GESETZ über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes
GESETZ über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) (vom 26. November 1995 1 ; Stand am 19. Februar 2009) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsver - fassung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck
Artikel 1
1 Dieses Gesetz regelt das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes. Es gilt nicht für jene Bereiche, die Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfas - sung den Korporationen vorbehält.
2 Es bezweckt sicherzustellen, dass die Bodenschätze und der Untergrund wirtschaftlich und im Einklang mit den Interessen des Kantons und der Umwelt genutzt werden.
3 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundes und des Kantons.
2. Abschnitt: Begriffe
Artikel 2 Bergregal
1 Das Bergregal umfasst sämtliche Bodenschätze, die nicht Gegenstand der Bundeszivilgesetzgebung sind.
2 Das Bergregal nutzt, wer
a) Bodenschätze ausbeutet;
b) Massnahmen trifft, die das Aufsuchen und Ausbeuten von Boden - schätzen einschränken.
1 AB vom 20. Oktober 1995
2 RB 1.1101 1
Artikel 3 Untergrund
1 Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand des Bergregals und der Bundeszivilgesetzgebung ist.
2 Den Untergrund nutzt, wer – ohne das Bergregal zu nutzen –:
a) das Erdinnere durch bauliche Anlagen verändert, namentlich wer dort Tunnels, Stollen oder Kavernen erstellt;
b) dem Erdinnern Wärme entzieht.
3. Abschnitt: Verfügungsrecht
Artikel 4 Begriff
Das Verfügungsrecht über das Bergregal und den Untergrund ist das Recht, diese selbst zu nutzen oder das Nutzungsrecht einer Drittperson zu über - tragen.
Artikel 5 Inhaber
Das Verfügungsrecht über das Bergregal und über den Untergrund steht dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben nachgewiesene Privatrechte.
4. Abschnitt: Konzession
Artikel 6 Konzessions- und Bewilligungspflicht
1 Wer das Bergregal oder den Untergrund nutzen will, braucht hiefür eine Konzession.
2 Die Verlängerung, Erneuerung, Erweiterung oder Übertragung einer Konzession ist konzessionspflichtig.
3 Vorbereitungsmassnahmen, wie Probebohrungen, Grabungen und andere Bodenuntersuchungen, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direk - tion 3 .
Artikel 7 Konzessionsbehörde
1 Der Landrat ist zuständig, Konzessionen zur Nutzung des Bergregals und des Untergrunds zu erteilen.
2 Beträgt die konzedierte Ausbruchsmenge weniger als 100'000 m 3 oder die konzedierte Wärmeleistung weniger als 10'000 Kilowatt (kW), ist der Regie -
3 Baudirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2
rungsrat zuständig, die Konzession zu erteilen. Er kann diese Befugnis im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion 4 übertragen.
3 Mit der Konzessionserteilung werden die Ausgaben beschlossen, welche die Konzession mit sich bringt, namentlich für die Beteiligung nach
Artikel 18.
Artikel 8 Konzessionsverweigerung
1 Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn überwiegende Interessen entgegenstehen.
2 Sie ist namentlich zu verweigern, wenn mit der Konzession Rohstoffre - serven oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt würden oder wenn die zweckmässige Nutzung der Bodenschätze oder des Untergrunds dadurch vereitelt oder gefährdet würde.
Artikel 9 Voraussetzungen beim Gesuchsteller
Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass
a) er die geplante Anlage einwandfrei erstellt und betreibt;
b) die Finanzierung der Anlage und deren Betrieb sichergestellt ist;
c) er eine genügende Haftpflichtversicherung abschliesst.
Artikel 10 Auflagen und Bedingungen
Die Konzession kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, namentlich auch darüber, was mit der Anlage nach Ablauf der Konzession zu geschehen hat.
Artikel 11 Wirkungen der Konzession
Die Konzession verschafft dem Konzessionär das ausschliessliche Recht, im konzedierten Bereich das Bergregal bzw. den Untergrund zu nutzen.
Artikel 12 Konzessionsurkunde
Ist die Konzession rechtsgültig erteilt, erhält der Konzessionär eine Konzes - sionsurkunde, die Art und Umfang des Nutzungsrechts, die Pflichten des Konzessionärs und die verfügten Auflagen und Bedingungen enthält. Ein Konzessionsvertrag, der von der Konzessionsbehörde genehmigt worden ist, gilt als Konzessionsurkunde.
4 Baudirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
Artikel 13 Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von höchstens achtzig Jahren erteilt.
2 Die Konzessionsbehörde kann eine abgelaufene Konzession verlängern, erneuern oder erweitern. Dabei kann sie neue Bedingungen und Auflagen festsetzen.
Artikel 14 Entzug der Konzession
1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession ganz oder teilweise entziehen, wenn
a) der Konzessionär die Konzession mit unwahren Angaben erschlichen hat;
b) der Konzessionär Bestimmungen der Konzession oder dieses Gesetzes trotz Mahnung grob verletzt;
c) die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht mehr erfüllt sind.
2 Der Entzug der Konzession erfolgt in der Regel entschädigungslos, es sei denn, der Konzessionär sei für den Entzugsgrund nicht oder nur unwesent - lich verantwortlich.
Artikel 15 Konzessionsverfahren
1 Wer das Bergregal oder den Untergrund nutzen will, hat dem Regie - rungsrat ein Konzessionsgesuch mit allen erforderlichen Angaben in genü - gender Anzahl einzureichen.
2 Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über:
a) die Person des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin;
b) den Zweck der beantragten Konzession;
c) die Beschreibung und die Pläne der geplanten Anlagen, Bauten und Einrichtungen;
d) den Betrieb der Anlage;
e) den Abschluss einer genügenden Haftpflichtversicherung.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen, welche die Gewässernutzungsver - ordnung 5 für das Konzessionsverfahren aufstellt.
5 RB 40.4105
4
5. Abschnitt: Leistungen des Konzessionärs
Artikel 16 Kosten des Konzessionsverfahrens
Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen.
Artikel 17 Konzessionsabgabe
1 Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige, gegebenenfalls verbunden mit einer wiederkehrenden, Abgabe zu bezahlen. Die Konzessi - onsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verliehenen Recht fest.
2 Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann die Konzessionsbehörde die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.
Artikel 18 Beteiligungs- und Vertretungsrecht
1 Bei Konzessionen, die der Landrat erteilt, hat der Konzessionär dem Kanton eine angemessene Beteiligung und eine entsprechende Vertretung in den Organen der Unternehmung zu ermöglichen.
2 Der Landrat entscheidet über die entsprechende Beteiligung und über die Vertretung in den Organen der Unternehmung mit der Konzessionsertei - lung.
Artikel 19 Domizilpflicht
Ist der Konzessionär eine juristische Person, muss er während der ganzen Dauer der Konzession im Kanton Uri Steuerdomizil haben.
Artikel 20 Ausnahmen
Aus wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde von den Bestim - mungen dieses Abschnittes abweichen.
6. Abschnitt: Bau und Betrieb der Anlagen
Artikel 21 Bau und Betrieb
1 Die Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben. 5
2 Ist der Bau der Anlagen abgeschlossen, darf deren Betrieb nur aus wich - tigen Gründen unterbrochen oder aufgegeben werden.
Artikel 22 Aufsicht
1 Der Kanton kann jederzeit den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Anlagen des Konzessionärs überwachen und kontrollieren, ohne damit eine besondere Verantwortlichkeit für sich zu begründen.
2 Nötigenfalls kann er auf Kosten des Konzessionärs Ersatzmassnahmen treffen.
Artikel 23 Enteignungsrecht
1 Im öffentlichen Interesse und wenn der freihändige Erwerb nicht möglich ist, kann der Regierungsrat dem Konzessionär das Enteignungsrecht gewähren, um Grundstücke oder dingliche Rechte zu erwerben, die für Voruntersuchungen, für den Bau oder für den Betrieb der Anlagen notwendig sind.
2 Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung 6 .
Artikel 24 Heimfallsrecht
1 Nach Ablauf der Konzession kann die Konzessionsbehörde für den Kanton das Heimfallsrecht an der konzessionspflichtigen Anlage gegen angemessene Entschädigung beanspruchen.
2 Erklärt sie den Heimfall, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der heimgefallenen Anlagen.
Artikel 25 Haftung
Der Konzessionär haftet für allen Schaden, der auf den Bau oder den Betrieb der Anlage zurückzuführen ist. Ausgenommen bleibt die Haftung für grobes Selbstverschulden, höhere Gewalt und kriegerische Ereignisse.
7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 26 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
6 RB 3.3211
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Artikel 27 Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich das Bergregal oder den Untergrund ohne die erforderliche Konzession nutzt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
2 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordent - liche Strafrechtspflege 7 .
Artikel 28 Bestehende Nutzungen
1 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession das Bergregal oder den Untergrund nutzt, hat innert fünf Jahren um die erforderliche Konzession nachzusuchen.
2 Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die erforderlichen Ersatz - vornahmen verfügen.
3 Bestehende Konzessionen zur Nutzung des Bergregals oder des Unter - grunds unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht wohl - erworbene Rechte betroffen sind.
Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Januar 1956 über das Salzregal im Kanton Uri wird aufgehoben.
Artikel 30 Änderung bisherigen Rechts
...
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Artikel 31 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt. 9 Im Namen des Volkes Der Landammann: Alberik Ziegler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
7 RB 3.9222
8 Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
9 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 5. Dezember 1995. 7
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