Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
über einen Beitritt zur Inte rkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 27. Oktober 2000 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
1. Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 3 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, über die Erneuerung der Verein- barung und eine allfällige Kündigung zu beschliessen.
3. Die Vereinbarung tritt für den Kanton Obwalden in Kraft, wenn die Rechtsgültigkeit der Vereinbarung und sein Beitritt in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist. 4
1 ABl 2000, 1208
2 GDB 101
3 GDB 975.7
4 Veröffentlicht in AS 2003, S. 270; in Kraft seit 4. Februar 2003
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