Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei
Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei * (Kantonale Fischereiverordnung, kFV) vom 14. Juni 1969 (Stand 1. Januar 2017) Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 10 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fi - scherei (Einführungsgesetz) 1 ) sowie von Art. 66 des Gerichtsgesetzes 2 ) , beschliesst: 1 Organisation § 1 Regierungsrat 1 Die Oberaufsicht über das Fischereiwesen obliegt im Rahmen der
Art. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes dem Regierungsrat. § 2 * Direktion
1 Der zuständigen Direktion obliegen alle nach der Bundesgesetzge - bung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallenden Massnah - men und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde zuge - wiesen werden. 2 Die zuständige Direktion ist ferner für jene Massnahmen und Entschei - de zuständig, die zum Vollzug dieser Verordnung nötig sind. 1) NG 842.1 2) NG 261.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Fischereikommission 1. Wahl 1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine aus sieben Mitgliedern und einem Sekretär bestehende Fischereikom - mission; der Vorsteher der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes wegen als Präsident an. 2 Die Fischer sollen in der Kommission angemessen vertreten sein. § 4 2. Aufgaben 1 Die Fischereikommission hat zuhanden der zuständigen Direktion die sich ergebenden Fischereifragen zu begutachten. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. sie beantragt geeignete Massnahmen für die Organisation der Fi - schereiaufsicht (§ 55); 2. sie beantragt die räumliche Abgrenzung der Patent- und Pacht - kreise (§ 7); 3. sie begutachtet den Schatzungswert der Pachtkreise (§ 20); 4. sie begutachtet die Statuten, Mitgliederbeiträge und Betriebsvor - schriften von Vereinen, die sich um eine Fischereipacht bewerben (§ 24); 5. * ... 6. sie beantragt die in die Fischereipachtverträge aufzunehmenden Bedingungen und Auflagen; 7. sie wertet die Fangstatistik aus; 8. sie steht den Gerichten zur Begutachtung von Fragen der Fische - rei zur Verfügung. 3 Der Fischereikommission können weitere Aufgaben überbunden wer - den. § 5 * ... 2 Fischereiberechtigung 2.1 Allgemeines § 6 * Voraussetzungen 1 Die Berechtigung zum Fang von Fischen und anderen nutzbaren Wassertieren wird durch Patent oder Pacht erworben. 2
2 Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat oder eine Pacht erwerben will, hat den Sachkunde-Nachweis gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee 3 ) zu erbringen. 3 Der Regierungsrat ist berechtigt, aus fischereiwirtschaftlichen oder andern Gründen des öffentlichen Interesses die Zahl der Fischereipa - tente beziehungsweise der in einem Pachtkreis zugelassenen Fischer zu beschränken. 4 Im Vierwaldstättersee ist unter Vorbehalt der besonderen Fischerei - rechte der Fischfang vom Ufer aus im Rahmen von § 32 ohne Patent gestattet. § 7 Patent- und Pachtkreise 1 Aus dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees werden für die Berufs- und Sportfischer zwei Patentkreise gebildet. 2 Die übrigen Fischereigewässer im Kanton werden verpachtet; der Re - gierungsrat kann jedoch bestimmte Gewässer für die Aufzucht von Fi - schen von der Verpachtung ausnehmen. 3 Die Abgrenzung der Patent- und Pachtkreise ist durch den Regie - rungsrat nach fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. § 8 Ausschluss von Patent und Pacht 1 Weder ein Patent noch eine Pacht können Personen erwerben, die: 1. * folgendes Mindestalter nicht erfüllt haben: a) für ein Gewerbepatent oder eine Pacht das 18. Altersjahr; b) für ein Sportpatent das 16. Altersjahr; c) für ein Uferpatent das 16. Altersjahr; d) für ein Jugend-Sportpatent das 10. Altersjahr. 2. durch Gerichtsurteil von der Ausübung der Fischerei ausge - schlossen sind; 3. in den letzten drei Jahren wegen Widerhandlungen gegen Fische - reivorschriften mit einer Busse von mehr als Fr. 100.– bestraft worden sind; 4. einen noch nicht durch den Strafrichter endgültig beurteilten schweren Fischereifrevel begangen haben; 5. ihre infolge Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften aufer - legten Bussen und Kosten nicht bezahlt haben; 6. * ... 3) NG 842.21 3
2 Für die Dauer von einem Jahr sind Personen von der Ausübung der Fischerei auszuschliessen: * 1. welche die anfallenden Fortpflanzungsprodukte nicht unverzüg - lich dem Kanton abliefern; 2. * welche ihre Fangstatistik betreffend das abgelaufene Jahr trotz Mahnung nicht abgeben. § 9 Aufhebung von Patent oder Pacht 1 Die zuständige Direktion hat die Fischereiberechtigung mit sofortiger Wirkung aufzuheben, wenn der Patentinhaber oder Pächter: 1. wegen Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften mit einer Busse von mehr als Fr. 100.– bestraft wird; 2. * ... 3. mit der Erfüllung der vertraglichen Pachtverpflichtungen trotz Mahnung und Fristansetzung im Rückstand ist. 2 Die Aufhebung des Patentes oder der Pacht begründet keinen An - spruch auf Rückerstattung von Patenttaxen oder des Pachtzinses sowie auf Schadenersatz; der Pächter haftet jedoch für den allfälligen Verlust, der bei der Neuverpachtung des Pachtkreises durch Mindererlös ent - steht. 2.2 Patentfischerei § 10 * Geltungsbereich der Patente 1 Das auf den Namen des Fischereiberechtigten ausgestellte Patent ist nicht übertragbar und gilt nur für den darin bezeichneten Patentkreis; vorbehalten bleibt § 13a. § 11 Patentarten 1. Gewerbepatente 1 Gewerbepatente werden für das Kalenderjahr an Berufsfischer abge - geben. § 12 2. Sportpatente 1 Zur Ausübung der Sportfischerei werden abgegeben: 1. * Jahrespatente für das laufende Kalenderjahr; 2. Monatspatente für 30 aufeinanderfolgende Tage; 3. Halbmonatspatente für 15 aufeinanderfolgende Tage; 4. Tagespatente. 4
§ 12a * 3. Uferpatente 1 Zur Ausübung der Sportfischerei vom Ufer aus werden Jahrespatente für das laufende Kalenderjahr abgegeben. § 13 4. Patent für Krebsfang 4 ) 1 Für den Krebsfang kann die zuständige Direktion eine beschränkte Zahl von Jahrespatenten abgeben, sofern der Krebsfang durch den Re - gierungsrat nicht ganz oder teilweise verboten wird. § 13a * 5. Gäste-Zusatzpatent 1 Wer ein Jahres-Sportpatent besitzt, kann ein Gäste-Zusatzpatent er - werben. Dieses wird nur als Jahrespatent abgegeben und gilt für den selben Zeitraum wie das Sportpatent. 2 Das Gäste-Zusatzpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber des Sportpatents, auf seinem Boot, in seiner Anwesenheit und unter seiner Begleitung einen Gast, der über kein Patent verfügt, die Sportfischerei ausüben zu lassen. 3 Es darf nicht für Gäste, die das 16. Altersjahr oder eine Voraussetzung gemäss § 8 Abs. 1 Ziff. 2–5 und Abs. 2 nicht erfüllen, genutzt werden; die Inhaberin oder der Inhaber des Sportpatents hat die Einhaltung der Voraussetzungen zu prüfen. § 14 * Ausstellung des Patentes 1 Die Fischereipatente werden durch das Amt erteilt. Tagespatente kön - nen auf den Gemeindekanzleien gelöst werden. 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller haben sich darüber auszu - weisen, dass gegen sie kein Ausschliessungsgrund gemäss § 8 be - steht. 3 An Sportfischerinnen und Sportfischer darf für den gleichen Patent - kreis nur ein Patent abgegeben werden; vorbehalten bleibt die zusätzli - che Abgabe eines Gäste-Zusatzpatents. * § 15 * Patenttaxen1. Tarif 1 Die Patenttaxen betragen: 1. Gewerbepatent für Berufsfischer: a) Kantonseinwohner: Fr. 1'100.– b) Nichtkantonseinwohner: Fr. 2'200.– 4) Fassung gemäss Genehmigungsbeschluss des Bundesrates vom 12. September 1969 5
2. Jahrespatent für Sportfischer (innerer oder äusserer See): a) Kantonseinwohner: Fr. 105.– b) Nichtkantonseinwohner: Fr. 210.– 2a. * Gäste-Zusatzpatent (innerer oder äusserer See): a) Kantonseinwohner (Sportfischer): Fr. 45.– b) Nichtkantonseinwohner (Sportfischer): Fr. 90.– 3. Jahrespatent für Sportfischer (innerer und äusserer See): a) Kantonseinwohner: Fr. 155.– b) Nichtkantonseinwohner: Fr. 310.– 3a. * Gäste-Zusatzpatent (innerer und äusserer See): a) Kantonseinwohner (Sportfischer): Fr. 65.– b) Nichtkantonseinwohner (Sportfischer): Fr. 130.– 4. Monatspatent für Sportfischer (innerer und äusserer See): a) Kantonseinwohner: Fr. 60.– b) Nichtkantonseinwohner: Fr. 120.– 5. Halbmonatspatent für Sportfischer (innerer und äusserer See): a) Kantonseinwohner: Fr. 44.– b) Nichtkantonseinwohner: Fr. 88.– 6. Wochenpatent für Touristen (Sportpatent innerer und äusserer See): Fr. 22.– 7. Tagespatent für Sportfischer: a) Kantonseinwohner: Fr. 12.– b) Nichtkantonseinwohner: Fr. 24.– 8. Uferpatent (innerer oder äusserer See), je Kalenderjahr: a) Kantonseinwohner: Fr. 55.– b) Nichtkantonseinwohner: Fr. 110.– 9. Uferpatent (innerer und äusserer See) je Kalenderjahr: a) Kantonseinwohner: Fr. 83.– b) Nichtkantonseinwohner: Fr. 165.– 10. Jugend-Sportpatent (innerer oder äusserer See), je Kalenderjahr: Fr. 28.– 11. Jugend-Sportpatent (innerer und äusserer See), je Kalenderjahr: Fr. 42.– 2 Als Kantonseinwohner gelten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton; als Touristen gelten Personen, die gegen Entgelt in einem Beherbergungsbetrieb im Kanton übernachten. * 3 Im Patent ist die Bewilligung zur Verwendung eines Bootes inbegriffen; davon ausgenommen sind die Patente gemäss Abs. 1 Ziff. 8 und 9. § 16 2. Verwendung 1 Die Patenttaxen fallen in die Staatskasse. 6
2 Die Taxen der auf der Gemeindekanzlei gelösten Tageskarten fallen der Gemeinde zu. 3 Eine Rückvergütung der Patenttaxen kann in begründeten Ausnahme - fällen nur dann stattfinden, wenn vor Beginn der Patentdauer darum nachgesucht wird. § 17 Gehilfen 1. für Berufsfischer 1 Der Inhaber eines Gewerbepatentes ist berechtigt, den Fischfang mit zwei Gehilfen zu betreiben; die Gehilfen müssen mindestens 15 Jahre alt sein, und im übrigen finden auch auf sie die Bestimmungen der Para - graphen 8 und 10 Anwendung. 2 Für jeden Gehilfen ist jährlich bei der zuständigen Direktion gegen die Entrichtung einer Gebühr von Fr. 50.– eine Gehilfenkarte zu lösen. * 3 ... * § 18 * 2. für Sportfischer 1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Sportpatents ist berechtigt, ein eigenes Kind, welches das 16. Altersjahr noch nicht erfüllt hat, zum Fischfang mit sich zu nehmen und unter Anleitung mit der Angel- oder Wurfrute fischen zu lassen. 2.3 Pachtfischerei § 19 Verpachtung 1 Die Verpachtung der Pachtkreise erfolgt durch den Regierungsrat für die Dauer von höchstens acht Jahren. 2 Kantonseinwohner dürfen höchstens an zwei Pachten, Nichtkanton - seinwohner nur an einer Pacht beteiligt sein. § 20 Pachtkreise 1. Schatzungswert 1 Der Wert der Pachtkreise wird vor jeder Verpachtung auf Antrag der Fischereikommission durch den Regierungsrat festgesetzt. 7
§ 21 2. Versteigerung 1 Die Verpachtung erfolgt aufgrund einer öffentlichen Versteigerung; die - se wird durch das Sekretariat der Fischereikommission nach den von der zuständigen Direktion festgesetzten Verfahrensvorschriften durch - geführt, wobei schriftlich eingereichte Angebote mitberücksichtigt wer - den müssen. 2 Wird bei der Versteigerung der Schatzungswert um 50 Prozent über - boten, sind alle bei diesem Angebot verbliebenen Bewerber festzustel - len; befinden sich darunter bisherige Pächter oder in der Pachtkreisge - meinde wohnhafte Bewerber, werden die Pachtkreise unter Vorbehalt von § 22 zum Pachtzins von 150 Prozent des Schatzungswertes an einen oder mehrere dieser Bewerber abgegeben. 3 Sind nur andere Bewerber verblieben, wird die Versteigerung fortge - setzt, und die Pachtkreise werden unter Vorbehalt von § 22 zum Höch - stangebot abgegeben. 4 An der Versteigerung dürfen nur solche Personen bieten, gegen die kein Ausschliessungsgrund gemäss § 8 besteht. § 22 3. Pachtzins 1 Die Pachtkreise werden unter folgenden Bedingungen zum Zuschlags - wert, der mindestens dem Schatzungswert entsprechen muss, abgege - ben: 1. ohne Aufschlag an Bewohner der Pachtkreisgemeinden sowie an bisherige Pächter, sofern es sich um Kantonseinwohner handelt; 2. mit einem Aufschlag von 20 Prozent an Kantonseinwohner, die ausserhalb der Pachtkreisgemeinden wohnen; 3. mit einem Aufschlag von 40 Prozent an bisherige Pächter, die ausserhalb des Kantons wohnen; 4. mit einem Aufschlag von 100 Prozent an andere Nichtkantonsein - wohner. 2 Bei gemischt zusammengesetzten Pachtgesellschaften werden die Aufschläge anteilsmässig berechnet. § 23 4. Pachtkreisgemeinden 1 Pachtkreisgemeinden sind Gemeinden, auf deren Gebiet sich mindes - tens 20 Prozent des Fischereigewässers befinden, das als Pachtkreis zur Versteigerung gelangt. 8
§ 24 Pächter 1. Zulassung 1 Neben natürlichen Personen sind als Pächter auch Vereine zugelas - sen, sofern sich deren Mitglieder zu mindestens drei Vierteln aus Kan - tonseinwohnern zusammensetzen; ihre Statuten, Mitgliederbeiträge und Betriebsvorschriften bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Direktion. 2 Der Pächter muss für die Erfüllung der finanziellen und fischereiwirt - schaftlichen Bedingungen und Auflagen Gewähr bieten; es kann hiefür Sicherstellung verlangt werden. § 25 2. Pflichten 1 Der Pachtzins ist jährlich zum voraus bis zum 15. Januar der Staats - kasse zu entrichten. 2 Der Pächter ist verpflichtet, jährlich nach Anleitung und unter Kontrolle des zuständigen Fischereiaufsehers eine durch den Pachtvertrag be - stimmte Art und Anzahl von Jungfischen in das gepachtete Gewässer einzusetzen. 3 Der Pächter hat sich gegenüber der zuständigen Direktion jährlich bis zum 1. Dezember durch Bescheinigung des zuständigen Fischereiauf - sehers über die Erfüllung seiner fischereiwirtschaftlichen Verpflichtun - gen auszuweisen. § 26 Unterpacht 1 Unterpacht ist nicht gestattet. § 27 Fischerkarten und Vereinsausweis 1. allgemein 1 Der Pächter kann unter seiner Verantwortung den Fischfang durch Angehörige oder Gäste ausüben lassen; für diese Personen sind beim Amt auf den Namen lautende Fischerkarten zu lösen, die für die Dauer eines Kalenderjahres gegen die Entrichtung einer Taxe von je Fr. 15.– ausgestellt werden. * 2 Die für den Pachtkreis zulässige Höchstzahl von Fischerkarten wird im Pachtvertrag festgesetzt. 3 Vereine, die im Besitze eines Pachtkreises sind, haben für ihre Mitglie - der bei der zuständigen Direktion auf den Namen lautende Ausweise zu lösen, die für die Dauer eines Kalenderjahres gegen die Entrichtung ei - ner Taxe von je Fr. 5.– ausgestellt werden. * 9
4 Die für den Pachtkreis zulässige Höchstzahl von Vereinsausweisen wird im Pachtvertrag festgesetzt. § 27a * 2. Gäste 1 Bei Stauhaltungen ist der Inhaber einer Fischerkarte oder eines Ver - einsausweises berechtigt, einen Gast zum Fischfang mit sich zu neh - men; gleichzeitig dürfen insgesamt höchstens zwei Ruten verwendet werden. 2 Bei Fliessgewässern kann der Inhaber einer Fischerkarte oder eines Vereinsausweises den Fischfang an seiner Stelle durch einen Gast aus - üben lassen; der Gast hat die Fischerkarte beziehungsweise den Ver - einsausweis auf sich zu tragen. § 28 Erlöschen der Pacht 1 Die Pacht erlischt bei Ableben, Konkurs oder fruchtloser Pfändung des Pächters sowie bei Auflösung eines Vereins; der Pachtzins für das be - gonnene Pachtjahr bleibt verfallen. § 29 Änderung oder Auflösung von Pachtverträgen 1 Tritt im Laufe der Pachtperiode infolge von Meliorationen, Korrektio - nen, Ausnützung von Wasserkräften, Erstellung von Bewässerungsan - lagen, Ableitung von Quell- und Grundwasser, neuen dauernden Verun - reinigungen usw. eine wesentliche Verschlechterung im Bestande der Pacht ein, kann der Pächter unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende eine Änderung der Pachtbedingun - gen oder die Aufhebung des Pachtvertrages verlangen; der Nachweis der Wertverminderung obliegt dem Pächter. 2 Tritt im Laufe der Pachtperiode ohne Berücksichtigung allfälliger Hege - massnahmen des Pächters eine wesentliche Verbesserung ein, steht dem Regierungsrat dasselbe Recht zu. 3 Schäden durch vorübergehende Einwirkungen Dritter oder aus höhe - rer Gewalt, wie Hochwasser, Eisgang, Rutschungen, Trockenheit, Fischkrankheiten usw. begründen keinen Anspruch auf Änderung oder Aufhebung des Pachtvertrages. 10
3 Ausübung der Fischerei § 30 Uferbegehungsrecht 1 Das Betreten von privaten Grundstücken zur Ausübung der Fischerei ist nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers gestattet. 2 Das Betreten von Korporationsgütern, Wäldern und Alpen zur Aus - übung der Fischerei ist unter Vorbehalt von § 31 gestattet. § 31 Schadenhaftung 1 Die Fischerei ist so auszuüben, dass das Privateigentum nicht geschä - digt wird. * 2 Die Patentinhaber und Pächter sind für Schäden, die sie, ihre Gehilfen, die Gäste oder die Inhaber von Fischerkarten oder Vereinsausweisen bei der Ausübung des Fischfangs verursachen, den Geschädigten haft - bar; den Kanton trifft keine Haftbarkeit für den Fischereischaden. § 32 * Fanggeräte und Fangmethoden 1 Die Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee 5 ) regeln die zugelassenen Fanggeräte und Fang - methoden. 2 Mit dem Jugend-Sportpatent ist die Schleppfischerei nur mit von Hand geführten Ködern und mit zwei Ruten erlaubt. § 33 * Pachtfischerei 1 Ausserhalb des Vierwaldstättersees darf der Fischfang nur mit der Rute betrieben werden. 2 Der Fischereiberechtigte darf höchstens zwei Angelruten verwenden; gesetzte Angelruten sind zu überwachen. § 34–40 * ... 5) NG 842.21 11
4 Fischereiwirtschaft § 41 Schonzeit 1 Es werden folgende Schonzeiten festgesetzt: * 1. für See-, Regenbogen- und Bachforellen sowie Saiblinge in flies - senden Gewässern vom 1. Oktober bis und mit 31. Januar; 2. für See-, Regenbogen- und Bachforellen sowie Saiblinge in Stau - haltungen vom 15. Oktober bis und mit 15. Februar; 3. für Aeschen vom 1. Februar bis und mit 30. April; 4. für Krebse vom 15. September bis und mit 30. Juni. 2 Der Regierungsrat kann in den Pachtverträgen einzelne Wochentage als Schontage festsetzen. 3 Für die Fischerei im Vierwaldstättersee sind die Ausführungsbestim - mungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee an - wendbar. * § 42 Mindestmasse 1 Es werden folgende Mindestmasse von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse festgelegt: 1. in stehenden Pachtgewässern gefangene Forelle: 25 cm 2. in fliessenden Pachtgewässern gefangene Forelle: 22 cm 3. in Gewässern unter 800 m Meereshöhe gefangene Kanadische Seeforelle (Salvelinus namaycush): 35 cm 4. in Gewässern über 800 m Meereshöhe gefangene Kanadische Forelle (Salvelinus namaycush): 30 cm 5. Bachsaibling: 25 cm 6. Aesche: 30 cm 2 Für Krebse gilt vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende gemessen das Mindestmass von 12 cm. * 3 Werden Fische oder Krebse gefangen, die diese Mindestmasse nicht aufweisen, sind sie sorgfältig vom Fanggerät zu lösen und ins gleiche Gewässer zurückzusetzen. 4 Für die Fischerei im Vierwaldstättersee gelten die Fangmindestmasse gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fi - scherei im Vierwaldstättersee 6 ) . * 6) NG 865.1 12
§ 43 Laichfischfang 1 Zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten kann die zuständige Di - rektion den Fang von Fischen während der Schonzeit in Patent- und Pachtkreisen bewilligen oder anordnen; die Pächter sind nach erfolgter Mitteilung verpflichtet, die Ausübung des Laichfischfangs durch amtliche Funktionäre zu dulden, doch sind ihnen die Fische nach der Gewinnung der Fortpflanzungsprodukte unverzüglich auszuhändigen. 2 Die Bewilligung zum Laichfischfang, für die eine Taxe von Fr. 80.– zu entrichten ist, hat insbesondere die erforderlichen Vorschriften über die zulässigen Fischereigeräte, das Mindestmass der Fische, den Ort und die Zeit des Fischfangs, die Kontrolle durch die Aufsichtsorgane, die Verwendung der Fortpflanzungsprodukte und die Kennzeichnung der zum Verkauf gelangenden Fische zu enthalten; die Fischereiberechtig - ten sind verpflichtet, den Fang laichreifer Fische unverzüglich dem Fi - schereiaufseher zu melden. * 3 Für den Laichfischfang kann die zuständige Direktion Fanggeräte und Fangmethoden erlauben oder anordnen, die sonst verboten sind. 4 Die Fortpflanzungsprodukte gehören dem Kanton und müssen in allen Fällen ohne Entschädigung abgeliefert werden. 5 Die während der Laichzeit in fliessenden Gewässern gefangenen See - forellen aller Art gehören dem Kanton und sind unter Beobachtung der für den Laichfischfang erlassenen Mindestmassvorschriften zugunsten der Staatskasse zu verwerten; die zuständige Direktion kann den Päch - tern als Entschädigung für ihre Arbeit beim Laichfischfang einzelne See - forellen überlassen. § 44 Fischzucht 1. allgemein 1 Anlagen, die der Erbrütung oder der Zucht von Fischen dienen, unter - stehen der Aufsicht der zuständigen Direktion, sie kann verbindliche Weisungen erteilen. § 45 2. kantonale Fischzuchtanstalt 1 Der Kanton unterhält eine Fischzuchtanstalt, die nach den Weisungen Kredit ist jährlich im Voranschlag festzusetzen. 2 Das Brut- und Zuchtmaterial der kantonalen Anstalt ist nach Massgabe der Bedürfnisse für die Fischereigewässer des Kantons zu verwenden. 13
3 Die Inhaber der Fischereipachten sind verpflichtet, die in ihren Pacht - kreisen einzusetzenden Jungfische von der kantonalen Fischzuchtan - stalt zu beziehen. § 46 Fischeinsätze 1. Kantonsbeitrag 1 Die Einsetzung von Jungfischen in Pachtkreisen wird durch Kantons - beiträge bis zu einem Drittel der Kosten unterstützt; der Nettoaufwand des Kantons für Fischeinsätze in den einzelnen Pachtkreisen darf je - doch die Hälfte des jährlichen Pachtzinsertrages nicht übersteigen. 2 Für die Jungfischeinsätze im Vierwaldstättersee wird der finanzielle Aufwand des Kantons jährlich im Voranschlag festgesetzt. § 47 * ... § 48 Fangstatistik 1 Jeder Inhaber eines Fischereipatentes (ausgenommen Tagespatent) und jeder Inhaber einer Fischereipacht für sich und die gemäss § 27 zu - gelassenen Inhaber von Fischerkarten und Vereinsausweisen sind ver - pflichtet, eine Fangstatistik zu führen. 2 Das amtliche Formular für die Fangstatistik wird beim Erwerb der Fi - schereiberechtigung abgegeben. * 3 Die Fangstatistik über das abgelaufene Jahr ist spätestens bis zum 10. Januar unaufgefordert bei der zuständigen Direktion 7 ) einzureichen. 4 Wer die Fangstatistik nicht rechtzeitig abliefert und unvollständige oder falsche Angaben macht, hat eine Gebühr von Fr. 50.– zu bezahlen. Wird die Fangstatistik nach erfolgter Mahnung nicht binnen der ange - setzten Frist eingereicht, wird dem Säumigen für die Dauer eines Jahres weder ein Patent noch eine Pacht gemäss § 8 erteilt. * 5 Gegen Fischereiberechtigte, die falsche Angaben machen oder die Fangstatistik auch nach erfolgter Mahnung nicht binnen zehn Tagen einreichen, ist Strafanzeige zu erstatten. 7) SR 173.110 14
§ 49 Bestandeskontrollen 1 Die zuständige Direktion kann im Bedarfsfall zu fischereiwirtschaftli - chen und wissenschaftlichen Zwecken mit geeigneten Untersuchungs - methoden Bestandeskontrollen durchführen; die Pächter haben die da - mit zusammenhängenden Vorkehren ohne Entschädigung zu dulden. § 49 bis * Förderung 1 Der Kanton kann Massnahmen im Interesse einer gesunden Fischerei - wirtschaft unterstützen. 5 Schutz der Fischerei § 50 Trockenlegung oder Absenkung von Fischgewässern 1 Von der beabsichtigten Trockenlegung oder Absenkung eines Fisch - gewässers ist dem Amt sowie dem Pächter mindestens vier Wochen vorher Kenntnis zu geben. * 2 Sofern die fristgerechte Benachrichtigung nicht erfolgt, haftet der Ver - ursacher dem Pächter für allen aus der Trockenlegung oder Absenkung erfolgenden Fischereischaden. § 51 Wasserbau 1 Bei Wasserbauten, Meliorationen, Verleihungen von Wasserrechten usw. müssen die fischereiwirtschaftlichen Interessen gewahrt werden; die Vorprojekte für solche Anlagen sind dem Regierungsrat vorzulegen, der nach Anhören der Fischereikommission verbindliche Weisungen er - teilen kann. 2 Die Besitzer von Wassernutzungsanlagen sind verpflichtet, die vom Regierungsrat zum Schutze der Fischerei verfügten Massnahmen zu treffen und für den Schaden, welcher der Fischerei aus dem Bau oder dem Betrieb ihrer Anlagen entsteht, Ersatz zu leisten. § 52 * Unterhaltsarbeiten an Fischgewässern 1 In Forellenbächen und Gewässern, die mit solchen in Verbindung ste - hen, dürfen Reinigungsarbeiten, Ausmähen und dergleichen vom 1. Ok - tober bis 1. März nicht vorgenommen werden; Ausnahmen kann das Amt bewilligen. * 15
2 Das Reinigen von Teichen, die als Fischgewässer gelten, oder mit Fischgewässern in Verbindung stehen, darf nur mit Bewilligung des Amtes erfolgen, diese wird in der Regel während der Schonzeit nicht er - teilt. * 3 Die Bewilligung ist spätestens vier Wochen vor der geplanten Reini - gung einzuholen. § 53 Schadenfälle 1 Die Fischereiberechtigten und die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, Schäden, die am Fischbestand eintreten oder einzutreten drohen, un - verzüglich der zuständigen Direktion zu melden. 2 Die zuständige Direktion ordnet die zur Behebung oder Abwehr des Schadens erforderlichen Vorkehren an, im besondern die notwendigen Wiederbesetzungsmassnahmen auf Kosten des Pächters. 3 Der Pächter kann für den Ertragsausfall, für die von der zuständigen Direktion angeordneten oder durchgeführten Instandstellungsmassnah - men und für seinen übrigen Schaden nach den Bestimmungen des Obli - gationenrechtes 8 ) vom verantwortlichen Dritten Ersatz verlangen. 4 Soweit Schadenersatzansprüche nicht einem Pächter zustehen, wer - den sie von der zuständigen Direktion geltend gemacht. § 54 Halten von Wasservögeln 1 Besitzer von Enten und andern Wasservögeln sind verpflichtet, diese während der Fischereischonzeiten durch Einzäunungen von den Laich - plätzen fernzuhalten. 6 Aufsicht über die Fischerei § 55 Aufsichtsorgane 1 Neben den von der zuständigen Direktion bezeichneten Fischereiauf - sehern und dem Sachbearbeiter des Amtes sind die Wildhüter, Polizei - organe sowie die kantonalen Förster verpflichtet, den Vollzug der Vor - schriften über die Fischerei zu überwachen. * 8) SR 220 16
2 Als private Fischereiaufseher gelten die von Fischereivereinen oder Pächtern mit Zustimmung der zuständigen Direktion bestimmten Perso - nen; sie haben den Weisungen der zuständigen Direktion Folge zu leis - ten und müssen das Handgelübde ablegen. 3 Die zuständige Direktion erlässt auf Antrag der Fischereikommission Weisungen über die Organisation und die Ausübung der Fischereiauf - sicht. § 56 Kontrollrecht 1 ... * 2 Die Fischer sind verpflichtet, beim Fischfang den Ausweis über ihre Fi - schereiberechtigung (Patent, Pachtausweis, Fischerkarte, Vereinsaus - weis, Gehilfenkarte) auf sich zu tragen und ihn auf Verlangen den Auf - sichtsorganen, den Grundbesitzern und andern Fischereiberechtigten vorzuweisen. 3 Auf Verlangen der Aufsichtsorgane sind die Fischereigerätschaften und die gefangenen Fische vorzuweisen; Taschen, Behälter, Boote, Fahrzeuge usw. sind zur Durchsuchung freizugeben. § 57 * Anzeigepflicht 1 Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, Übertretungen der eidgenössi - schen und kantonalen Vorschriften über die Fischerei der Direktion und der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. 7 Strafbestimmungen § 58 Bestrafung 1 Widerhandlungen gegen die kantonale Fischereigesetzgebung und die sich darauf stützenden Vorschriften und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung zur Anwendung gelangen, mit Busse bestraft. * 2 In Fällen von unzulässiger Fischereibeihilfe ist sowohl der Fischereibe - rechtigte wie der nicht berechtigte Gehilfe strafbar. § 59 Beschlagnahme 1 Der Beschlagnahme durch die Aufsichtsorgane unterliegen: 1. unerlaubterweise gefangene Fische und andere nutzbare Wassertiere; 17
2. verbotene oder in verbotener Weise betätigte Fischereigeräte. 2 Unerlaubterweise gefangene Fische und andere nutzbare Wassertiere sind unverzüglich dem Pächter zur Verfügung zu stellen; stammen sie aus nicht verpachteten Fischereigewässern, sind sie zugunsten der Staatskasse zu verwerten. 3 Verbotene Fischereigeräte sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit ei - ner bestimmten Person einzuziehen. 4 Erlaubte, jedoch in verbotener Weise betätigte Fischereigeräte sind in Verwahrung zu nehmen und mit der Strafanzeige der Staatsanwalt - schaft zu übergeben; sie können von den Strafbehörden freigegeben werden, soweit sie für das Strafverfahren nicht mehr nötig sind, nicht als Sicherheit für Busse und Kosten zu dienen haben und die Gewähr be - steht, dass sie nicht mehr in verbotener Weise betätigt werden. * § 60 Strafverfahren 1 Die zuständige Direktion kann vor Abschluss der Untersuchung Ein - sicht in die Akten verlangen und Ergänzungsanträge einreichen. 2 Im übrigen richten sich die Untersuchung und Beurteilung von Übertre - tungen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Fi - scherei nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) 9 ) . * 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 61 Bereinigung der besonderen Fischereirechte 1. Meldeverfahren 1 Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist im Amtsblatt eine Auffor - derung zu veröffentlichen, dass alle noch nicht im Grundbuch eingetra - genen besonderen Fischereirechte, die durch Körperschaften oder Ein - zelpersonen in Anspruch genommen werden, binnen 60 Tagen unter Auflage der Beweismittel bei der zuständigen Direktion angemeldet wer - den müssen. 2 Besondere Fischereirechte, die nicht fristgerecht angemeldet werden, gehen nach Ablauf der Anmeldefrist unter. 9) SR 312.0 18
§ 62 2. Eintragung 1 Die durch den Regierungsrat anerkannten oder gerichtlich festgestell - ten besonderen Fischereirechte sind durch die zuständige Direktion auf Kosten der Berechtigten zur Eintragung im Grundbuch anzumelden so - wie in das Verzeichnis der privaten Fischereirechte einzutragen. § 63 3. gerichtliche Feststellung 1 Wird ein angemeldetes besonderes Fischereirecht durch den Regie - rungsrat im vollen Umfang oder zum Teil nicht anerkannt, kann der pri - vate Ansprecher binnen 60 Tagen gerichtliche Feststellungsklage einrei - chen; wer diese Frist unbenützt ablaufen lässt, verzichtet auf jeden Rechtsanspruch. § 64 Frühere Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften 1 Für den Ausschluss von Patent oder Pacht (§ 8) sind Widerhandlun - gen gegen Fischereivorschriften, die vor dem 1. Januar 1969 verübt worden sind, nicht zu berücksichtigen. § 65 Bestehende Pachtverträge 1 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Pachtverträge bleiben bis zum nächstmöglichen Ablauf der vertragsmässigen Dauer in Kraft; eine stillschweigende Erneuerung ist nicht möglich. § 65a * Begriffsänderung 1 Der Begriff «Amt für Fischerei» wird in dieser Verordnung durch «Amt» ersetzt. § 65b * Übergangsbestimmungen zu der Änderung vom 27. Mai 2009 1 Bis höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. Mai 2009 können sämtliche Patente auch ohne Sachkunde-Nachweis abge - geben werden. 2 Die Gültigkeitsdauer der Patente, welche ohne Sachkunde-Nachweis abgegeben werden, ist bis zum Ablauf der Jahresfrist gemäss Abs. 1 beschränkt. 3 Für die Pachtfischerei ist bis spätestens am 31. Dezember 2010 der Sachkunde-Nachweis zu erbringen. 19
§ 66 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem Referendum. 2 Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat 10 ) ge - mäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 11 ) auf den 1. November 1969 in Kraft. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere: 1. der Regierungsratsbeschluss vom 24. Oktober 1881 betreffend Prämien auf Fischotter; 2. der Landratsbeschluss vom 29. November 1893 betreffend das Fischerei-Schongebiet in der Seeenge Acheregg in Stansstad; 3. die Vollziehungsverordnung vom 6. April 1916 zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei; 4. das Reglement vom 11. September 1950 für die Fischereiaufse - her. 10) Vom Bundesrat genehmigt am 12. September 1969 11) NG 151.1 (heute aufgehoben) 20
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.06.1969 01.11.1969 Erlass Erstfassung A 1969, 692, 914 02.07.1976 02.07.1976 § 8 Abs. 1, 6. aufgehoben A 1976, 892, 1191 02.07.1976 02.07.1976 § 8 Abs. 2 geändert A 1976, 892, 1191 02.07.1976 13.09.1976 § 12 Abs. 1, 1. totalrevidiert A 1976, 892, 1191 02.07.1976 02.07.1976 § 42 Abs. 2 geändert A 1976, 892, 1191 02.07.1976 13.09.1976 § 48 Abs. 2 geändert A 1976, 892, 1191 02.07.1976 13.09.1976 § 56 Abs. 1 aufgehoben A 1976, 892, 1191 02.02.1994 01.01.1995 § 17 Abs. 2 geändert A 1994, 333, 1042 02.02.1994 01.01.1995 § 27 Abs. 3 geändert A 1994, 333, 1042 02.02.1994 01.01.1995 § 43 Abs. 2 geändert A 1994, 333, 1042 24.04.1994 24.04.1994 § 2 totalrevidiert A 1994, 682 21.12.1994 01.01.1995 § 8 Abs. 1, 1. geändert A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 8 Abs. 2, 2. geändert A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 12a eingefügt A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 17 Abs. 3 aufgehoben A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 27 Abs. 1 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 27a eingefügt A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 37 aufgehoben A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 38 aufgehoben A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 39 aufgehoben A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 40 aufgehoben A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 41 Abs. 1 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 41 Abs. 3 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 42 Abs. 4 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 47 aufgehoben A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 48 Abs. 4 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 49 bis eingefügt A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 50 Abs. 1 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 52 totalrevidiert A 1994, 2630, A 1995, 539 21.12.1994 01.01.1995 § 55 Abs. 1 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539 19.09.2007 01.01.2008 § 15 totalrevidiert A 2007, 1541, 1971 27.05.2009 04.08.2009 § 4 Abs. 2, 5. aufgehoben A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 6 totalrevidiert A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 9 Abs. 1, 2. aufgehoben A 2009, 943 21
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.05.2009 04.08.2009 § 14 totalrevidiert A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 18 totalrevidiert A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 27 Abs. 1 geändert A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 32 totalrevidiert A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 33 totalrevidiert A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 34 aufgehoben A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 35 aufgehoben A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 36 aufgehoben A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 50 Abs. 1 geändert A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 52 Abs. 1 geändert A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 52 Abs. 2 geändert A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 55 Abs. 1 geändert A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 65a eingefügt A 2009, 943 27.05.2009 04.08.2009 § 65b eingefügt A 2009, 943 09.06.2010 01.01.2011 § 60 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575 23.10.2013 01.01.2014 Erlasstitel geändert A 2013, 1760; A 2014, 9 23.10.2013 01.01.2014 § 10 totalrevidiert A 2013, 1760; A 2014, 9 23.10.2013 01.01.2014 § 13a eingefügt A 2013, 1760; A 2014, 9 23.10.2013 01.01.2014 § 14 Abs. 3 geändert A 2013, 1760; A 2014, 9 23.10.2013 01.01.2014 § 15 Abs. 1, 2a. eingefügt A 2013, 1760; A 2014, 9 23.10.2013 01.01.2014 § 15 Abs. 1, 3a. eingefügt A 2013, 1760; A 2014, 9 23.10.2013 01.01.2014 § 31 Abs. 1 geändert A 2013, 1760; A 2014, 9 27.05.2015 01.01.2016 § 5 aufgehoben A 2015, 881, 1338 16.12.2015 01.01.2017 § 15 Abs. 2 geändert A 2015, 2080; A 2016, 491 29.06.2016 01.01.2017 § 57 totalrevidiert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 § 59 Abs. 4 geändert A 2016, 1180, 1604 22
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.06.1969 01.11.1969 Erstfassung A 1969, 692, 914 Erlasstitel 23.10.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1760; A 2014, 9
§ 2 24.04.1994
24.04.1994 totalrevidiert A 1994, 682
§ 4 Abs. 2, 5. 27.05.2009
04.08.2009 aufgehoben A 2009, 943
§ 5 27.05.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
§ 6 27.05.2009
04.08.2009 totalrevidiert A 2009, 943
§ 8 Abs. 1, 1. 21.12.1994
01.01.1995 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 8 Abs. 1, 6. 02.07.1976
02.07.1976 aufgehoben A 1976, 892, 1191
§ 8 Abs. 2 02.07.1976
02.07.1976 geändert A 1976, 892, 1191
§ 8 Abs. 2, 2. 21.12.1994
01.01.1995 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 9 Abs. 1, 2. 27.05.2009
04.08.2009 aufgehoben A 2009, 943
§ 10 23.10.2013
01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1760; A 2014, 9
§ 12 Abs. 1, 1. 02.07.1976
13.09.1976 totalrevidiert A 1976, 892, 1191
§ 12a 21.12.1994
01.01.1995 eingefügt A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 13a 23.10.2013
01.01.2014 eingefügt A 2013, 1760; A 2014, 9
§ 14 27.05.2009
04.08.2009 totalrevidiert A 2009, 943
§ 14 Abs. 3 23.10.2013
01.01.2014 geändert A 2013, 1760; A 2014, 9
§ 15 19.09.2007
01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1541, 1971
§ 15 Abs. 1, 2a. 23.10.2013
01.01.2014 eingefügt A 2013, 1760; A 2014, 9
§ 15 Abs. 1, 3a. 23.10.2013
01.01.2014 eingefügt A 2013, 1760; A 2014, 9
§ 15 Abs. 2 16.12.2015
01.01.2017 geändert A 2015, 2080; A 2016, 491
§ 17 Abs. 2 02.02.1994
01.01.1995 geändert A 1994, 333, 1042
§ 17 Abs. 3 21.12.1994
01.01.1995 aufgehoben A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 18 27.05.2009
04.08.2009 totalrevidiert A 2009, 943
§ 27 Abs. 1 21.12.1994
01.01.1995 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 27 Abs. 1 27.05.2009
04.08.2009 geändert A 2009, 943
§ 27 Abs. 3 02.02.1994
01.01.1995 geändert A 1994, 333, 1042
§ 27a 21.12.1994
01.01.1995 eingefügt A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 31 Abs. 1 23.10.2013
01.01.2014 geändert A 2013, 1760; A 2014, 9
§ 32 27.05.2009
04.08.2009 totalrevidiert A 2009, 943
§ 34 27.05.2009
04.08.2009 aufgehoben A 2009, 943
§ 35 27.05.2009
04.08.2009 aufgehoben A 2009, 943
§ 36 27.05.2009
04.08.2009 aufgehoben A 2009, 943
§ 37 21.12.1994
01.01.1995 aufgehoben A 1994, 2630, A 1995, 539 23
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 38 21.12.1994
01.01.1995 aufgehoben A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 39 21.12.1994
01.01.1995 aufgehoben A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 40 21.12.1994
01.01.1995 aufgehoben A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 41 Abs. 1 21.12.1994
01.01.1995 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 41 Abs. 3 21.12.1994
01.01.1995 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 42 Abs. 2 02.07.1976
02.07.1976 geändert A 1976, 892, 1191
§ 42 Abs. 4 21.12.1994
01.01.1995 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 43 Abs. 2 02.02.1994
01.01.1995 geändert A 1994, 333, 1042
§ 47 21.12.1994
01.01.1995 aufgehoben A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 48 Abs. 2 02.07.1976
13.09.1976 geändert A 1976, 892, 1191
§ 48 Abs. 4 21.12.1994
01.01.1995 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 49 bis 21.12.1994
01.01.1995 eingefügt A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 50 Abs. 1 21.12.1994
01.01.1995 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 50 Abs. 1 27.05.2009
04.08.2009 geändert A 2009, 943
§ 52 21.12.1994
01.01.1995 totalrevidiert A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 52 Abs. 1 27.05.2009
04.08.2009 geändert A 2009, 943
§ 52 Abs. 2 27.05.2009
04.08.2009 geändert A 2009, 943
§ 55 Abs. 1 21.12.1994
01.01.1995 geändert A 1994, 2630, A 1995, 539
§ 55 Abs. 1 27.05.2009
04.08.2009 geändert A 2009, 943
§ 56 Abs. 1 02.07.1976
13.09.1976 aufgehoben A 1976, 892, 1191
§ 57 29.06.2016
01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1180, 1604
§ 58 Abs. 1 25.10.2006
01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
§ 59 Abs. 4 29.06.2016
01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
§ 60 Abs. 2 09.06.2010
01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
§ 65a 27.05.2009
04.08.2009 eingefügt A 2009, 943
§ 65b 27.05.2009
04.08.2009 eingefügt A 2009, 943 24
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