GESETZ über die Urner Kantonalbank (70.1311)
CH - UR

GESETZ über die Urner Kantonalbank

GESETZ über die Urner Kantonalbank (UKBG) 1 (vom 2. Dezember 2001 2 ; Stand am 1. Januar 2015) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b und Artikel 54 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Name, Rechtsform und Sitz

1 Die Urner Kantonalbank, nachstehend «Bank» genannt, ist eine selbst - ständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts.
2 Sie hat ihren Sitz in Altdorf und kann im Kanton Zweigniederlassungen, Vertretungen und Agenturen errichten.
3 Der Gerichtsstand ist Altdorf.

Artikel 2 Zweck

Die Bank dient der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons, indem sie als Universalbank die banküblichen Geschäfte nach anerkannten Bank - grundsätzen tätigt und dadurch für den Kanton eine Einnahmequelle bildet.

Artikel 3 Geschäftsgebiet

1 Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst das Gebiet des Kantons Uri.
2 Die Bank kann Geschäfte ausserhalb des Kantons und in beschränktem Mass im Ausland tätigen, soweit ihr daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen und ihre Zweckerfüllung im Kanton dadurch nicht beein - trächtigt wird.
1 Fassung gemäss VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
2 AB vom 26. Oktober 2001
3 RB 1.1101 1

Artikel 4 Geschäftstätigkeit

1 Die Bank betreibt im Rahmen ihres Zweckes alle banküblichen Geschäfte.
2 Sie ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat auf dem durchschnittlichen Eigenkapital eine angemessene Rendite anzustreben.
3 Geschäfte spekulativer Art sind nur in klar bestimmtem Ausmass zulässig. Der Bankrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
4 Die Bank kann Grundeigentum erwerben und veräussern.

Artikel 5 Mitgliedschaften und Beteiligungen

1 Die Bank kann sich an Gemeinschaftsinstitutionen von schweizerischen Banken beteiligen und mit diesen und anderen Kantonalbanken zusammen - arbeiten.
2 Sie kann sich ausserdem an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen beteiligen.
3 Die Beteiligung an privaten Unternehmungen ist zulässig, wenn sie im volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons oder im Interesse der Bank liegt.
4 Sie kann im Inland Tochtergesellschaften gründen und Stiftungen errichten.

Artikel 6 Steuerbefreiung

Die Bank ist von allen Kantons- und Gemeindesteuern befreit. Davon ausgenommen sind Grundstückgewinnsteuern für Steuerobjekte, die nicht direkt dem Bankbetrieb dienen.

Artikel 7 4 Staatsgarantie

1 Der Kanton Uri haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.
2 Von der Haftung ausgenommen sind das Partizipationskapital, nachran - gige Verbindlichkeiten der Bank und Verbindlichkeiten von Tochtergesell - schaften.
3 Die Bank leistet dem Kanton Uri für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung.
4 Fassung gemäss VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
2

2. Kapitel: FINANZIERUNG

Artikel 8 5 Grundkapital

1 Der Kanton stellt der Bank das Grundkapital zur Verfügung.
2 Der Landrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrats die Höhe des Grundkapitals. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Bundesge - setzes über die Banken und Sparkassen 6 .

Artikel 8a 7 Partizipationskapital

1 Die Bank ist berechtigt, Partizipationsscheine auszugeben. Dieser Entscheid bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
2 Das Partizipationskapital darf die Höhe des Grundkapitals nicht über - schreiten.
3 Die Partizipationsscheine geben Anrecht auf eine Dividende, die anteils - mässig der Gewinnausschüttung an den Kanton entspricht.
4 Mit den Partizipationsscheinen sind keine Mitwirkungsrechte verbunden.

Artikel 9 Weitere Eigenmittel

1 Die Bank bildet weitere eigene Mittel, indem sie Reserven äufnet oder nachrangige Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen des Bundesge - setzes über die Banken und Sparkassen 8 aufnimmt.
2 ... 9

Artikel 10 Fremdmittel

Die Bank beschafft sich weitere Betriebsmittel in den banküblichen Formen.
5 Fassung gemäss VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
6 SR 952.0
7 Eingefügt durch VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
8 SR 952.0
9 Aufgehoben durch VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014). 3

3. Kapitel: ORGANISATION

1. Abschnitt: Organisationseinheiten der Bank
Artikel 11 Organisationseinheiten der Bank sind:
a) der Bankrat;
b) ... 10 ;
c) die Geschäftsleitung;
d) die interne Revision und die bankengesetzliche Prüfgesellschaft. 11
2. Abschnitt: Bankrat

Artikel 12 Aufgaben und Leitung

1 Der Bankrat ist das oberste Organ der Bank gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen 12 . Er legt die Grundsätze der Geschäftspolitik und den Rahmen für die Geschäftstätigkeit fest. Er erlässt dazu ein Reglement und überwacht dessen Handhabung.
2 Der Bankrat:
a) beaufsichtigt und kontrolliert die Geschäftsführung der Bank. Ihm unter - steht die interne Revision;
b) stellt den Vollzug der Anordnungen der Eidgenössischen Finanz - marktaufsicht (FINMA) sicher; 13
c) wählt das Vizepräsidium des Bankrats, die Geschäftsleitung der Bank sowie die Leitung der internen Revision; 14
d) bestimmt die Zusammensetzung und die Organisation der Geschäftslei - tung. Er setzt deren Aufgabenkreis in einem Reglement fest.
3 Das Bankratspräsidium leitet den Bankrat. Es vertritt die Bank gegenüber den kantonalen Behörden.
10 Aufgehoben durch VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
11 Fassung gemäss VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
12 SR 952.0
13 Fassung gemäss VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
14 Fassung gemäss VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
4

Artikel 13 Zusammensetzung und Wahl

1 Der Bankrat besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium und fünf Mitgliedern.
2 Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats das Präsidium und die Mitglieder des Bankrats. Im Übrigen konstituiert sich der Bankrat selbst. 15

Artikel 14 Wählbarkeit

1 Als Mitglied des Bankrates darf nur gewählt werden, wer die entspre - chenden Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Banken und Spar - kassen 16 erfüllt.
2 Nicht als Bankrat wählbar sind Personen, die:
a) der Geschäftsleitung der Bank angehören;
b) für ein anderes dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen 17 unterstelltes Unternehmen oder Finanzinstitut in Organstellung, als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin bzw. als Revisor oder Revisorin tätig sind;
c) Mitglied einer urnerischen Gerichtsbehörde oder einer Steuerbehörde sind;
d) dem Regierungsrat oder dem Landrat angehören; 18
e) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Kanton stehen; 19
f) das 70. Altersjahr vollendet haben. 20
3 Tritt ein Wählbarkeitshindernis nach der Wahl ein, scheidet die betreffende Person aus dem Bankrat aus. 21
15 Fassung gemäss VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
16 SR 952.0
17 SR 952.0
18 Eingefügt durch VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
19 Eingefügt durch VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
20 Eingefügt durch VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
21 Eingefügt durch VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014). 5

Artikel 15 22 5

Artikel 16 Amtsdauer und Abwahl

1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Der Landrat kann jederzeit einzelne Mitglieder des Bankrates oder den gesamten Bankrat abberufen.

Artikel 17 Ausstand und Einschränkungen

1 Der Ausstand der Mitglieder des Bankrates richtet sich nach dem Gesetz über den Ausstand. 23
2 Mitgliedern des Bankrates ist es untersagt, Insiderwissen zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter auszunutzen.
3. Abschnitt: 24
4. Abschnitt: Geschäftsleitung

Artikel 20 Aufgaben

1 Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Bank. Sie vertritt die Bank gegenüber Dritten.
2 Die Geschäftsleitung entscheidet über alle Bankgeschäfte, die nicht einem anderen Bankorgan übertragen sind.
5. Abschnitt: Kontrolle

Artikel 21 Interne Revision

Die interne Revision nimmt die ihr übertragenen Aufgaben unabhängig von der Geschäftsleitung wahr.
22 Aufgehoben durch VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
23 RB 2.2321
24 Aufgehoben durch VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
6

Artikel 22 25 Bankengesetzliche Prüfgesellschaft

1 Die Aufgaben der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, namentlich nach jenen des Bundesge - setzes über die Banken und Sparkassen 26 und des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel 27 .
2 Die bankengesetzliche Prüfgesellschaft berichtet dem Bankrat und dem Regierungsrat jährlich über die Eigenmittel- und die Risikosituation der Bank.

4. Kapitel: AUFSICHT

Artikel 23 28 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt die Bank nach den gesetzlichen Bestimmungen, namentlich nach jenen des Bundes -

gesetzes über die Banken und Sparkassen 29 und des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel 30 .

5. Kapitel: KANTONALE BEHÖRDEN

Artikel 24 31 Landrat

1 Auf Antrag des Regierungsrats genehmigt der Landrat den Geschäftsbe - richt, die Jahresrechnung, die Gewinnverwendung und die Entlastung des Bankrats.
2 Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats den Bankrat und die bankengesetzliche Prüfgesellschaft.
25 Fassung gemäss VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
26 SR 952.0
27 SR 954.1
28 Fassung gemäss VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
29 SR 952.0
30 SR 954.1
31 Fassung gemäss VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014). 7

Artikel 25 32 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die unmittelbare Aufsicht über die Bank nach diesem Gesetz aus.
2 Er prüft, ob die allgemeine Geschäftspolitik der Bank den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Er kann von der bankengesetzlichen Prüfgesell - schaft Auskunft verlangen und dieser besondere Prüfungsaufträge erteilen.
3 Er erstattet dem Landrat Bericht und stellt diesem die nach diesem Gesetz notwendigen Anträge.

6. Kapitel: JAHRESABSCHLUSS

Artikel 26 Jahresrechnung

1 Die Bank schliesst die Rechnung nach den Bestimmungen des Bundesge - setzes über die Banken und Sparkassen 33 und nach den anerkannten Regeln des Bankfaches jährlich ab.
2 Die Rechnung ist zu veröffentlichen.

Artikel 27 34 Gewinnverwendung

Die Bank schüttet jährlich einen Anteil des Gewinns aus. Grundlage ist der Jahresgewinn nach Abgeltung der Staatsgarantie und vor Zuweisung an Reserven.
Artikel 28 35

7. Kapitel: WEITERE BESTIMMUNGEN

Artikel 29 Mitteilungen

Mitteilungen an Partizipantinnen und Partizipanten sowie an Dritte erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Uri. Der Bankrat kann Mitteilungen der Bank zudem in anderen Druckerzeug - nissen oder in elektronischer Form veröffentlichen.
32 Fassung gemäss VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
33 SR 952.0
34 Fassung gemäss VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
35 Aufgehoben durch VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
8

Artikel 30 Haftung

1 Die zivilrechtliche Haftung der Bank, ihrer Organe und deren Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen 36 .
2 Der Bankrat oder der Regierungsrat kann entsprechende Haftpflichtan - sprüche der Bank und des Kantons geltend machen.

Artikel 31 Bank- und Geschäftsgeheimnis

1 Das Bank- und Geschäftsgeheimnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen 37 .
2 Aufsichtsorganen gegenüber gilt die vollumfängliche Auskunftspflicht.

Artikel 32 Fusion, Auflösung und Liquidation der Bank

1 Sobald die Staatsgarantie beansprucht werden muss, kann der Landrat auf Antrag des Regierungsrats die Fusion oder die Auflösung und die Liqui - dation der Bank beschliessen. 38
2 Die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger der Bank nach diesem Gesetz bleiben gewahrt.

8. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33 Vollzug

Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

Artikel 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 19. Mai 1968 über die Urner Kantonalbank 39 wird aufge - hoben.
36 SR 952.0
37 SR 952.0
38 Fassung gemäss VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. Juni 2014).
39 RB 70.1311 9

Artikel 35 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es wird dem Volk gleich - zeitig mit der entsprechenden Verfassungsvorlage zur Abstimmung unter - breitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt 40 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Martin Furrer Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
40 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 2003 (AB vom 5. Septem - ber 2003).
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