Kantonsratsbeschluss über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten ... (833.11)
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Kantonsratsbeschluss über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden

OGS 2006, 35 und 36 Kantonsratsbeschluss über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden vom 5. Mai 2006 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Der Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden in Sarnen vom 7. März 2006 wird zugestimmt. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in unter geordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Kantonsratsbeschluss über die Errichtung einer psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital und die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden vom 17. Dezember 1993 3 wird aufgehoben. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2006, 35 2 GDB 101.0 3 OGS 1993, 145
2 Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden vom 7. März 2006 4 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 5 , sowie gestützt auf Artikel 28 und 60 der Kantonsverfassung vom 10. Oktober 1965 6 und Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 7 des Heimbeitragsgesetzes vom 29. April 1984 7 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Diese Vereinbarung regelt die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit psychischen Krankheiten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden sowie die Finanzierung der ungedeckten Betriebsund Inves titionskosten.

Art. 2

Grundsatz 1 Das Kantonsspital Obwalden in Sarnen führt eine psychiatrische Abteilung für stationäre, tagesklinische und ambulante Behandlungen. 2 Die psychiatrische Abteilung des Kantonsspitals Obwalden nimmt Patientinnen und Patienten mit psychischen Krankheiten zur Abklärung und Behandlung auf. 4 OGS 2006, 36 5 GDB 101.0 6 NG 111 7 NG 714.3
3 3 Die zuständigen Instanzen des Kantons Nidwalden weisen ihre Patientinnen und Patienten grundsätzlich in die psychiatrische Abteilung des Kantonsspitals Obwalden ein. 4 Die psychiatrische Abt eilung des Kantonsspitals Obwalden arbeitet mit den Kliniken und Institutionen für psychisch Kranke der Nachbarkantone sowie mit dem Kantonsspital Nidwalden zusammen.

Art. 3

Patientenaufnahme Die Obwaldner und die Nidwaldner Patientinnen und Patienten sind einander gleichgestellt. Sie haben bei der Aufnahme Vorrang gegenüber Patientinnen und Patienten aus andern Kantonen.

Art. 4

Leistungsauftrag und Budget 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden legt mit dem Leistungsauftrag fest, welche medizinische Versorgung im Bereich Psychiatrie sicherzustellen ist. 2 Das zuständige Departement des Kantons Obwalden zieht die zuständige Direktion des Kantons Nidwalden bei der Vorbereitung des Leistungs auftrags und Beurteilung des Budgets bezüglich psychiatrischer Leistungen mit ein.

Art. 5

Controlling 1 Das zuständige Departement des Kantons Obwalden sowie die zuständige Direktion des Kantons Nidwalden haben gemeinsam die Einhaltung des Leistungsauftrags im Bereich Psychiatrie zu überwachen und zu überprüfen. 2 Das Kantons spital Obwalden ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen für das Controlling zur Verfügung zu stellen.

Art. 6

Rechnungsprüfung Die Prüfung der Rechnung obliegt der Revisionsstelle des Kantonsspitals Obwalden. Der Finanzkontrolle des Kantons Nidwalden wird bezüglich psychiatrischer Abteilung Einsicht gewährt.
4 II. Finanzielle Bestimmungen

Art. 7

Tarife 1 Für Nidwaldner Patientinnen und Patienten gelten die Tarife des Kantonsspitals Obwalden für Kantonseinwohnerinnen und Kantonsein- wohner. 2 Patientinnen und Patienten aus Drittkantonen und aus dem Ausland haben kostendeckende Tarife zu bezahlen.

Art. 8

Kostentragung a. Grundsatz 1 Der Kanton Nidwalden verpflichtet sich, dem Kanton Obwalden jährliche Beiträge zu leisten. 2 Die Berechnung der Beiträge erf olgt auf der Grundlage der Nettobetriebs kosten. Diese werden zwischen den Vereinbarungskantonen entsprechend den beanspruchten Pflegetagen (stationäre Behandlungen), Konsultationen (ambulante Behandlungen) und Aufenthaltstagen (Tagesklinik) aufgeteilt. 3 Die Nettobetriebskosten werden über die Kostenrechnung ausgeschieden. Die Nettobetriebskosten der stationären, ambulanten und tagesklinischen Behandlungen werden dabei getrennt ausgewiesen. 4 Der Kanton Nidwalden und das Kantonsspital Obwalden übernehmen unabhängig von den beanspruchten Leistungen einen Mindestbeitrag von je 35 Prozent der Nettobetriebskosten der stationären psychiatrischen Abteilung, sofern die durchschnittliche Bettenbelegung insgesamt weniger als 85 Prozent beträgt.

Art. 9

b. Nettobetriebskosten 1 Für die Ermittlung der Nettobetriebskosten werden berücksichtigt: a. die Betriebskosten der psychiatrischen Abteilung (Personalund Sachaufwand) gemäss Kostenrechnung; b. alle Einnahmen der psychiatrischen Abteilung. 2 Bei der Ermittlung der Nettobetriebskosten wird für das Gebäude kein Mietzins eingerechnet. Der Kanton Obwalden bringt wie bisher das bestehende Gebäude als Abgeltung des Standortvorteils ein.
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Art. 10

c. Investitionen 1 Die Abschreibungen und Zinsen für den im Jahre 2006 genehmigt en Ausbau gemäss Bauschlussabrechnung sowie für die Restkosten der damaligen Sanierung und Umnutzung des Pflege- und Altersheims im Umfang von Fr. 2 000 000. – werden von der Finanzverwaltung des Kantons Obwalden direkt mit den Vereinbarungskantonen abgerec hnet. 2 Die Verzinsung dieser Beträge entspricht dem jeweiligen Zinssatz der Darlehen, die der Kanton Obwalden zur Finanzierung aufnimmt. Der jährliche Abschreibungssatz beträgt zehn Prozent vom Anschaffungs bzw. Erstellungswert.

Art. 11

Beitragspflicht und Fälligkeit Der jährliche Beitrag ist jeweils 30 Tage nach Vorliegen der Jahresrechnung fällig. Der Kanton Nidwalden leistet auf der Basis des Vorjahrs quartalsweise Teilzahlungen.

Art. 12

Verwaltung Die Patientenverwaltung sowie die Rechnungsführung erf olgt durch die Administration des Kantonsspitals Obwalden. III. Schlussbestimmungen

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts Die Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden vom 16. November 1993 8 wird aufgehoben.

Art. 14

Vereinbarungsdauer und Kündigung 1 Diese Vereinbarung gilt ab Inkrafttreten für die Dauer von zehn Jahren. 2 Wird sie nicht jeweils drei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer durch Jahre. 8 OGS 1993, 144, OGS 1997, 35, OGS 1999, 114
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Art. 15

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe 9 auf den 1. Juli 2006 in Kraft. 9 Vom Kantonsrat Obwalden am 5. Mai 2006, vom Landrat Nidwalden am 10. Mai 2006 zugestimmt
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