Regierungsratsbeschluss betreffend das Verfahren für die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
OGS 1958, 5 Regierungsratsbeschluss betreffend das Verfahren für die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen vom 25. Januar 1951 1 Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, gestützt auf Artikel 34 Buchstabe b der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 2 , unter Berufung auf Artikel 83 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 3 , beschliesst:
Art. 1
Der Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen ist schriftlich und mit einer Begründung versehen dem Landammannamt einzureichen.
Art. 2
1 Das Landammannamt entscheidet ohne Verzug auf Grund der Akten, ob die Sicherungsbeschlagnahme aufzuheben sei. 2 Es ist berechtigt, wenn dies ohne Verzögerung geschehen kann, vor dem Entscheid zu dem gestellten Antrag die Äusserung desjenigen, der die Beschlagnahme betreibt, einzuholen.
Art. 3
Der Landammann erstattet über die von ihm gemäss Art. 2 erlassenen Verfügungen dem Regierungsrat in der nächsten Sitzung Bericht. 1 OGS 1958, 5 2 OGS 1932, 41 3 SR 748.0
2
Art. 4
Dieser Regierungsratsbeschluss tritt nac h der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. 4 4 Vom Bundesrat am 7. Mai 1951 genehmigt
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