REGLEMENT über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital
REGLEMENT über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital (vom 5. Mai 1986 1 ; Stand am 1. Oktober 2014) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 18 ff. und Artikel 23 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) 2 , Artikel 5 der Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) 3 und Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom
18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz 4 , beschliesst: 5
1. Abschnitt: Zweck
Artikel 1
1 Dieses Reglement und die darin enthaltenen Schutzverfügungen bezwe - cken die möglichst unveränderte Erhaltung der hochalpinen Täler Madera - nertal und Fellital, den Schutz der ausreichenden Dauerbesiedlung der Täler und der Landschaft vor schädlichen Eingriffen unter Wahrung der orts - üblichen land-, alp- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
2 Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt: Schutzgebiet Maderanertal und Fellital
Artikel 2
1 Das Gebiet Maderanertal/Fellital wird innerhalb der nachstehenden Grenzen unter Schutz gestellt: Rienzenstock — Schijenstock — Schneehüenerstock — Piz Tiarms — Fe - denstock — Piz Giuv — Piz Nair — Chrüzlistock — Oberalpstock — Piz Ault
1 AB vom 16. Mai 1986
2 SR 451451.31
3 SR 451.31
4 RB 10.5101
5 Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006(AB vom
30. Juni 2006). 1
— Brichlig — Gross Düssi — Piz Cazarauls — Clariden — Chämmliberg — Gross Windgällen — Chilcherbergen — Dorfbannwald — entlang Reuss — Fellibrücke — Taghorn — Rienzenstock.
2 Die Abgrenzung des Schutzgebietes ergibt sich aus dem Plan im Anhang I dieses Reglements.
Artikel 3 Schutzbestimmungen
a) Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen Alle baulichen Massnahmen müssen mit dem Zweckartikel vereinbar sein. Sie dürfen die Täler weder verunstalten, noch zu einer Gefährdung des heutigen Landschaftscharakters führen.
Artikel 4 b) verbotene Massnahmen
Standortgebundene Bauten und Anlagen wie Energiegewinnungsanlagen, militärische Anlagen, touristische Anlagen, dürfen den natürlichen Charakter der Täler nicht beeinträchtigen.
Artikel 5 c) Strassenbau
1 Strassen sind im Ausmass und in der Linienführung so zu legen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig werden.
2 Einschnitte und Aufschüttungen, die landschaftlich exponiert liegen, sind mit geeigneten Massnahmen zu rekultivieren.
3. Abschnitt: Naturschutzzone Golzern
Artikel 6 Schutzobjekte und -zonen
1 Die Biotope im Bereich des Golzernsees und seiner Umgebung werden unter Schutz gestellt. Die Abgrenzung der einzelnen Schutzzonen ergibt sich aus dem Plan in Anhang II dieses Reglements.
2 Die Schutzobjekte werden nach Intensität der Schutzbestimmungen in folgende Zonen gegliedert: Zone I Flachwasserbereiche am Westufer des Golzernsees Zone II landseitiges Ufer des Golzernsees Zone III Moore östlich des Golzernsees
2
Artikel 7 Allgemeine Schutzbestimmungen
1 Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 6 alle Massnahmen und Einrichtungen zwecks einer intensiveren Nutzung, die:
a) die Schutzobjekte beeinträchtigen können;
b) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können;
c) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können;
d) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
2 Insbesondere ist verboten:
a) Bauten und Anlagen zu errichten;
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern oder zu entnehmen;
c) zu entwässern sowie Abwässer einzuleiten oder versickern zu lassen;
d) Baumgruppen oder einzelne Bäume zu beseitigen;
e) wildlebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben und zu zerstören;
f) zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesem Zweck zu überlassen. Gewährleistet bleibt das Zelten zwischen den Seegäden und dem Bach beim Stall Jauch im bisherigen Rahmen. Sofern es das Schut - zinteresse erheischt, wird die zuständige Direktion Einschränkungen verfügen.
Artikel 8 Spezielle Schutzbestimmungen
1 In der Schutzzone I ist zusätzlich verboten:
a) den Seegrund zu betreten;
b) mit Schwimmkörpern aller Art zu fahren und solche zu stationieren.
2 In der Schutzzone II ist zusätzlich verboten:
a) das Gebiet ausser zu landwirtschaftlichen Zwecken zu befahren;
b) ausserhalb der Vegetationszeit zu düngen;
c) Gülle oder Flüssigdünger auszubringen;
d) Giftstoffe zu verwenden. Am südlichen und östlichen bewaldeten Ufer gelten die Vorschriften der Forstgesetzgebung.
3 In der Schutzzone III ist zusätzlich verboten:
a) zu düngen und Giftstoffe zu verwenden;
b) Feuer anzufachen;
c) Vieh weiden zu lassen, ausgenommen der Durchgang zu und von den Alpen auf dem Viehtriebweg; 3
d) vor dem 1. September zu mähen;
e) das Gelände ausserhalb der im Plan als Wanderwege bezeichneten Wege zu betreten; vorbehalten ist die landwirtschaftliche Streuenutzung;
f) aufzuforsten und Baumbestände anzulegen;
g) Hunde frei laufen zu lassen.
Artikel 9 Markierung und Pflege
1 Die Schutzzone ist entlang der Wanderwege und der Grenzen zu kenn - zeichnen.
2 Die zuständige Direktion 6 kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit den betroffenen Grundeigentümern Verträge absch - liessen, um die zweckmässige Pflege der Schutzobjekte sicherzustellen.
4. Abschnitt: Naturschutzzone Auen und Gletschervorfeld 7 Hüfifirn im Hinteren Maderanertal
Artikel 9a 8 Schutzobjekte und -zonen
1 Die Auengebiete entlang des Chärstelenbachs in Stössi, Stäuberboden und Griessboden werden unter Schutz gestellt. Die Abgrenzung der einzelnen Schutzzonen ist im Plan im Anhang III dieses Reglements darge - stellt.
2 Die Auenobjekte 107, 355 und 1008 gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung sind Teile dieses Schutzgebiets.
3 Die Schutzobjekte werden nach Intensität der Schutzbestimmungen in folgende Zonen gegliedert: Zone I Naturschutzkernzone Auen I Zone II Naturschutzkernzone Auen II Zone III Naturschutzkernzone Gletschervorfeld Zone IV Naturschutzumgebungszone Auen
6 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006 (AB vom
30. Juni 2006).
8 Eingefügt durch RRB vom 13. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006(AB vom
30. Juni 2006).
4
Artikel 9b 9 Allgemeine Bestimmungen
1 Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 9a alle Massnahmen und Einrichtungen, die:
a) das Schutzobjekt beeinträchtigen können;
b) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können;
c) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können;
d) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
2 Insbesondere ist verboten:
a) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen;
b) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
c) das Entwässern und Bewässern;
d) eine alp- und forstwirtschaftliche Nutzung, die eine dauerhafte Beein - trächtigung der schützenswerten Lebensräume zur Folge hat;
e) das Befahren mit Ausnahme zur vertraglichen Pflege der Schutzobjekte;
f) die Verwendung von Düngern gemäss Anhang 2.6 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefähr - lichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen 10 ;
g) die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Anhang 2.5 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen 11 ;
h) die Beseitigung oder die Pflanzung von Einzelbäumen und Sträuchern ausser auf Anweisung der zuständigen Amtsstelle 12 ;
i) wild lebende Tiere zu töten, zu fangen oder zu stören. Ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei;
j) zu zelten oder zu campieren;
k) wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören;
l) nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln;
m) Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen.
3 Der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Anlagen, Bauten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen sind unter Schonung der Schutzob - jekte gewährleistet, sofern keine weiteren gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Insbesondere bleiben Massnahmen zum Schutz beste -
9 Eingefügt durch RRB vom 13. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006 (AB vom
30. Juni 2006).
10 SR 814.81
11 SR 814.81
12 Abteilung Natur- und Landschaftsschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5
hender Infrastrukturen wie Gebäude oder Wege im Schutzperimeter möglich.
4 Die Ausbeutung von Sedimenten oder das Entfernen von Totholz, um Hochwasserschäden zu vermeiden und die Sicherheit von Menschen und wichtigen Gütern zu gewährleisten, ist nur nach Absprache mit der zustän - digen Amtsstelle 13 14 und der kanto - nalen Wasserbaufachstelle 15 gestattet. Dabei haben die Sicherheit von Mensch und wichtigen Gütern Vorrang.
5 Während seltenen Hochwasserereignissen, die die Sicherheit von Mensch und wichtigen Gütern gefährden, sind notfallmässige Massnahmen zur Abwehrung der Gefahren erlaubt. Die zuständige kantonale Amtsstelle 16 ist anschliessend zu benachrichtigen.
Artikel 9c 17 Spezielle Schutzbestimmungen
1 In der Schutzzone I ist zusätzlich verboten:
a) das Betreten oder Befahren der Auen-Lebensräume;
b) jede alp- oder forstwirtschaftliche Nutzung, mit Ausnahme der Bestim - mungen gemäss Artikel 9b Absatz 4;
c) die Jagd und die Fischerei.
2 In der Schutzzone II ist zusätzlich jede alp- oder forstwirtschaftliche Nutzung verboten.
Artikel 9d 18 Markierung und Pflege
1 Die alpwirtschaftliche Nutzung in der Naturschutzkernzone «Gletschervor - feld» und in der Naturschutzumgebungszone «Auen» wird in Vereinba - rungen zwischen den Alpgenossenschaften und der zuständigen kantonalen Amtsstelle 19 geregelt.
2 Die Unterhaltsarbeiten werden in Absprache mit den kantonalen Fach - stellen, der Korporation Uri und der Gemeinde sowie der interessierten Organisationen vorgenommen.
13 Abteilung Natur- und Landschaftsschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
14 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
15 Abteilung Wasserbau; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16 Abteilung Natur- und Landschaftsschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
17 Eingefügt durch RRB vom 13. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006(AB vom
30. Juni 2006).
18 Eingefügt durch RRB vom 13. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006 (AB vom
30. Juni 2006).
19 Abteilung Natur- und Landschaftsschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6
3 Können die Grundeigentümer und Bewirtschafter die für das Erreichen der Schutzziele notwendigen Pflegearbeiten nicht selbst sicherstellen, sind sie verpflichtet, Pflege- und Unterhalt durch den Kanton oder dessen Beauf - tragte zu dulden.
4 Den Schutzzielen entsprechende Gestaltungsmassnahmen (nicht peri - odisch anfallende Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung) werden nach Zustimmung der Landeigentümer realisiert.
5 Die Grenzen der Schutzzonen, der Bewirtschaftungseinheiten sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege werden im Gelände, soweit sie notwendig sind für den Schutz der Objekte, mit Tafeln und Pfählen markiert.
6 Die wichtigsten Schutzbestimmungen werden durch Informationstafeln am Rande des Schutzgebietes veröffentlicht.
7 Die Kosten für die Gestaltungsmassnahmen und Massnahmen zur Information sowie den laufenden Unterhalt gehen zu Lasten des Kantons.
8 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Inter - esse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leis - tung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
5. Abschnitt: Einzelne Natur- und Kulturobjekte 20
Artikel 10 Schutzobjekte
a) Naturobjekte Die nachstehenden Naturobjekte werden unter Schutz gestellt:
a) Hoch- und Flachmoorflora auf Gletscherschliffbuckeln, Holenbalm;
b) Lämmerbachfall, südlich Blindensee;
c) Bärenfall, zuhinterst im Tal;
d) ... 21 ;
e) ... 22 ;
f) Riesenfindling und Baum Cholplatz beim Schmelzofen;
g) 4 Wasserfälle (Spritzbach, Milchbach etc.) hinter Balmenegg;
h) Balmenwald und Butzliseeli;
i) Brunnibachfall (Stäuber);
20 Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006 (AB vom
30. Juni 2006).
21 Aufgehoben durch RRB vom 13. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006 (AB vom 30. Juni 2006).
22 Aufgehoben durch RRB vom 13. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006 (AB vom 30. Juni 2006). 7
k) Stäfelibachfall;
l) Erzlagerstätten und alte Bergwerksstätten in Stüben am Bristenstock;
m) Alte Erzgruben am Schwarz-Stöckli im Windgällengebiet;
n) ... 23 ;
o) Bristenseeli unter dem Bristenfirn;
p) Spillauisee im hinteren Etzlital;
q) Staldenfall am Eingang ins Etzlital;
r) Doppelstämmige Edelkastanie im Hinter-Ried, Riedmatt.
Artikel 11 b) Kulturobjekte
Die nachstehenden Kulturobjekte und Profanbauten werden unter Schutz gestellt:
a) Haus Walker, HB 544/545, Hinterried, Riedmatt;
b) Haus Peter Walker, HB 53/399, Hinterried, Bitzi;
c) Haus «Untere Gand», HB 169, Hinterried;
d) Folgende Gebäude im Vorder-Ried: Kapelle St. Eligius; Haus Jauch, HB 393/784, nördlich Kapelle; Haus A. Walker, bei der Kapelle, HB 408;
e) Alter Gotthardweg im Ried von Amsteg bis Riedmatt inklusive Lawinen - schutzloch an der Bristlaui;
f) Kapelle St. Anton, Vorderbristen;
g) Haus Furger, HB 615, Vorderbristen; inklusive Speicher in der Hausmatt;
h) Haus «alte Post», HB 250, Bristen;
i) Pfarrkirche Bristen, HB 842;
k) Schmelzofen in Obermatt, HB 1203, Bristen;
l) Folgende Gebäude im Wiler Frentschenberg: Kapelle St. Josef, HB 892, Haus Gnos, HB 246/249;
m) SAC-Hotel Balmenegg, HB 23;
n) Allmeinigärten in der Lägni;
o) Kapelle am Riedweg «Röstichappeli»;
p) Haus «Obere Gand», HB 170;
q) Speicher im Bränd, Ried, HB 64.
23 Aufgehoben durch RRB vom 13. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006 (AB vom 30. Juni 2006).
8
Artikel 11a 24 c) Schutzgewässer
Die nachstehenden Fliessgewässer werden unter Schutz gestellt:
a) Chärstelenbach oberhalb Lägni;
b) Fellibach oberhalb Bocktalstegli 1 180 m ü.M. (Oberlauf).
Artikel 12 Schutzbestimmung
1 Die Objekte gemäss Artikel 10 und 11 sind gegen verbotene Beeinträchti - gungen nach Artikel 6 der Verordnung betreffend Natur- und Heimatschutz geschützt. Die Nutzung der Objekte im bisherigen Rahmen sowie die wohl - erworbenen Rechte bleiben gewährleistet.
2 Massnahmen und Veränderungen an und in diesen Objekten sowie in unmittelbarer Umgebung dieser Objekte sind nur mit Genehmigung der zuständigen Direktion 25 gestattet.
Artikel 12a 26 Schutzbestimmung für Fliessgewässer
1 Die Objekte gemäss Artikel 11a sind mindestens für 80 Jahre ungeschmä - lert zu erhalten.
2 Insbesondere ist es verboten:
a) die Schutzgewässer zur Energieerzeugung zu nutzen;
b) Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen.
3 Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z. B. Brücken oder Furten).
4 Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb) können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.
5 Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.
24 Eingefügt durch RRB vom 30. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2014 (AB vom 17. Oktober 2014).
25 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
26 Eingefügt durch RRB vom 30. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2014 (AB vom 17. Oktober 2014). 9
6. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen 27
Artikel 13 28 Strafen
1 Wer die Vorschriften der Artikel 3 bis 5, 7, 8, 9b, 9c und 12 verletzt, wird mit Busse bis Fr. 5 000.– bestraft.
2 Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten der verurteilten Person wieder - herzustellen.
Artikel 14 29 Vollzug
1 Die zuständige Direktion 30 vollzieht dieses Reglement sowie die darin enthaltenen Schutzverfügungen.
2 Die Aufsichtsbehörden gemäss Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
3 Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1, es erfordern, kann die zuständige Direktion 31 unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten.
Artikel 15 Inkrafttreten
Dieses Reglement und die darin enthaltenen Schutzverfügungen treten am
1. Mai 1986 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Josef Brücker Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhänge: – Plan I – Plan II – Plan III
27 Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006 (AB vom
30. Juni 2006).
28 Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006 (AB vom
30. Juni 2006).
29 Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006 (AB vom
30. Juni 2006).
30 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
31 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10
– Plan IV – Plan V 11
Anhang I Plan I
12
Anhang II Plan II 13
Anhang III Plan III
14
Anhang IV Plan IV 15
Anhang V Plan V
16
Feedback