäss Art. 16 und 20 der Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld wird zugesicher t. Dieser Beitrag ist jährlich in den Staatsvoranschlag aufzunehmen. 4. Der Kantonsratsbeschluss vom 8. September 1971 über den Beitritt zur Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld 6 wird aufgehoben. 1 OGS 1991, 72 2 SR 921.0 3 SR 921.01 4 GDB 101.0 5 GDB 930.11 6 OGS 1971, 127
2 5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.
3 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) vom 4. Mai 1990 7 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner), in Ausführung der forstrechtlichen Bestim mungen des Bundes 8 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt. 9

Art. 2

Schule 1 Die Schule befindet sich in Maienfeld. 2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden. 3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern befreit. 7 OGS 1991, 71 8

Art.

10 BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (SR 921. 0), Art. 8 VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (SR 921.01) 9 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld. Von der Konferenz der Forstdirektoren der Vertragskantone und des Fürstentums Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 1971; von den bevollmächtigten Vertretern der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein durch Unterzeichnung der Stiftungsurkunde vollzogen am 11. Oktober 1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Februar 1973
4

Art. 3

Beitrit t zur Vereinbarung 1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten. 2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.

Art. 4

Kündigung der Vereinbarung 1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. 2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. II. Organisation

Art. 5

Organe Die Organe sind: a. Stiftungsrat; b. Ausschuss des Stiftungsrats; c. Kontrollstelle; d. Prüfungskommission; e. Direktion.

Art. 6

Stiftungsrat a. Zusammensetzung 1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter. 2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teil nehmen. Er hat beratende Stimme.

Art. 7

b. Aufgaben 1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungsund Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Der Stiftungsrat: a. erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Orga nisation und Betrieb der Schule;
5 b. legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest; c. genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne; d. legt die Schulund Internatsgelder fest; e. wählt die M itglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer; f. genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden; g. entscheidet über Beitrittsges uche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest; h. legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden; i. beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rüc kstellung; k. beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung; l. beschliesst über Nachtragskredite. 3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 Bst. d, h und l dieser Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegier en.

Art. 8

Ausschuss des Stiftungsrats a. Zusammensetzung Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrats.

Art. 9

b. Aufgaben Der Ausschuss des Stiftungsrats: a. bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag; b. überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats; c. erarbeitet ein Betriebskonzept; d. behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.

Art. 10

Kontrollstelle 1 Als Ko ntrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden. 2 Sie prüft die Kapitalund Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.
6

Art. 11

Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.

Art. 12

Direktion Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.

Art. 13

Anwendbares Recht Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungsund Verfassungssachen des Kantons Graubünden 10 wird sachgemäss angewendet. III. Schulbetrieb

Art. 14

Aufnahmen von Schülern Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen. 11

Art. 15

Übungsobjekte 1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung. 2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung. IV. Finanzierung

Art. 16

Deckung der Betriebskosten 1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a. Aktivsaldo des Vorjahres; 10 BR 370.500 11

Art.

8 VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (SR 921.01)
7 b. Beiträge des Bundes; c. Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind; d. Schulund Internatsgelder; e. Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler; f. andere Zuwendungen. 2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 17

Baukosten a. Deckung Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 18

b. Rückstellung 1 Für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen. 2 S ie wird gespiesen durch: a. jährliche Einlagen bis zwei Prozent des Gebäudeversicherungswerts; b. Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Art. 19

Kostenbeiträge der Vertragspartner a. Festlegung Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.

Art. 20

b. Verteilschlüssel 1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind: a. Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren di e Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts; b. Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach Bst. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald angestellten Förster;
8 c. Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungs periode nach Bst. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken. 2 Die Grundlagen gemäss Bst. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet. Art . 21 Baukostenanteile Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 22

Aufhebung der alten Vereinbarung 1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 12 wird aufgehoben. 2 Der Betriebsund der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sow ie Ausbau und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.

Art. 23

Finanzierung

Art.

16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und für die Finanzierung des Umund Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.

Art. 24

Rechtsgültigkeit der Vereinbarung Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmigung des Bundesrates. 12 OGS 1971, 126
9

Art. 25

Vollzugsbeginn Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug. 13 Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung. 13 Vom Bund am 3. September 1992 genehmigt, in Kraft seit 1. Januar 1993
Markierungen
Leseansicht