VERORDNUNG über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse
                            VERORDNUNG  über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeug  -  nisse  (vom 28.  September  1994  1  ; Stand am 1.  Januar  2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf die Verordnung vom 1.  Dezember  1999 über das automatisierte  Strafregister  2   und auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung bezweckt, die Bestimmungen des Bundesrechts über  das Strafregister zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufsicht
                            Die zuständige Direktion  5   beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Strafregister
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 6 Zuständigkeit
                            1  Das zuständige Amt  7   ist die kantonale Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 7.  Oktober  1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jetzt Verordnung vom 29.  September  2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verord  -  nung; SR (VOSTRA-Verordnung; SR )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 9.  Februar  2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2000 (AB  vom 18.  Februar  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sicherheitsdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 9.  Februar  2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2000 (AB  vom 18.  Februar  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Amt für Justiz; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bearbeitet Personendaten im automatisierten Strafregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 9 Datenbearbeitung und Einsicht
                            Die Bearbeitung der Personendaten und die Einsichtnahme ins automati  -  sierte Strafregister richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Leumundsbericht und Leumundszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Begriff
                            1  Der Leumundsbericht gibt Auskunft über Tatsachen, die das Vorleben und  die persönlichen Verhältnisse der gefragten Person betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Leumundszeugnis nennt die Personalien der gefragten Person und  äussert sich zur Frage, ob diese einen unbescholtenen Leumund hat. In der  Regel genügt hiefür der Auszug aus dem automatisierten Strafregister.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Ausstellung
                            1  Das Polizeikommando stellt die Leumundsberichte aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde oder Amtsstelle der Wohnsitzgemeinde stellt für  ihre Einwohner Leumundszeugnisse aus. Die frühere Wohnsitzgemeinde  oder die Heimatgemeinde ist zur Mithilfe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Bezugsberechtigung
                            1  Leumundsberichte können auf schriftliches Gesuch hin von den Stra  -  funtersuchungsbehörden, den richterlichen Behörden und den Verwaltungs  -  instanzen im Zusammenhang mit einem Administrativverfahren im Sinne  des Strassenverkehrsgesetzes  12   sowie von weiteren Amtsstellen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Aufgehoben durch LRB vom 14.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2007 (AB  vom 7.  Juli  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss LRB vom 9.  Februar  2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2000 (AB  vom 18.  Februar  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben durch LRB vom 9.  Februar  2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2000 (AB  vom 18.  Februar  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 9.  Februar  2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2000 (AB  vom 18.  Februar  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden, die sich über eine entsprechende Rechtsgrundlage ausweisen,  bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leumundszeugnisse können auf schriftliches Gesuch hin beziehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Behörden und Amtsstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Privatpersonen über sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ersuchende Behörde oder Amtsstelle hat einen genügenden Grund für  ihr Begehren nachzuweisen. Privatpersonen haben sich nur über ihre  Person auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Verwendung
                            Leumundsberichte und Leumundszeugnisse dürfen nur für den Zweck  verwendet werden, für den sie verlangt und ausgestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Einsichtsrecht
                            Jede Person, über die ein Leumundsbericht bzw. ein Leumundszeugnis  ausgestellt wurde, hat das Recht, diese einzusehen und dazu Stellung zu  nehmen. Das Polizeikommando beziehungsweise die Wohnsitzgemeinde  hat ihr das mitzuteilen. Ihre Ergänzungen und Berichtigungen sind auf dem  Leumundsbericht bzw. dem Leumundszeugnis schriftlich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren für Amtshandlungen des Kantons richten sich nach der  Gebührenverordnung  13   und dem Gebührenreglement  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden erheben die Gebühren nach den Bestimmungen  der Gemeindesatzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 24. März 1943 über das kantonale Strafregister, die  Strafkontrolle und die Ausstellung von Leumundszeugnissen  15   wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 3.9323  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Änderung bisherigen Rechts
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                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten
                            1.  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 1985 in Kraft.  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Stefan Küttel  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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