VERORDNUNG über die Unterstützung der Hilfe und Pflege zuhause
VERORDNUNG über die Unterstützung der Hilfe und Pflege zuhause (Spitex-Verordnung) (vom 13. November 1995; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Beitragsleistungen des Kantons und der Ge- meinden an die Koordinationsstelle für die Hilfe und Pflege zuhause (Spitex- Koordinationsstelle).
Artikel 2 Begriffe
1 Als Hilfe und Pflege zuhause gelten die ambulanten Dienste, Massnah- men und Einrichtungen, welche das Verbleiben zuhause erleichtern. Dies sind namentlich: a) die Gemeindekrankenpflege; b) die Hauspflege und Haushilfe sowie c) ergänzende Dienstleistungen.
2 Die Gemeindekrankenpflege umfasst das Gesamtangebot der Gesund- heits- und Krankenpflege in der Hilfe und Pflege zuhause.
3 Als Hauspflege und Haushilfe gelten: a) die Haushaltführung und b) die Betreuung von Kindern und Betagten.
4 Als ergänzende Dienstleistungen gelten die vom Regierungsrat nach An- hören der Gemeinden anerkannten Dienstleistungen. ___________
1 RB 30.2111 1
2. Abschnitt: Anerkennung der Koordinationsstelle
Artikel 3 Zuständigkeit
Der Regierungsrat anerkennt für die Hilfe und Pflege zuhause für das ganze Kantonsgebiet eine Spitex-Koordinationsstelle.
Artikel 4 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Als Spitex-Koordinationsstelle wird nur eine einzige gemeinnützige privat- rechtliche Organisation anerkannt. Um ihre Aufgaben zu erfüllen, kann sie sachverwandte Organisationen beiziehen.
2 Die Spitex-Koordinationsstelle hat für das ganze Kantonsgebiet a) eine Koordinations- und Anlaufstelle für alle Belange der spitalexternen Hilfe und Pflege zu betreiben; b) die Leistungen der Gemeindekrankenpflege, der Hauspflege, der Famili- en- und Haushilfe nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten; c) ergänzende Dienstleistungen zu vermitteln; d) die Koordination mit Angeboten anderer Organisationen sicherzustellen; e) die Verwandten- und Nachbarschaftshilfe zu ergänzen und zu fördern; f) die eigenen finanziellen Mittel und allfällige Bundesbeiträge voll auszu- schöpfen; g) die vom Regierungsrat genehmigten Tarife gemäss Artikel 10 zu beach- ten.
Artikel 5 Gesuche
Das Gesuch um Anerkennung als Spitex-Koordinationsstelle hat Angaben zu enthalten über: a) die Trägerschaft; b) die Organisation; c) die personelle Zusammensetzung; d) den Stellenplan und e) die Finanzierung der Koordinationsstelle.
2
3. Abschnitt: Beiträge
Artikel 6 Grundlage
1 Die Spitex-Koordinationsstelle unterbreitet jährlich bis zum 31. Mai den Stellenplan für das folgende Rechnungsjahr der zuständigen Direktion 2 zur Genehmigung.
2 Der nach Anhören der Gemeinden rechtskräftig verfügte Stellenplan bildet die Grundlage für die Kantons- und Gemeindebeiträge.
Artikel 7 Kantons- und Gemeindebeitrag
Der Kanton und die Gemeinden leisten je einen Beitrag von 20 Prozent an die gemäss AHV-Gesetzgebung des Bundes 3 anrechenbare Lohnsumme der Spitex-Koordinationsstelle.
Artikel 8 Aufteilung des Gemeindebeitrages
Der Gemeindebeitrag setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag von 25 Prozent aufgrund der Zahl der Einwohner der einzelnen Gemeinden und einem Leistungsbeitrag von 75 Prozent nach Massgabe der erbrachten Dienstleistungen in den einzelnen Gemeinden.
Artikel 9 Beitragsverfahren
1 Die Spitex-Koordinationsstelle reicht jährlich innert 6 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres das Beitragsgesuch bei der zuständigen Direktion 4 ein. Dem Gesuch sind die Jahresrechnung, der Revisorenbericht, die Lei- stungsstatistik und die Aufstellung der mit der AHV-Ausgleichskasse abge- rechneten Löhne, die dem genehmigten Stellenplan nach Artikel 6 entspre- chen, beizulegen.
2 Die zuständige Direktion 5 prüft das Beitragsgesuch und legt die Höhe des Kantonsbeitrages und der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile am Gemeindebeitrag fest.
3 Sie eröffnet den Entscheid den Gemeinden und sorgt dafür, dass die rechtskräftig verfügten Beiträge ausbezahlt werden. Sie kann die Zuständig- keit zum Inkasso der Gemeindebeiträge der Spitex-Koordinationsstelle übertragen. ___________
2 Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl. Art.1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
3 vgl. Art. 101 bis AHVG (SR 831.10)
4 vgl. Art. 101 bis AHVG (SR 831.10)
5 Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl. Art.1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 3
4 Aufgrund des Voranschlages der Spitex-Koordinationsstelle können auf Gesuch hin halbjährliche Akontozahlungen geleistet werden. Die zuständige Direktion 6 entscheidet abschliessend über deren Höhe.
Artikel 10 Tarife
Die Verrechnung der Dienstleistungen der Hilfe und Pflege zuhause erfolgen auf der Grundlage von Zeit- oder Pauschaltarifen. Diese sind dem Regierungsrat bis zum 31. Oktober für das folgende Rechnungsjahr zur Genehmigung zu unterbreiten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung 7 .
4. Abschnitt: Verwaltungssanktionen, Rückforderungen und Rechtsschutz
Artikel 11 Entzug der Anerkennung
Der Regierungsrat kann der Spitex-Koordinationsstelle im Fall, da diese ihre Aufgabe mangelhaft oder die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr er- füllt, die Anerkennung wieder entziehen.
Artikel 12 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Die zuständige Direktion 8 kann die Kantons- und Gemeindebeiträge kürzen oder verweigern, wenn die Spitex-Koordinationsstelle a) vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b) die Kontrolle erschwert; c) die Bedingungen und Auflagen nicht einhält.
Artikel 13 Rückforderung
Die zuständige Direktion 9 fordert zu Unrecht bezogene Beiträge zurück oder verrechnet sie. ___________
6 Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl. Art.1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
7 SR 832.10
8 Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl. Art.1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
9 Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl. Art.1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
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Artikel 14 Mitwirkungspflicht
Die Spitex-Koordinationsstelle hat der zuständigen Direktion 10 die zum Voll- zug dieser Verordnung nötigen Auskünfte zu erteilen.
Artikel 15 Rechtsmittel
1 Verfügungen der zuständigen Direktion 11 können nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 12 angefochten werden.
2 Die Gemeinden sind beschwerdeberechtigt, soweit die Beschwerde den jeweiligen Gemeindebeitrag betrifft.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Artikel 16
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Rinaldo Deplazes Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
10 Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl. Art.1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl. Art.1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
12 RB 2.2345 5
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