REGLEMENT über den kantonalen Feuerlöschfonds
REGLEMENT über den kantonalen Feuerlöschfonds (FFR) (vom 12. Juli 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 6 der Verordnung vom 6. Juli 1959 über die Beitrags - pflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Feuerlöschfonds
1 Die Beiträge der Versicherungsgesellschaften fallen in den kantonalen Feuerlöschfonds (nachstehend Fonds genannt). Dieser ist zinsbringend anzulegen.
2 Ein Betrag von 100 000 Franken bleibt im Fonds gebunden und darf nur in Katastrophenfällen verwendet werden.
Artikel 2 3 Grundsatz
1 Aus dem Fonds werden ordentliche und ausserordentliche Beiträge ausgerichtet.
2 Zudem werden dem Fonds die effektiven Kosten für Leistungen, die der Kanton für das Feuerwehrwesen erbringt, belastet.
3 Rückerstattungen von Materialaufwendungen oder Dienstleistungen von Personal werden dem Feuerlöschfonds gutgeschrieben.
1 AB vom 22. Juli 2005.
2 RB 30.3312
3 Fassung gemäss RRB vom 2. April 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 18. April 2019). 1
Artikel 3 Auflagen
1 Mit der Ausrichtung des Beitrages wird der Empfänger verpflichtet, das subventionierte Material und die subventionierten Infrastrukturanlagen in einwandfreiem und einsatzbereitem Zustand zu halten.
2 Mit der Beitragsverfügung können weitere Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3 Werden die mit der Beitragsleistung verbundenen Auflagen nicht einge - halten, können die Beiträge zurückgefordert werden.
Artikel 4 Zuständigkeit
1 Über die Höhe der ordentlichen Beiträge und über ausserordentliche Beiträge entscheidet der Regierungsrat.
2 Über ausserordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 bis 25 000 Franken im Einzelfall entscheidet die Sicherheitsdirektion.
Artikel 4a 4 Feuerlöschkommission
1 Die Feuerlöschkommission überwacht die Bewirtschaftung des Feuer - löschfonds. Sie genehmigt jährlich den Tätigkeitsbericht und das Budget.
2 Sie setzt sich zusammen aus: – der Vorsteherin oder dem Vorsteher Sicherheitsdirektion (Vorsitz); – der Vorsteherin oder dem Vorsteher Finanzdirektion; – einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Amt für Finanzen; – der Vorsteherin oder dem Vorsteher Amt für Bevölkerungsschutz und Militär; – der Feuerwehrinspektorin oder dem Feuerwehrinspektor Uri; – einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schweizerischen Versiche - rungsverbands (SVV) und – zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Privatversicherungen.
4 Eingefügt durch RRB vom 2. April 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom
18. April 2019).
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2. Abschnitt: Ordentliche Beiträge
Artikel 5 Begriff
Als ordentliche Aufwendungen gelten alle Kosten des Feuerwehrwesens der Einwohnergemeinde, soweit sie nicht unter den 3. Abschnitt des Regle - ments fallen.
Artikel 6 Jahrespauschale
1 Die Jahrespauschale der einzelnen Einwohnergemeinden für die ordentli - chen Aufwendungen berechnet sich aus einem für alle Feuerwehren gleich grossen Grundbetrag von 5 000 Franken und dem Prozentanteil der Einwohnergemeinde am Brandversicherungskapital des Kantons Uri.
2 Als Berechnungsgrundlage dienen die Gebäudeversicherungswerte gemäss dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV). Der Regie - rungsrat überprüft mindestens alle zehn Jahre den Prozentanteil der Einwohnergemeinden am Brandversicherungskapital. 5
Artikel 7 Auszahlung
1 Die Auszahlung der Jahrespauschale erfolgt im ersten Halbjahr.
2 Die Einwohnergemeinden stellen der Sicherheitsdirektion jährlich die detaillierten Feuerwehrabrechnungen zur Verfügung.
3 Die Auszahlung kann verweigert werden, wenn die Auflagen nach Artikel 3 nicht erfüllt werden.
3. Abschnitt: Ausserordentliche Beiträge
Artikel 8 Grundsatz
1 Soweit über den in Artikel 1 Absatz 2 gebundenen Betrag hinaus und nach Ausrichtung der Jahrespauschale verfügbare Mittel im Fonds vorhanden sind, werden auf Gesuch hin einerseits feste Beiträge und anderseits prozentuale Beiträge ausgerichtet. Vorausgesetzt wird in jedem Fall, dass die geplante Investition zweckmässig ist und nicht durch eine vermehrte Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Feuerwehren wirksamer umge - setzt werden kann. Die Zusammenarbeit ist durch die Gemeindebehörden schriftlich zu vereinbaren und regelt insbesondere die Führungsverantwor - tung, die Nutzung, die Ausbildung, die Beschaffung, den Unterhalt und die
5 Eingefügt durch RRB vom 2. April 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 18. April 2019). 3
Entsorgung. Für Anschaffungen gemäss Artikel 8 Buchstabe c gelten Stütz - punktaufgaben als vertragliche Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden.
2 In diesem Rahmen werden folgende Beiträge ausgerichtet
a) dem kantonalen Feuerwehrverband:
1. für die allgemeine Förderung des Feuerwehrwesens ein jährlicher Betrag von 5 000 Franken;
2. zur Deckung der Kosten für die Verdienstauszeichnungen;
3.
6 zur Abgeltung der Aus- und Weiterbildungs- sowie Materialkosten volle Kosten
3.1 Kurs-, Rapport- und Inspektionskosten volle Kosten
3.2 Entschädigung der Ausbildenden: – 1 Tag (8 Stunden) – ½ Tag (4 Stunden) – Instruktionszulage 300 Franken 150 Franken 100 Franken
3.3 Entschädigung der Auszubildenden: – Sold 30 Franken
3.4 Kosten für Verpflegung und Unterkunft volle Kosten
3.5 Reisespesen für Kurse, Rapporte und Inspektionen ausserhalb des Kantons Uri volle Kosten
3.6 Beitrag an die Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) für die Versicherung AdF volle Kosten
3.7 Feuerwehrverwaltungssoftware volle Kosten max. 25 000 Franken pro Jahr
b) den Einwohnergemeinden mit Stützpunktaufgaben: 7
1. einen jährlichen Stützpunktbeitrag, der für die gemeinsame Ausbil - dung, Administration und Beschaffungen zugunsten der Gemein - den, für welche der Stützpunkt zuständig ist, zu verwenden ist. Dieser Beitrag beträgt: –für Altdorf (Hauptstützpunkt und Stützpunkt Region Unterland): 25 000 Franken –für Erstfeld (Stützpunkt Region Oberland): 25 000 Franken –für Andermatt (Stützpunkt Region Urserental): 10 000 Franken
2. für ausserordentliche Aufwendungen bis zu 50 Prozent der Kosten, höchstens aber 500 000 Franken an die Anschaffung von Spezial- Feuerwehr-Motorwagen (Hubretter, Gross-TLF usw.), sofern der Beschaffungswert mindestens 250 000 Franken beträgt;
3. jährlich einen Beitrag an die Feuerwehr Emmetten für die Hilfeleis -
6 Fassung gemäss RRB vom 2. April 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 18. April 2019).
7 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 24. Dezember 2009).
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tung im Ereignisfall zugunsten von Seelisberg;
4. jährlich einen Beitrag an die Feuerwehr Grosstal Süd für die Hilfe - leistung im Ereignisfall zugunsten des Urnerbodens.
5. jährlich einen Beitrag von 15 000 Franken an die Stützpunkt Feuer - wehr Altdorf für das Höhenrettungsgerät. 8
c) den Einwohnergemeinden:
1. an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen (Lösch-, Rettungs-, Einsatz- und Pikettfahrzeuge) 20 Prozent, höchstens aber 40 000 Franken;
2. an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen (Lösch-, Rettungs-, Einsatz- und Pikettfahrzeuge) 35 Prozent, höchstens aber 70 000 Franken, wenn die Feuerwehren zweier Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zusammenarbei - ten;
3. an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen (Lösch-, Rettungs-, Einsatz- und Pikettfahrzeuge) 50 Prozent, höchstens aber 100 000 Franken, wenn die Feuerwehren dreier oder mehrerer Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zu - sammenarbeiten;
4. an die Kosten für Neu- und Umbauten von Feuerwehrlokalen (inkl. der notwendigen Einrichtungen) 15 Prozent;
5. an die Kosten für Neu- und Umbauten von Feuerwehrlokalen (inkl. der notwendigen Einrichtungen) 20 Prozent, wenn die Feuer - wehren zweier Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zu - sammenarbeiten;
6. an die Kosten für Neu- und Umbauten von Feuerwehrlokalen (inkl. der notwendigen Einrichtungen) 25 Prozent, wenn die Feuer - wehren dreier oder mehrerer Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zusammenarbeiten;
7. an die Kosten der Anschaffung von Motorspritzen und Anhängelei - tern, höchstens aber 50 Prozent;
8. an die Kosten der Anschaffung und der 6-Jahres-Revision von Atemschutzgeräten sowie der Anschaffung und der vorgeschriebe - nen Prüfung von Atemschutzflaschen, höchstens aber 50 Prozent;
9. an die Kosten der Anschaffung von Brandschutzbekleidungen (Hose, Jacke, Helm) sowie Funksystemen (Fixstationen, Mobil- und Handfunkgeräte, Funkrufempfänger), höchstens aber 20 Pro - zent;
10. an die Kosten für Schadenwehreinsätze anlässlich eines Grosser - eignisses oder einer Katastrophe unter Berücksichtigung der fi -
8 Fassung gemäss RRB vom 2. April 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 18. April 2019). 5
nanziellen Verhältnisse der betroffenen Gemeinden, höchstens aber 25 Prozent. 9
d) den Einwohnergemeinden und Genossenschaften für Wasserversor - gungen mit Hydrantenanlagen:
1. an die Kosten der Erstellung oder den Ausbau von Wasserversor - gungen mit Hydrantenanlagen, höchstens aber 25 Prozent. Diese Beiträge werden nur geleistet für Anlageteile und Anlagevolumen, die durch den Feuerschutz bedingt sind. Für die Beitragsbemes - sung massgebend sind insbesondere: –die Nutzung für Feuerlöschzwecke; –die Ausschöpfung der Wassertaxen und Anschlussgebühren; –allfällige Planungen für einen Weiterausbau.
2. an die Kosten der Erstellung von Wasserbezugsstellen für Motor - spritzen, höchstens aber 25 Prozent;
3. an die Kosten der Neu- oder Ersatzbeschaffung von Hydranten (ohne Zuleitung) sowie deren Unterhalt und Revision durch Fachfir - men, höchstens aber 50 Prozent.
e) kantonalen Institutionen:
1. an die Kosten der kantonalen Alarmstelle einen jährlichen Be - triebsbeitrag von 50 000 Franken;
2. an die Kosten von Alarmierungseinrichtungen und Funksystemen der Feuerwehr auf Stufe Kanton.
Artikel 9 Sonderfälle
Für Einwohnergemeinden mit besonderer geografischer Lage kann der Regierungsrat höhere Beiträge bewilligen, wenn die Einwohnergemeinde einen Sonderfall nachzuweisen vermag.
Artikel 10 10 Weitere Beiträge
Ausnahmsweise können Beiträge für weitere Ausgabentatbestände zuge - sichert werden, sofern verfügbare Mittel im Fonds vorhanden sind und die Notwendigkeit der Ausgabe nachgewiesen ist. Vorausgesetzt wird in jedem Fall, dass der Beitrag dem Feuerschutz dient.
Artikel 11 Einreichung der Gesuche und Auszahlung
1 Die Gesuche sind der Sicherheitsdirektion einzureichen.
9 Fassung gemäss RRB vom 2. April 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 18. April 2019).
10 Fassung gemäss RRB vom 2. April 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 18. April 2019).
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2 Die Beiträge werden im Rahmen der im Fonds verfügbaren Mittel und gestützt auf die Schlussabrechnung ausbezahlt.
3 Über Teilauszahlungen entscheidet die Sicherheitsdirektion.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 26. November 1990 über den kantonalen Feuerlösch - fonds 11 wird aufgehoben.
Artikel 13 Übergangsbestimmung
Gesuche, die beim Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht rechtskräftig entschieden sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
Artikel 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2005 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
11 RB 30.3313 7
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