Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse ... (210.21)
CH - OW

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter

zum Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter Erlassen vom Kantonsrat am 21. April 1892 1

Art. 1

1 Diejenige Behörde, welche über ausserkantonale Niedergelassene und Aufenthalter die Vormundschaft ausübt, ist der Einwohnergemeinderat. Derselbe soll nach Massgabe des eidgenössischen Gesetzes 2 über Handlungsfähigkeit und des kantonalen Vormundschaftsgesetzes 3 aus sich das Notwendige verfügen.
2 Obervormundschaftsbehörde ist der Regierungsrat.

Art. 2

Für die Stellung von Anträgen und Begehren gegen ausserkantonale Behörden betreffend die vormundschaftliche Verwaltung nach Art. 14 und
15, sowie für die diesbezügliche Klageführung nach Art. 16 des eidge- nössischen Gesetzes 4 ist sowohl der Bürgergemeinderat der herwärtigen Heimatgemeinde als der Regierungsrat zuständig.

Art. 3

1 Die in Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes 5 erwähnten, gegen einen herwärtigen Gemeinderat gerichteten Beschwerden beurteilt nach Art. 16 des Gesetzes als zuständige kantonale Behörde der Regierungsrat.
2 Er wird hierüber tunlichst beförderlich Entscheid fassen, nachdem den betreffenden Gemeindebehörden zur Vernehmlassung Anlass geboten wurde, und nachdem er, soweit notwendig, durch speziellen Untersuch sich weitere Aufklärung verschaffte.

Art. 4

1 Wenn Ehegatten nach Art. 20 des Bundesgesetzes 6 ihre güterrechtlichen Verhältnisse unter sich dem obwaldnerischen Rechte unterstellen wollen, so haben sie sich hiefür beim amtlichen Schreiber über Fraueninventarien in ihrer nunmehrigen Wohngemeinde anzumelden.
2 Nachdem derselbe die notwendigen Ausweise über Handlungsfähigkeit erklärung unterzeichnet haben und nachdem er deren Unterschrift beglaubigt hat, unterbreitet er diese Urkunde mit den nötigen Belegen dem Gemeindepräsidium zu handen des Einwohnergemeinderates zur Geneh- migung.
3 Von dieser Genehmigung wird durch die Gemeindekanzlei dem amtlichen Schreiber über Fraueninventarien Mitteilung gemacht. Derselbe nimmt in einem besonders hiefür angelegten Buche wörtliche Abschrift von der Erklärung der Ehegatten und von der gemeinderätlichen Genehmigung. Dieses Protokoll besitzt öffentlichen Glauben. Die Urkunde wird im Gemeindearchiv verwahrt.
4 Der Ehemann hat nach Massgabe seiner Vermögensverhältnisse dem Notar eine Gebühr von 2 – 10 Franken zu entrichten.

Art. 5

1 Wenn obwaldnerische Eheleute, welche vermöge ihres frühern Wohnsitzes unter sich einem ausserkantonalen Güterrechte unterstellt sind, in der Folge in Obwalden ihren Wohnsitz nehmen, so hat der Fertigungsbeamte für Fraueninventarien von Amteswegen sie aufmerksam zu machen, dass sie nur durch das in Art. 4 bezeichnete Verfahren unter sich dem obwald- nerischen Güterrechte unterstellt werden.
2 Die Protokollierung der betreffenden Willenserklärung obwaldnerischer Eheleute erfolgt auch vom Fertigungsbeamten für Fraueninventarien in ihrer Heimatgemeinde. Der Fertigungsbeamte der obwaldnerischen Wohnge- meinde übermittelt ihm hiefür eine Abschrift und enthebt zu seinen Handen eine Gebühr von 2 – 3 Franken.

Art. 6

Die letztwillige Verfügung, wodurch ein in Obwalden wohnender Niedergelassener oder Aufenthalter aus einem andern Kanton seine Erbfolge nach Massgabe von Art. 22 des Bundesgesetzes 7 dem Rechte seines Heimatkantons unterstellt, ist insoweit gültig, wenn der betreffende Akt rechtsförmlich gefertigt, dem Betreffenden vorgelesen, von ihm „bei vollem Bewusstsein“ anerkannt und sodann von einem „Geschwornen“ unterzeichnet ist. Es bedarf hiefür nicht der Vorlage an den Regierungsrat.
1 LB III, 32
2 BS II, 737
3 LB III, 47
4 BS II, 737
5 BS II, 737
6 BS II, 737
7 BS II, 737
Markierungen
Leseansicht