REGLEMENT über den Stellenplan und die Stellenbewirtschaftung (2.3324)
CH - UR

REGLEMENT über den Stellenplan und die Stellenbewirtschaftung

REGLEMENT über den Stellenplan und die Stellenbewirtschaftung (vom 19. November 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 37b der Organisationsverordnung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck

Artikel 1 Dieses Reglement führt die Bestimmungen der Organisationsverordnung 3

zum Stellenplan und zur Stellenbewirtschaftung näher aus.
2. Abschnitt: Stellenplan

Artikel 2 Erstellung

1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat alle zwei Jahre den Stellen - plan zusammen mit dem Voranschlag.
2 Das Amt für Personal und Infrastruktur trifft die notwendigen Vorberei - tungen dazu.
3 Zu diesem Zweck melden ihm die Direktionen alle Stellen, die nach

Artikel 37a Absatz 1 der Organisationsverordnung

4 in den Stellenplan aufzu - nehmen sind, und zwar gegliedert nach:
a) unbefristeten Vollzeit- und Teilzeitstellen;
b) überjährigen, befristeten Vollzeit- und Teilzeitstellen;
c) Lehrstellen.
4 Das Amt für Personal und Infrastruktur stellt den Direktionen hiefür geeig - nete Formulare zur Verfügung.
1 AB vom 9. Juli 1999.
2 RB 2.3321
3 RB 2.3321
4 RB 2.3321 1

Artikel 2a 5 Stellen ausserhalb des Stellenplans

1 Stellen, die nach Artikel 37a Absatz 2a der Organisationsverordnung 6 nicht in den Stellenplan aufzunehmen sind, dürfen nur im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite besetzt werden.
2 Polizeianwärterinnen und -anwärter, die eine unbefristet angestellte Person ersetzen werden, dürfen zudem erst angestellt werden, wenn fest - steht, dass die zu ersetzende Stelle spätestens neun Monate nach Abschluss der Polizeianwärterschaft frei ist.

Artikel 3 Verwaltung

Das Amt für Personal und Infrastruktur verwaltet den Stellenplan.
3. Abschnitt: Stellenpool

Artikel 4 Verwaltung

1 Das Amt für Personal und Infrastruktur verwaltet den Stellenpool gemäss den Beschlüssen des Landrates und des Regierungsrates.
2 Jede Stelle im Stellenpool ist mindestens mit folgenden Kennzeichnungen zu versehen:
a) Bezeichnung der Stelle;
b) Funktion;
c) Lohnklasse;
d) Anteil Fremdfinanzierung in Prozenten;
e) Nettoanteil des Kantons in Prozenten.
3 Das Amt für Finanzen berücksichtigt den Stellenpool beim Voranschlag, bei der Staatsrechnung und beim Finanzplan.

Artikel 5 Einlage einer Stelle

1 Beschliesst der Regierungsrat, eine frei werdende Stelle nicht mehr zu besetzen, fällt diese ohne Weiteres in den Stellenpool, sobald sie frei wird.
2 Die betroffene Direktion meldet die so frei gewordene Stelle samt den Kennzeichnungen dieser Stelle nach Artikel 4 Absatz 2 unverzüglich dem Amt für Personal und Infrastruktur.
5 Eingefügt durch RRB vom 19. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 6. Dezember 2002).
6 RB 2.3321
2

Artikel 6 Abgabe einer Stelle

1 Beansprucht eine Direktion eine Stelle aus dem Stellenpool, hat sie dem Regierungsrat einen entsprechenden Antrag zu stellen.
2 Dem Antrag ist ein Mitbericht des Amtes für Personal und Infrastruktur beizulegen, der sich insbesondere darüber auszusprechen hat,
a) welche Lohnklasse und -stufe für die neue Stelle empfohlen wird;
b) ob die beanspruchte Stelle im Stellenpool verfügbar ist;
c) welche Stelle oder Stellen aus dem Stellenpool durch die neue Stelle beansprucht würden.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 7 Aufhebung von Weisungen

Die Weisungen zur Stellenbewirtschaftung bei der Staatsverwaltung Uri vom
24. September 1987 werden aufgehoben.

Artikel 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Frau Landammann: Dr. Gabi Huber Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 3
Markierungen
Leseansicht