Landsgemeindebeschluss über einen Beitrag an das Integralprojekt Sanierung Guberhang, Gemeinde Alpnach
über einen Beitrag an das Integralprojekt Sanierung Guberhang, Gemeinde Alpnach vom 27. April 1997 1 Die Landsgemeinde des Kantons Obwalden, auf Gesuch der Bürgergemeinde Alpnach und aufgrund des Vertrags zwischen der AG Steinbruch Guber, der Einwohnergemeinde Alpnach, der Bürgergemeinde Alpnach und dem Kanton Obwalden über einen Beitrag an das Integralprojekt Sanierung Guberhang mit einem Voranschlag von Fr. 2 950 000.– auf der Preisgrundlage vom September 1996, gestützt auf Artikel 24, 31 und 61 Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom
19. Mai 1968 2 und Artikel 54a Buchstabe c, Artikel 55a Buchstabe c und Artikel 56 der kantonalen Forstverordnung, Fassung gemäss Nachtrag vom
20. Oktober 1994 3 , sowie auf Artikel 29 der kantonalen Finanzhaushalts- verordnung vom 25. März 1988 4 , nach Kenntnisnahme der Botschaft des Regierungsrates, auf Antrag des Kantonsrates, beschliesst:
1. Entwässerungsmassnahmen
1.1 Der Bürgergemeinde Alpnach wird an die auf Fr. 650 000.– veranschlagten, beitragsberechtigten Kosten für das Integralprojekt Sanierung Guberhang ein Kantonsbeitrag von 23 Prozent der tatsächlichen Kosten, höchstens aber Fr. 149 500.–, unter Berück- sichtigung allfälliger teuerungsbedingter Mehr- oder Minderkosten gegenüber der Preisgrundlage vom September 1996 zugesichert.
1.2 Der Kantonsbeitrag wird unter der Bedingung ausgerichtet, dass auch der Bund und die Einwohnergemeinde Alpnach die entsprechenden Beiträge leisten.
1.3 Der Kantonsbeitrag wird im Verhältnis des Arbeitsfortschrittes aufgrund der genehmigten Abrechnungen sowie nach Massgabe der vom Kantonsrat jährlich im Voranschlag eingesetzten Kredite und der verfügbaren Mittel ausbezahlt. Eine Zinsvergütung wird nicht geleistet.
1.4 Über allfällige Beiträge an Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
1.5 Die Arbeiten sind unter Aufsicht des kantonalen Oberforstamtes auszuführen. Dem Regierungsrat ist über den Arbeitsfortschritt jährlich Bericht zu erstatten. Allfällige Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungrates.
1.6 Vom Kantonsbeitrag ist der Aufwand für die Leistungen des Oberforstamtes für Projektleitung nach Art. 58 Abs. 2 der Forst- verordnung 5 in Abzug zu bringen.
2. Übrige Massnahmen
2.1 Im Rahmen des Vertrags zwischen der AG Steinbruch Guber, der Einwohnergemeinde Alpnach, der Bürgergemeinde Alpnach und dem Kanton Obwalden wird an die mit Fr. 2 300 000.– veranschlagten Kosten für das Integralprojekt Sanierung Guberhang ein Kantons- beitrag von 12,5 Prozent der tatsächlichen Kosten, höchstens aber Fr. 287 500.–, unter Berücksichtigung allfälliger teuerungsbedingter Mehr- oder Minderkosten gegenüber der Preisgrundlage vom September 1996 zugesichert.
2.2 Der Kantonsbeitrag wird unter der Bedingung ausgerichtet, dass auch die AG Steinbruch Guber, die Einwohnergemeinde Alpnach und die Bürgergemeinde Alpnach die entsprechenden, vertragsmässigen Beiträge leisten.
2.3 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1.4 bis 1.6 sinngemäss.
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XXIV, 302
2 LB XIII, 1, und XIX, 316
3 LB X, 145 und 328, XIX, 35, XXIII, 140
4 LB XX, 155
5 LB X, 145, XXII, 268
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