Stichwortverzeichnis der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen ... (213.411)
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Stichwortverzeichnis der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen mit Erläuterungen

ABl 1987, 141 Stichwortverzeichnis der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen mit Erläuterungen vom 9. Dezember 1986 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 17 der Verordnung über das Grundbuch vom 29. Februar 1980 2 , als Anleitung für die Grundbuchführung : Inhalt 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Dienstbarkeiten 2.1 Vorbemerkung 2.2 Bauverhältnisse 2.3 Wege, Strassen, Plätze 2.4 Leitungen, Kanäle, Kanalisationen 2.5 Quellen, Brunnen, Gewässer 2.6 Nutzniessung, Wohnre cht, spezielle Nutzungen und Mitbenützungsrechte 2.7 Dienstbarkeiten verschiedenen Inhalts 3. Grundlasten 4. Vormerkungen 5. Anmerkungen 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates betreffend 1 ABl 1987, 141; geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 ( OGS 2007, 26 und 35), und die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats an die Justizreform im Bereich der Zivil und Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur Justizreform) vom 6. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 ( OGS 2010, 86) 2 GDB 213.41 3 Den Notaren soll diese Anleitung als Arbeitshilfe für das Abfassen von öffentlichen Urkunden und Verträgen dienen
2 das Grundbuch (GBV) v om 22. Februar 1910 4 erfolgen die Ein tragungen der Dienstbarkeiten und Grundlasten im Grundbuch durch ein den Inhalt des Rechtes kurz umschreibendes Stichwort. 1.2 Der Wahl des Stichwortes ist besondere Sorgfalt zu widmen, weil der Eintrag, soweit sich a us ihm Rechte und Pflichten ergeben, für den Rechtsinhalt massgebend ist. Dieses Verzeichnis hat den Charakter einer Wegleitung. Die den Stichwörtern beigefügten Erläuterungen und Zitate sind orientierender Natur und kommen nicht ins Grundbuch. In Fällen, wo das Verzeichnis kein Stichwort enthält, ist ein solches, je nach Inhalt des Rechtes, neu zu bilden. Benennungen für Dienstbarkeiten, deren Inhalt durch das Gesetz umschrieben ist, sind ausschliesslich in der gesetzlichen Bedeu- tung und nicht auch ande rweitig zu verwenden. 1.3 Das Stichwort soll den gesamten Inhalt decken. Auch für lang umschriebene Dienstbarkeitsbestimmungen ist beim Eintrag, jedoch unter Verweis auf den Beleg, nur ein Stichwort zu verwenden. Der Hinweis «nördlich», «südlich», «westli ch», «östlich» bezieht sich immer auf das belastete Grundstück. Ein Recht, das nur zu gewissen Zeiten ausgeübt werden darf oder für bestimmte Zwecke oder sonstwie eingeschränkt wird, ist als beschränktes Recht einzutragen (z.B. beschr. Fusswegrecht). 1.4 Bei Grunddienstbarkeiten bleiben die Stichwörter auf dem belasteten und dem berechtigten Grundstück die gleichen. Es werden entweder ein «R» (Recht) oder ein «L» (Last) voraus gesetzt und die Bezeichnungen zL (zulasten) oder zG (zugunsten) entsprechend geä ndert. Die Einschreibung der Dienstbarkeit wird mit einer Litera (a, b, c, usw.) versehen. 1.5 Weil das Stichwort rechtserheblich ist, soll es von den Beteiligten (Vertragspartnern) im Begründungsvertrag (Beleg) unterschriftlich anerkannt werden. Vertrags bestimmungen obligatorischer Natur, die nicht als Dienstbarkeiten ins Grundbuch einzutragen sind, sind im Vertrag ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Beim Grund- bucheintrag darf das betreffende Stichwort ohne Parteianerken- nung eingetragen werden, wenn es den Inhalt der Dienstbarkeit im Sinne dieses Verzeichnisses zutreffend zum Ausdruck bringt. 1.6 Grunddienstbarkeiten werden in der Regel auf unbestimmte Zeit begründet und eingetragen, doch können sie auch auf bestimmte Dauer begründet und eingetragen werden. Die Befristung ist beim Eintrag anzugeben (z.B. Baurecht ..., bis 31.12.2036). Mit dem Ablauf der Frist erlischt die Dienstbarkeit und der Eintrag ist auf 4 GBV: SR 211.432.1
3 Anmeldung des dienstbarkeitsbelasteten Eigentümers hin im Grundbuch zu löschen. Eine Löschung «von Amtes wegen» durch den Grundbuchver walter darf nur dann erfolgen, wenn dies bei der Dienstbarkeits errichtung von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart worden ist. 1.7 Die Grundbuchanmeldung bei vertraglicher Übertragung (Abtre tung) von übertragbaren Personaldienstbarkeiten durch den bis herigen Berechtigten auf einen Dritten (neuen Berechtigten) mit Eintragung desselben bedarf stets der Zustimmung des Grund- eigentümers. 2 Dienstbarkeiten (Art. 730 bis 781 ZGB 5 ) 2.1 Vorbemerkung 2.1.1 Man unterscheidet zwischen Personal und Grunddienstbarkeiten, d.h. zwischen Rechten, die zugunsten einer bestimmten Person oder Gemeinschaft oder zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstückes begründet werden. Auf die Form des Begrün- dungsaktes hat dies keinen Einfluss. 2.1.2 Die Verselbständigung ist im ZGB vor allem für das Baurecht und das Quellenrecht vorgesehen (Art. 779 Abs. 3 und 780 Abs. 3 ZGB), doch ist sie auch für andere übertragbare Personaldienst barkeiten denkbar (vgl. Art. 7 GBV) . Der Rechtsgrundausweis für selbständige und dauernde Baurechte bedarf der Form der öffent lichen Beurkundung (Art. 799a ZGB). Die Einräumung der selb- ständigen und dauernden Rechte muss auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit erfolgen (Art. 7 A bs. 2 Ziff. 2 GBV). Für selbständige und dauernde Baurechte beträgt die Höchstdauer 100 Jahre (Art. 779 l ZGB). 2.1.3 Rechtsgeschäfte über die Aufhebung oder Abänderung von gesetz lichen Eigentumsbeschränkungen (z.B. Näherbaurecht, Grenzbau- recht) bedürfe n zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 680 Abs. 2 ZGB), ebenso die schenkungsweise (unentgelt liche) Einräumung von Dienstbarkeiten (Art. 243 Abs. 2 OR 6 ). ZGB) genügt einfache Schriftlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GBV). 2.1.4 Dienstbarkeiten nach Art. 781 ZGB können zugunsten einer be 5 ZGB: SR 210 6 OR: SR 220
4 stimmten Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt wer den, wenn diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können. Sie können auf unbestimmte Zeit und als übertragbar bestellt wer den, wenn sie inhaltlich beschränkt sind und dem Grundeigentümer (Dienstbarkeitsbelasteten) wesentliche Gebrauchsund Nutzungs rechte belassen. Verleihen solche Rechte aber dem Berechtigten u mfassende Befugnisse, sodass dem Grundeigentümer nur das nackte Eigentum bleibt, so müssen sie in ihrer zeitlichen Dauer beschränkt werden (maximal 100 Jahre analog zu Art. 749 ZGB). 2.2 Bauverhältnisse 2.2.1 Baurecht Recht, auf oder unter der Bodenflä che, ganz auf fremdem Boden ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten (Art. 779 ff. ZGB). Beim unselbständigen Baurecht ist auch eine zeitlich unbe- schränkte Dienstbarkeit möglich, jedoch nur dann, wenn dadurch das Eigentum am belasteten Grundstück nicht ausgehöhlt wird. 2.2.2 Überbaurecht Auf ein anderes Grundstück überragende Bauten und andere Vor richtungen, ober oder unterirdisch (Art. 674 ZGB). 2.2.3 Brückenbaurecht Recht, auf dem belasteten Flussgrundstück ein Brückenbauwerk (Brücke, Pfeiler, Widerlager) zu errichten oder beizubehalten. 2.2.4 Anbaurecht Bei geschlossener Bauweise (je als Recht und Last) oder bei Anbau an ein bestehendes Gebäude. 2.2.5 Grenzbaurecht Recht, ein Bauwerk an die nachbarliche Grenze zu stellen (Art. 680 ZGB). 2.2.6 Näherbaurecht Recht, näher zu bauen. Unterschreitung des gesetzlichen Grenzab- standes (Art. 680 ZGB). 2.2.7 Grenzabstandserweiterung, Bauabstandserweiterung Recht auf einen grösseren Abstand als den gesetzlichen. Verpflich- tung, für eine Baute einen grösseren als den gesetzlichen Grenz oder Bauabstand einzuhalten.
5 2.2.8 Bauverbot Verbot, ein Grundstück ganz oder teilweise zu überbauen, z.B. Bauverbot für beschr. Grundstückteil lt. Plan. 2.2.9 Baubeschränkung, Höherbauverbot Verschiedene, frei und unabhängig von öffentlich- rechtlichen Vor schriften durch private Vereinbarung begründete Einschränkungen der nachbarlichen Baufreiheit. Es dürfen z.B. auf dem belasteten Grundstück nur Wohnhäuser mit bestimmter Höhe, nur eine Villa oder kein Wochenendhaus erstellt werden; nur bestimmte Bau- weise, z.B. Material des Gebäudes, Farbe des Verputzes usw. 2.2.10 Aussichtsrecht Der Belastete darf nur so bauen oder das Grundstück bepflanzen, dass dem Berechtigten der Ausblick auf einen bestimmten Land- s chaftsabschnitt nicht beeinträchtigt wird (z.B. Blick auf See). 2.3 Wege, Strassen, Plätze 2.3.1 Fusswegrecht, Fahrwegrecht Recht zu gehen bzw. zu fahren. Das Fahrwegrecht schliesst das Fusswegrecht ein, nicht aber umgekehrt. Ebenfalls ist das Par kier ungsrecht im Fahrwegrecht nicht eingeschlossen. Das kurze Anhalten zum Güterund Personenumschlag ist jedoch im Fahr wegrecht enthalten. Es empfiehlt sich, dies im Errichtungsvertrag zu regeln. Bei der Eintragung eines Notwegrechtes nach Art. 694 ZGB is t eines der genannten Stichworte zu verwenden. Wo der Berechtigte unterhaltsoder mitunterhaltspflichtig ist, ge- nügen die beiden genannten Stichworte, da sich die Unterhalts pflicht aus Art. 741 ZGB ergibt. Wo die Unterhaltspflicht vertraglich speziell in Abweisung von Art. 741 ZGB geregelt wird, kommt der Zusatz betreffend Unterhalt zum Stichwort hinzu, da die Unterhalts pflicht eine Leistung bildet, die mit der Dienstbarkeit nebensächlich verbunden ist (Art. 730 Abs. 2 ZGB). Z.B.: Fahrwegrecht mit spe ziell geregeltem Unterhalt. 2.3.2 Öffentliches Fusswegrecht, öffentliches Fahrwegrecht Es handelt sich um Wege oder Strassen auf einem belasteten Grundstück, die von jedermann benutzt werden dürfen (Popular servitut, Gemeindedienstbarkeit im Sinne von A rt. 781 ZGB). Das Publikum oder die Öffentlichkeit ist wegberechtigt. Die An
6 meldung zum Grundbucheintrag hat mit Zustimmung des Grund eigentümers zu erfolgen. Ist über die Unterhaltspflicht nichts anderes vereinbart, so ist das dienstbarkeitsberechtigte Gemein wesen allein als Werkeigentümer unterhaltspflichtig (Art. 741 ZGB; vgl. auch Art. 58 OR). 2.3.3 Beschränktes Fusswegrecht, beschränktes Fahrwegrecht Der Weg darf nur zu gewissen Zeiten oder nur für bestimmte Zwecke benutzt werden, z.B. nur für l andwirtschaftliche Zwecke. 2.3.4 Durchgangsrecht Durchgang durch das Innere eines Gebäudes oder durch einen Hof. 2.3.5 Wenderecht Fahrzeug Kehrrecht. 2.3.6 Winterwegrecht Winterwege stehen, Sonderrechte vorbehalten, während der Monate Dezember, Januar und Februar offen (Art. 110 EG zum ZGB 7 ). 2.3.7 Viehfahrwegrecht, Viehtriebrecht Viehwegrecht mit gebundenem und/oder ungebundenem Vieh. Bei der Begründung ist dies vertraglich festzuhalten. 2.3.8 Holzabfuhrrecht, Holztransportrecht 2.3.9 Reistwe grecht Recht zum Reisten oder Schleifen von Holz, meistens aus Waldun- gen durch bestehende Reistzüge ins unterliegende Grundstück zum nachherigen Abtransport (vgl. Art. 695 und 740 ZGB, Art. 110 EG zum ZGB). 2.3.10 Parkierungsrecht Recht, eine bestimm te Fläche eines Grundstückes als Abstellplatz für Fahrzeuge zu benützen. Dem Begründungsakt ist stets ein Plan mit eingezeichneter Parkfläche beizuheften, sofern nicht die ganze Grundstückfläche betroffen ist. 2.3.11 Ablagerungsrecht Recht zur Ablagerun g von Kies, Holz, Steinen usw. auf einem fremden Grundstück. 7 EG zum ZGB: GDB 210.1
7 2.3.12 Nutzungsrecht Das Recht zur Benutzung eines Platzes oder Raumes zu andern Zwecken als für das Bauen oder Pflanzen (Art. 678 und 781 ZGB, vgl. vorne 2.1.4). 2.3.13 Platzrecht Das Rech t zum Abstellen eines Gegenstandes auf fremdem Grundstück, z.B. für Container, Briefkasten, Fahrräder usw. Wird in der Regel als Grunddienstbarkeit begründet und eingetragen. 2.4 Leitungen, Kanäle, Kanalisationen, Transportvorrichtungen 2.4.1 Vorbemerkun g Die Begründung von Durchleitungsrechten erfolgt stets durch Ver trag oder durch richterliches Urteil. Durchleitungen von Brunnen, Drainierröhren, Jaucheleitungen und dergleichen sowie elektrischen Leitungen, welche den Bedürfnis sen eines Grundstückes dienen, sind meistens Leitungen nachbar rechtlicher Natur und bedürfen keiner Eintragung ins Grundbuch. Sie können allerdings auf Verlangen des Berechtigten eingetragen werden (Art. 691 ZGB), um gutgläubigen Erwerb eines Dritten zu verhindern. Die Haupt- oder Transitleitungen der Wasserund Elektrizitäts werke, die Fabrikgeleiseanlagen usw. sind, wo nicht besondere Rechtsverhältnisse bestehen, Zugehör des Werkes, von dem sie ausgehen und Eigentum des Werkeigentümers. Das Recht auf den Bestand solcher Leitungen und Anlagen in fremden Grundstücken kann durch Errichtung einer Dienstbarkeit begründet werden. Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der äusserlich wahrnehm baren Leitung und, wenn die Leitung äusserlich nicht sichtbar ist, mit der Eintragung im Grundbuch (Art. 676 ZGB). Die Dienstbar keitserrichtung bedarf stets eines Vertrages. 2.4.2 Wasserdurchleitungsrecht 2.4.3 Kanalisationsdurchleitungsrecht, Abwasserdurchleitungsrecht 2.4.4 Dachwasserableitungsrecht 2.4.5 Wasseranschlussrecht, K analisationsanschlussrecht Oft in Verbindung mit Durchleitung. 2.4.6 Drainagedurchleitungsrecht 2.4.7 Dolenbenutzungsrecht
8 2.4.8 Kanaldurchleitungsrecht 2.4.9 Kabeldurchleitungsrecht 2.4.10 Elektr. Freileitungsrecht Die Leitung besteht noch nicht, das Durchleitungsrecht soll aber gesichert werden. 2.4.11 Geleiseanlagerecht, Geleiseanschlussrecht 2.4.12 Drahtseilanlagerecht 2.5 Quellen, Brunnen und Gewässer (Art. 704 ff., 780 ZGB) 2.5.1 Quellenrecht Dieses Recht belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ableitung von Quellwasser. Die Vorrichtung zur Ableitung des Quellwassers (Leitungen, Dolen, Reservoir, Brunnenstube usw.) werden Eigentum des Quellenbe- rechtigten ohne Bestellung einer besonderen Baurechtsdienst barkeit. Voraussetzung ist, dass sich die Vorrichtungen auf dem mit dem Quellenrecht belasteten Grundstück und nicht auf einem Dritten befinden. Das Quellenrecht schliesst weiter ein das Recht zum Betreten des belasteten Grundstückes zwecks Kontrolle der Fassungsund Leitungsvorrichtungen sowie zur Vornahme von Reparaturen und dergleichen (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Wo die Vorrichtungen zur Sammlung oder Ableitung des Quell wassers auf einem dritten Grundstück bestehen, ist hiefür ein Baurecht (z.B. Baurecht für Brunnenstube, Reservoir usw.) und ein Wasserdurchleitungsrecht zu bestellen und einzutragen. 2.5.2 Brunnenrecht Recht auf den Bestand eines Brunnens auf fremdem Grundstück (vgl. auch Erläuterungen zu Ziff. 2.5.1). Gilt ebenfalls für das Recht des Notbrunnens nach Art. 710 ZGB. 2.5.3 Brunnenmitbenützungsrecht Recht, an einem fremden Brunnen Wasser zu holen, zu tränken, zu waschen usw. 2.5.4 Viehtränkerecht
9 2.5.5 Wasserrecht Privates Wasserrecht, im Unterschied zur Wasserrechtskonzession (vgl.

Art.

8 und 23 GBV). Bezüglich Wasserrechtsverleihungen siehe Art. 56 SchlT ZGB und

Art.

59 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 8 (selbständige und dauernde Rechte). 2.5.6 Wasserbezugsrecht Recht, an einer fremden Wasserei nrichtung Wasser zu beziehen. Die Dienstbarkeit darf inhaltlich nicht auf eine Wasserlieferungs pflicht des Belasteten hinauslaufen (vgl. BGE 93 II 290 und 3.2 Wasserlieferungspflicht als Grundlast). 2.5.7 Fischereirecht Fischereirechte an öffentlichen oder privaten Gewässern (Fischenzen). 2.6 Nutzniessung, Wohnrecht, spezielle Nutzungen und Mitbenützungsrechte 2.6.1 Nutzniessung Personaldienstbarkeit nach Art. 745 ff. ZGB. Unübertragbares und unvererbliches Recht auf den vollen Genuss eines Grundstü ckes. Für Dauer und Dienstbarkeitsberechtigte siehe Art. 749 ZGB. Der Berechtigte ist unselbständiger Besitzer (Art. 920 ZGB). Er kann die Rechtsobjekte während der Nutzniessungsdauer weitervermieten oder weiterverpachten. Form der Errichtung: öffent liche Beurkundung. 2.6.2 Beschr. Nutzniessung Das Ausübungsrecht ist bei der beschränkten Nutzniessung auf bestimmte Grundstückteile beschränkt. Die Rechtsobjekte können im Gegensatz zum Wohnrecht für die maximale Zeit der Rechts dauer weitervermietet o der – verpachtet werden. 2.6.3 Wohnrecht Personaldienstbarkeit nach Art. 776 ff. ZGB. Unübertragbares und unvererbliches Recht, ein Haus oder einen Hausteil mit oder ohne Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen. 8 SR 721.80
10 Das Recht gilt nur für den Eigengebrauc h im Sinne von Art. 777 ZGB. Keine Vermietung an Dritte. Form der Errichtung: öffentliche Beurkundung. Die Rechtseinräumung erfolgt oft unentgeltlich. Das Recht kann aber bewertet und der betreffende Wert bei der Kaufpreiszahlung angerechnet werden. Es kann auch ein Entgelt vereinbart werden, welcher Abrede jedoch nicht dinglicher Charakter zukommt. Das Wohnrecht geht bei Ausbleiben der Zahlungen nicht unter. Kommt die Bestellung eines entgeltlichen Wohnrechts faktisch einem Mietvertrag gleich (z.B. w enn das Entgelt unter die Vor schriften über die Miete gestellt wird, Kündigungsmöglichkeit für bestimmte Fälle usw.), so ist das Wohnrecht nicht eintragungs fähig, wohl aber die Vormerkung eines entsprechenden Mietver trages (vgl. Leemann, Kommentar ZGB, Bern 1925, Art. 776 N 10). Das Wohnrecht gilt meistens bis zum Tode des Berechtigten. Es kann aber auch befristet (z.B. bis zum erfüllten 25. Lebensjahr, für die Zeit, solange der Berechtigte ledig und alleinstehend ist usw.) begründet und im Grundbuch e ingetragen werden. Die Verpfründung ist obligatorischer Natur und kann im Grundbuch nicht als Dienstbarkeit eingetragen werden. Die Sicherung mittels Grundpfandverschreibung ist möglich. Zulässig ist die Eintragung eines Wohnrechtes bei Bestellung dessel ben im Rahmen eines Verpfründungsvertrages. Bezüglich Begriff und Form der Verpfründung vgl. Art. 521 ff. OR und Art. 512 ZGB. Kleine Nebenleistungen, wie unentgeltliche Abgabe von Obst, Milch, Holz usw. an die Wohnrechtsnehmer können im Rahmen des Wohnrechtsvertrages in der Form der öffentlichen Beurkun- dung ohne die zusätzlichen Erfordernisse der öffentlichen Beur kundung des Erbvertrags vereinbart werden, haben jedoch keine dingliche Wirkung. 2.6.4 Kellerbenutzungsrecht, Kellermitbenützungsrecht 2. 6.5 Treppenbenutzungsrecht, Treppenmitbenützungsrecht 2.6.6 Gartenbenutzungsrecht, Gartenmitbenützungsrecht 2.6.7 Nutzungsrecht (Grünstreifen u.a.) Recht zur Benützung von Grundstücksteilflächen zu Lasten Dritter
11 (z.B. Grünstreifen, Trottoir, Garagev orplatz usw.). Als Personal oder Grunddienstbarkeit bestellbar (vgl. auch 2.3.12). 2.6.8 Benutzungsvorschrift Spezielle Benutzungsvorschrift für bestimmte Räume oder Flächen, z.B. Verbot des Wäscheaufhängens nördlich der Hausfront. 2.6.9 Holzfallrecht Recht, eigenes Holz auf ein fremdes Grundstück zu fällen. 2.6.10 Holzbezugsrecht 2.6.11 Kiesausbeutungsrecht, Steinausbeutungsrecht Das Ausbeutungsrecht kann auch nur einen Pachtvertrag als Rechtsgrund haben. Dieser kann im Grundbuch vorgemerkt werd en. Eine Dienstbarkeit verursacht oft Schwierigkeiten wegen der Be- zahlung der Gegenleistung pro m 3 . Periodische Zahlungen sind bei Bestellung von Dienstbarkeiten nicht zu empfehlen, da eine Dienst barkeit bei Ausbleiben der Zahlungen während ihrer Dauer nicht untergeht, bzw. ohne Zustimmung des Berechtigten im Grundbuch nicht gelöscht werden kann. 2.6.12 Überschiessrecht Recht, über ein fremdes Grundstück zu schiessen. Oft als Perso- naldienstbarkeit zugunsten eines Vereins oder Gemeinwesens. Meistens mit generellen oder beschränkten Bau- oder Pflanzver boten versehen entsprechend den Gefahrenzonen gemäss Schiessplatzverfügung. 2.6.13 Beschr. Mitbenützungsrecht des Luftschutzraumes Recht, den Luftschutzkeller auf fremdem Grundstück in Kriegsund Kri senzeiten sowie für Übungszwecke in Friedenszeiten mitbe- nützen zu können. 2.7 Dienstbarkeiten verschiedenen Inhalts (Art. 670, 680 Abs. 2, 687 ff., 781 ZGB) 2.7.1 Gewerbebeschränkung, Gewerbeverbot Auf dem belasteten Grundstück darf keine Wirtschaft , kein lärmen- des oder übelriechendes Gewerbe oder generell kein Gewerbe betrieben werden. Ein Konkurrenzverbot als solches kann nicht als Dienstbarkeit eingetragen werden.
12 2.7.2 Nutzungsrecht Nutzungsrecht für bestimmte Räume oder Einrichtungen, z.B. Nutzungsrecht an Traforaum. Personaldienstbarkeit nach Art. 781 ZGB: einzelne bestimmte Nutzungs oder Gebrauchsrechte; die Herrschaftsbefugnis ist teilweise beschränkt, vgl. 2.3.12 und 2.6.7. 2.7.3 Reklamerecht Recht auf den Bestand einer Reklamevorri chtung auf fremdem Boden oder an fremden Gebäuden bzw. Duldung der Immissionen einer Reklamevorrichtung auf dem Nachbargrundstück. 2.7.4 Immissionsverbot, Immissionsrecht Die nach Art. 684 ZGB zulässigen mässigen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück s ollen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden bzw. die Einwirkungen sollen nur gewissen oder keinen Beschränkungen unterstellt sein, z.B. Duldung übermässiger Immissionen für den Betrieb einer Schweinemästerei. Form der Errichtung: öffentliche Beurkund ung. 2.7.5 Düngverbot Spezielles Immissionsverbot (z.B. in der Nähe von Quellen). 2.7.6 Einfriedigungsvorschriften Erstellung und Unterhalt eines Abgrenzung oder eines Hages mit oder ohne spezielle Vorschriften. Form der Errichtung: öffentliche Beu rkundung. Bei der Begründung einer Hagpflicht als Wertrecht ist eine Grund- last einzutragen (vgl. 3.10). 2.7.7 Bepflanzungsbeschränkung, Näherpflanzungsrecht Abänderung des nachbarrechtlichen Abstandes (Art. 680 Abs. 2 ZGB). 2.7.8 Bepflanzungsverbot, Bepflanzungsvorschrift 2.7.9 Benützungsbeschränkung, Nutzungsbeschränkung
13 3 Grundlasten (Art. 782 ff. ZGB) 3.1 Vorbemerkung 3.1.1 Durch die Grundlast wird ein Grundstück mit der dinglichen Ver pflichtung belastet, dass der jeweilige Eigentümer einem Berechtig- ten bestimmte Leistungen erbringt. Berechtigter kann eine Person oder Gemeinschaft (Personalgrundlast) oder der jeweilige Eigen- tümer eines andern Grundstückes (Realgrundlast) sein. Die Realgrundla sten werden im Grundbuchblatt des berechtigten Grundstückes unter «Anmerkungen» eingetragen (Art. 39 und 82 GBV). Im Grundbuchblatt des belasteten Grundstückes werden die Grundlasten unter «Dienstbarkeiten und Grundlasten» eingetragen (sowohl die Real w ie auch die Personal Grundlast). 3.1.2 Die Begründung bedarf eines öffentlich beurkundeten Vertrages und der Eintragung ins Grundbuch. Gleichzeitig ist der Gesamtwert der Grundlast in Franken festzusetzen und einzutragen. Bei zeitlich wiederkehrenden Leis tungen beträgt er ohne andere Vereinbarung das 20fache einer Jahresleistung (Art. 783 Abs. 2 ZGB und Art. 37 Abs. 1 GBV). Der Bestellungsvertrag hat insbesondere auch die Bestimmungen über die Ablösbarkeit durch den Gläubiger (Art. 787 ZGB) und durch den S chuldner (Art. 788 ZGB) zu enthalten und auf das voraussetzungslose Recht auf Ablösung durch den Schuld- ner nach 30jährigem Bestand im Sinne von Art. 788 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB hinzuweisen. 3.1.3 Die Grundlast als solche begründet keine persönliche, sondern e ine ausschliesslich dingliche und unverjährbare Schuld, für die allein der Wert des Grundstückes haftet. Bei einem Eigentums wechsel des belasteten Grundstücks wird der bisherige Eigentümer sofort von der Leistungspflicht befreit, während der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast wird. Hingegen unterliegen die einzelnen Leistungen der Verjährung (Art. 790 Abs. 2 und Art. 791 Abs. 2 ZGB). 3.1.4 Bei der Personalgrundlast muss sich die Leistung immer aus der Lieferung von Holz aus einem Wald, von Milch, Abgabe von Was ser, von Lehm. Bei der Realgrundlast kann die Leistung ausserdem für die wirtschaftlichen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks bestimmt sein, z.B. Leistung von Arbeit, G eld oder Material zum Unterhalt eines Weges, einer Brücke, einer Leitung, Kanalisation
14 oder zur Erstellung einer Strasse. Leistungen, die nur persönlichen Verhältnissen oder Bedürfnissen dienen, können nicht Gegenstand einer Grundlast sein. Die Berechtig ung aus der Personalgrundlast kann unter Wahrung der Errichtungsform (öffentliche Beurkundung) übertragen werden und ist vererblich, während die Berechtigung aus der Realgrundlast regelmässig an das Eigentum des Grundstücks gebunden ist. 3.2 Wasserlieferu ngspflicht 3.3. Gaslieferungspflicht 3.4 Lehmlieferungspflicht 3.5 Elektrizitätslieferungspflicht 3.6 Milchlieferungspflicht 3.7 Holzlieferungspflicht 3.8 Kieslieferungspflicht 3.9 Brückenunterhaltspflicht 3.10 Hagpflicht Bestellung als Grundlast eher selten, vor allem wegen der Ablösungsmöglichkeit durch den Schuldner nach 30 Jahren (vgl. hierzu die Dienstbarkeit «Einfriedigungsvorschrift», 2.7). 4 Vormerkungen 4.1 Vorbemerkung Bei den Vormerkungen findet – von einzelnen Ausnahmen abge sehen – eine Grundbucheintragung auf Zeit statt. Nach Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Maximalfrist kann der Grundbuch- verwalter den Eintrag (die Vormerkung) von Amtes wegen löschen. Für die Vormerkungen gelten die einschlägigen Gesetzesbestim mungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts (vgl. Art. 619 ff., 681 – 683, 712c, 779e, 814, 959 – 961 ZGB, Art. 70 ff. GBV,

Art. 218

quinquies , 247, 260, 282 OR). 4.2 Kaufrecht, Rückkaufsrecht Recht, ein Grundstück zu einem bestimmten Preis zu kaufen oder zurückzukaufen. Form der Errichtung: öffentliche Beurkundung. Siehe auch 4.3.
15 4.3 Vorkaufsrecht Bei allfälligem Verkauf des Grundstückes ein Vorrecht für den Erwerb zu den gleichen Bedingungen (nicht limitiertes Vorkaufs recht) oder zu einem bestimmte n vereinbarten Übernahmepreis (limitiertes Vorkaufsrecht). Form der Errichtung: Vertrag mit einfacher Schriftlichkeit. Kaufrecht, Rückkaufsrecht und Vorkaufsrecht können als Personal oder Realrechte begründet und vorgemerkt werden. Die Realrechte werd en auf dem berechtigten Grundstück angemerkt. Maximale Vormerkungsdauer (Vormerkungsschutz): 10 Jahre. Dieser Maximalfrist von 10 Jahren unterliegen nicht die Vormerkun- gen betreffend:Vorkaufs und Einspracherecht der Stockwerkeigentümer (Art. 712c ZGB), Aufhebung oder Abänderung des Miteigentümervorkaufsrechtes oder des Vorkaufsrechts beim Baurecht (Art. 682 Abs.3 ZGB). 4.4 Mietvertrag, Pachtvertrag Diese Rechte gelten für die vertraglich vereinbarte erste feste Dauer. Sie unterliegen keiner Maximalfrist. 4.5 Rückfallsrecht Bei Schenkungen (Art. 959 ZGB und 247 OR). 4.6 Gewinnanteilsrecht Nach Art. 53 BGBB 9 . 10 4.7 Anwartschaft der Nacherben ... Im Sinne von Art. 490 ZGB. 4.8 Nachrückungsrecht Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern mit Vormerkung nach Art. 814 Abs. 3 ZGB, z.B. Nachrückungsrecht zG lit. F (zugunsten Pfandrecht lit. F). 9 SR 211.412.11 10 Geändert dur ch die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 3.)
16 4.9 Mitglied der Genossenschaft Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft nach Ar t. 850 OR. 4.10 Vorläufige Eintragung Vorläufige Eintragungen nach Art. 961 ZGB; z.B.:V.E. R Fahrwegrecht zL P. 15 V.E. Bauhandwerkerpfandrecht für Fr. ... zG ...; Klagefrist bis ... 4.11 Verfügungsbeschränkung Verfügungsbeschränkungen nach Ar t. 960 ZGB. In Klammer kann die Art der Beschränkung angezeigt werden, wie Pfändung, Konkurs, Pfandverwertung, Arrest, Nachlassstundung usw.; dazu gehören auch solche nach Zivilprozessrecht. 11 5 Anmerkungen 5.1 Vorbemerkung Mit der Anmerkung wird im Gru ndbuch etwas Bestehendes zum Ausdruck gebracht und dinglich gesichert. Für die Anmerkungen gelten die einschlägigen Gesetzesbestimmungen des eidgenös sischen und kantonalen Rechts (vgl. Art. 696, 644, 645, 946 und 962 ZGB, Art. 39 und 78 ff. GBV). 5.2 Rea lrechte betreffend Kaufrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht, Grundlast Diese Realrechte werden beim berechtigten Grundstück angemerkt (Art. 39 GBV). 5.3 Zugehör Der Grundbuchanmeldung ist stets ein Zugehörverzeichnis mit Wertangaben (mindestens Gesam twert) als integrierender Bestandteil beizulegen (Art. 644, 645 und 946 ZGB, Art. 78 GBV). Bezüglich der Art von Zugehör vgl. Art. 645 ZGB. 5.4 Öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkung Z.B. Baubewilligung: Auflagen lt. Beleg. Art. 24 Abs. 4 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 12 ; Denkmal schutz, Baulinienplan (Art. 32 Abs. 3 Verordnung zum Baugesetz 11 Geändert durch AB zur Justizreform vom 6. Dezember 2010 12 SR 843
17 vom 7. Juli 1994 13 ). 14 5.5 Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Art.

712g ZGB. 5.6 Miteigentum an Grundstück ..., Unselbs tändiges Eigentum an ... Anmerkung auf dem berechtigten Grundstück bei unselbständigem Miteigentum oder bei unselbständigem Eigentum gemäss Art. 32 GBV). 5.7 Nutzungs und Verwaltungsordnung Bei Miteigentum; Anmerkung nach Art. 647 ZGB. 5.8 Revers Bei Reversbauten, z.B. Revers zugunsten Staat Obwalden. 5.9 Perimeter ... Mitglied der Perimeterpflicht (Beitragspflicht) aus Mitgliedschaft bei einer vom Regierungsrat genehmigten öffentlich- rechtlichen Genossenschaft, z.B. Perimeter Laui, Melchaa- A a, Mitglied der Flurgenossenschaft ..., Mitglied der Wuhrgenossenschaft ... Anmerkung nach Art. 703 ZGB und im Sinne von Art. 114 ff. EG zum ZGB. 5.10 Bodenverbesserung (20 Jahre), z.B. landwirtschaftliche Hochbaute, Stallsanierung, Flurstrasse Hofzuf ahrt, Zweckentfremdungsverbot, Rückerstat tungspflicht für Beiträge. (Vgl. Art. 93 ff. Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 15 ). 16 5.11 Vorpachtrecht der Nachkommen

Art.

5 Abs. 2 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) v om 4. Oktober 1985 17 . 13 GDB 710.11 14 Geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 3.) 15 SR 910.1 16 Geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 3.) 17 SR 221.213.2
18 5.12 Triangulationspunkt Vermessungspunkt. Das Zugangsrecht für die Wartung ist inbe- griffen. 5.13 Auflagen gemäss BewG vom 16. Dezember 1983 Auflagen gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grund- stücken durch Personen im Auslan d vom 16. Dezember 1983 18 . 5.14 Baubeginn nach Art. 841 ZGB Im Zusammenhang mit Bauhandwerkerpfandrechten. 5.15 Quartierplanvorschriften 5.16 Nachzahlungspflicht Z.B. zugunsten öffentlich- rechtlicher Körperschaften wie Korpora- tionen usw. bei Veräuss erung des Grundstückes an einen Nicht bürger. 18 SR 211.412.41
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