VERORDNUNG über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
VERORDNUNG über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Grundsatz
Der Kanton unterstützt im Rahmen dieser Verordnung Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit Finanzhilfen an Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.
Artikel 2 Abgrenzung der Berggebiete
Das Berggebiet bestimmt sich nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen 3 .
Artikel 3 Unterstützungsberechtigte Personen
1 Unterstützungsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnhäusern in Berggebieten, soweit sie die Wohnung selbst bewohnen.
2 Finanzhilfen werden in der Regel an Personen bis zum 60. Altersjahr gewährt. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.
Artikel 4 Art der Massnahme
1 Die Unterstützung wird in Form von Finanzhilfen für die Sanierung von bestehenden Wohnhäusern gewährt.
1 AB vom 5. Oktober 2007
2 RB 1.1101
3 SR 912.1 1
2 Ein Neubau ist der Sanierung gleichgestellt, sofern er als Ersatz für Wohn - verhältnisse dient, deren Sanierung sich im Hinblick auf den Zustand und die Kosten nicht vertreten lässt.
3 Eine zusätzliche Wohnung wird unterstützt, sofern der Wohnbedarf länger - fristig ausgewiesen ist.
4 Der Erwerb von Gebäuden oder Teilen davon kann unterstützt werden, wenn der Erwerb sinnvoller ist und als Ersatz für die ausgewiesenen bauli - chen Massnahmen dient.
5 An Unterhalts- und Reparaturarbeiten werden keine Finanzhilfen gewährt.
2. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 5 Vollzugsorgane
Vollzugsorgane sind:
a) der Regierungsrat;
b) die zuständige Direktion 4 ;
c) die Landwirtschaftskommission 5 ;
d) das zuständige Amt 6 .
Artikel 6 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung aus.
Artikel 7 Zuständige Direktion
Die zuständige Direktion 7 übt die unmittelbare Aufsicht aus.
Artikel 8 Landwirtschaftskommission
1 Die Landwirtschaftskommission genehmigt die Sanierungsprojekte und sichert die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite zu.
2 Sie verfügt allfällige Rückerstattungen.
4 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5 Vgl. Art. 5 Bst. d und Art. 9 KLWV (RB 60.1111)
6 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2
Artikel 9 Zuständiges Amt
Das zuständige Amt 8 erfüllt alle Aufgaben nach dieser Verordnung, soweit diese nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.
3. Abschnitt: Investitionshilfen und Voraussetzungen
Artikel 10 Finanzhilfen
1 Der Kanton gewährt Finanzhilfen an die anrechenbaren Kosten eines Projekts. Diese können in Form von Beiträgen und zinslosen Darlehen erfolgen.
2 Wird ein Projekt bereits aufgrund einer anderen Gesetzgebung durch Beiträge unterstützt, kann gestützt auf diese Verordnung nur noch ein Darlehen gewährt werden. Erhält ein Projekt ein Darlehen gestützt auf eine andere Gesetzgebung, ist nach dieser Verordnung nur noch ein Beitrag möglich.
3 Darlehen sind längstens innert 20 Jahren zurückzuzahlen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung.
5 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die Höhe der Finanz - hilfen.
Artikel 11 Anrechenbare Kosten
1 Kosten sind anrechenbar, soweit sie bezwecken, gesunde und der Famili - engrösse angepasste Wohnverhältnisse zu schaffen.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die anrechenbaren Kosten.
Artikel 12 Bauliche Anforderungen
1 Unterstützt werden nur kostengünstige und energiesparende Baulö - sungen, die dem Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
2 Der Kanton gewährt Finanzhilfe nur, wenn das Sanierungsprojekt die Anforderungen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Umweltschutzes erfüllt.
3 Arbeiten, die bereits in Ausführung begriffen oder bereits abgeschlossen sind, werden nicht unterstützt.
8 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
Artikel 13 Finanzielle Verhältnisse
1 Finanzhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Sanie - rungsprojekts gesichert und die vorgesehenen Massnahmen für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller im Verhältnis zu ihrem oder seinem Einkommen längerfristig tragbar sind.
2 Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner gestützt auf das steuerbare Einkommen und Vermögen sich über bescheidene finanzielle Verhältnisse ausweisen.
3 Der Regierungsrat legt im Reglement die Einkommens- und Vermögens - grenzen fest, ab denen die Finanzhilfe gekürzt oder verweigert wird. Er kann Mindest- und Höchstwerte der Erstellungskosten festlegen, die erreicht sein müssen, damit Finanzhilfe zugesichert werden kann.
4. Abschnitt: Finanzielle Bestimmungen
Artikel 14 Bereitstellung der finanziellen Mittel
1 Finanzhilfen nach dieser Verordnung richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
2 Wenn die bewilligten finanziellen Mittel nicht ausreichen, werden die Gesuche aufgrund der folgenden Kriterien berücksichtigt:
a) personelle Voraussetzungen, insbesondere Familien mit Kindern;
b) bauliche Dringlichkeit;
c) Gesuchseingang.
Artikel 15 Zweckerhaltung und Rückerstattung
1 Werden die für die Zusicherung der Finanzhilfe massgebenden Vorausset - zungen oder die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht oder unvollständig erfüllt, kann die zugesicherte Finanzhilfe gekürzt oder die Zusicherung rückgängig gemacht werden. Bereits bezogene Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten und bereits bezogene Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen.
2 Wird ein Objekt, für das Finanzhilfe gewährt wurde, innerhalb von 20 Jahren seit der Auszahlung der Finanzhilfe (bei Akontozahlungen nach der Schlusszahlung) seinem Zweck entfremdet oder ändert die Liegenschaft in dieser Frist mit Gewinn die Hand, so sind die vom Kanton ausbezahlten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten beziehungsweise sind bezo - gene Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Bei Zweckentfremdung oder gewinnbringender Veräusserung kann zusätzlich ein Zins eingefordert werden.
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3 Eine volle oder teilweise Rückerstattung von Beiträgen beziehungsweise vorzeitige Rückzahlung von Darlehen kann auch verlangt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der durch die Finanzhilfe Begünstigten grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben.
4 Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän - kung gebührenfrei im Grundbuch anzumerken.
5 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung von Finanzhilfen erwirkt, muss den entsprechenden Betrag ganz oder teilweise zurückerstatten beziehungs - weise vorzeitig zurückzahlen.
Artikel 16 Verjährung
1 Die Rückerstattungsansprüche nach Artikel 15 verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
5. Abschnitt: Verfahren
Artikel 17 Gesuch
Wer Finanzhilfen beansprucht, hat dem zuständigen Amt 9 ein Gesuch einzureichen.
Artikel 18 Prüfung des Gesuches
Das zuständige Amt 10 prüft, ob die für die Gewährung der Finanzhilfe erfor - derlichen Bedingungen erfüllt sind. Es stellt der Landwirtschaftskommission einen entsprechenden Antrag.
Artikel 19 Zusicherung
Die Landwirtschaftskommission sichert die Finanzhilfen zu (Art. 8).
9 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5
Artikel 20 Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Finanzhilfe rechtskräftig zugesichert ist und die Baubewilligung vorliegt.
2 Bei vorzeitigem Baubeginn ohne vorgängige schriftliche Bewilligung der Landwirtschaftskommission wird keine Finanzhilfe gewährt und auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Artikel 21 Auszahlung
1 Die Finanzhilfe wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt, wenn allfällige Projektauflagen erfüllt sind und die Schlussabrechnung für die Sanierungsarbeiten vorliegt.
2 Es können Teilzahlungen ausgerichtet werden.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 22 Einsichtsrecht
1 Wer Finanzhilfen nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen offen zu legen.
2 Wird das Einsichtsrecht verweigert, können die Zusicherung oder Ausrich - tung von Finanzhilfen abgelehnt und erbrachte Leistungen zurückgefordert werden.
Artikel 23 Gebühren
Die Gebühren, die beim Vollzug dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Gebührenverordnung 11 und dem Gebührenreglement 12 .
Artikel 24 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 13 .
11 RB 3.2512
12 RB 3.2521
13 RB 2.2345
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Artikel 25 Ausführungsrecht
Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das diese Verordnung näher ausführt.
Artikel 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Juni 1971 betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 14 wird aufgehoben.
Artikel 27 Übergangsbestimmungen
Für Projekte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt sind, gilt das bisherige Recht.
Artikel 28 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Artikel 15 Absatz 4 bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Bund 15 .
2 Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Landrats Der Präsident: Leo Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
14 RB 20.3321
15 Vom Bund genehmigt am 3. Januar 2008. 7
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