Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Biel
über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Biel vom 18. Dezember 1997 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober
1991
2 , beschliesst:
1. Die Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Biel, wird genehmigt.
2. Die Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Schülers oder der Schülerin hat sich zur Hälfte am Betriebskostenbeitrag zu beteiligen.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen, einer Beitragserhöhung zuzustimmen 3 oder gegebenenfalls die Vereinbarung zu kündigen.
1 LB XXIV, 415
2 GDB 810.1
3 Mit RRB vom 21. Oktober 2003 wurde einer Beitragserhöhung zugestimmt
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