Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Be... (510.211)
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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten vom 31. Oktober 2013 (Stand 1. April 2014) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren gestützt auf die Artikel 15 bis 21 des Konkordats über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizei konkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009 1 ) was folgt: 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Gegenstand der Vereinbarung 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Zusammenarbeit im Bereiche der kantonsüberschreitenden polizeilichen Begleitung von Ausnahmetrans porten auf Autobahnen und Autostrassen und den bezeichneten Zusatz strecken in der Zentralschweiz. 2 Sie regelt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten und die Grundlagen für die Berechnung und Rechnungsstellung der Gebühren. 3 Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind alle kantonsinternen Aus nahmetransporte.

Art. 2

Vereinbarungspartner 1 Vereinbarungspartner sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug. 2 Weitere Kantone können gemäss Artikel 33 des Polizeikonkordates Zen tralschweiz der Vereinbarung beitreten. 1) GDB 510.2 OGS 2014, 7

Art. 3

Grundsätze 1 Die Vereinbarungspartner übertragen dem Kanton Uri die Koordination und Organisation der kantonsüberschreitenden polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten auf Autobahnen und Autostrassen und den be zeichneten Zusatzstrecken in der Zentralschweiz. 2 Der Kanton Uri führt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetranspor ten gemäss Artikel 3 Absatz 1 auf dem Hoheitsgebiet aller Vereinbarungs partner aus, sofern diese nicht durch einen anderen Vereinbarungspart ner durchgeführt werden. 3 Jeder Vereinbarungspartner bezeichnet gegenüber dem Kanton Uri jene Haupt- oder Nebenstrassen (Zusatzstrecken), die von den Vereinba rungspartnern zum Bringen und Abholen der Ausnahmetransporte aus serhalb der Autobahnen und Autostrassen zu befahren sind. 2. ORGANISATION

Art. 4

Anmeldung und Organisation 1 Alle Begehren um kantonsüberschreitende polizeiliche Begleitungen von Ausnahmetransporten auf den Autobahnen, Autostrassen und den be zeichneten Zusatzstrecken der Zentralschweiz sind beim Kanton Uri ein zureichen. 2 Der Kanton Uri koordiniert und organisiert die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten für alle Vereinbarungspartner nach Massgabe der Sonderbewilligungen. 3 Die Vereinbarungspartner bezeichnen geeignete Plätze, auf denen eine Übergabe der Ausnahmetransporte erfolgen kann, und geben diese dem Kanton Uri bekannt.

Art. 5

Durchführung 1 Die Vereinbarungspartner, die nach Absprache mit dem Kanton Uri die Transportbegleitung zugewiesen erhalten, führen die polizeiliche Beglei tung von Ausnahmetransporten mit ihren Polizeiorganen oder dafür aus gebildeten Sicherheitsassistenten durch. 2 Gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 des Polizeikonkordats Zentralschweiz können Aufgaben im Zusammenhang mit der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten unter polizeilicher Führung an private oder öffent lichrechtliche Dritte übertragen werden. 2
3. FINANZIELLES

Art. 6

Grundsätze 1 Für die Ermittlung der Kosten und für die Grundsätze der Abgeltungen sind die Artikel 21 und 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung für die inter kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV) 2 ) anwendbar.

Art. 7

Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen 1 Basis für die Festlegung der Gebühren bilden transparente und nach vollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.

Art. 8

Festsetzung der Gebühren und Rechnungstellung an Trans portunternehmungen 1 Massgebend für die Festlegung der Höhe der Gebühren ist für alle Ver einbarungspartner die Tarifordnung, die im Anhang 3 ) enthalten und Be standteil dieser Vereinbarung ist. 1. Pauschale Koordinations- und Administrationsgebühr Fr. 160.– 2.1 Pauschale Begleitgebühr für die erste Stunde (betrifft nur Begleitkilo meter) Fr. 160.– 2.2 Begleitgebühr für weitere, angebrochene Stunden bis 30 Minuten die Hälfte; darüber hinaus die volle Gebühr 3. Pauschale Gebühr für Zusatzpatrouille (inkl. Fahrzeugeinsatz) Fr. 100.– 4. Fahrzeugeinsatz pro Personenwagen und Begleitkilometer Fr. 7.– 2 Der Kanton Uri stellt den Transportunternehmungen periodisch eine Sammelrechnung für die gesamte koordinierte polizeiliche Begleitung aus.

Art. 9

Abrechnungswesen 1 Die Gebühren gehen abzüglich der Koordinations- und Administrations gebühr an die Vereinbarungspartner, die den Transport begleitet haben. 2) GDB 174.2 3) Die Tarifordnung über die Gebühren zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zu sammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten im Anhang zur Vereinbarung wird aus technischen Gründen in Art. 8 Abs. 1 des Vereinbarungstextes angeführt 3
2 Der Kanton Uri rechnet mit den Vereinbarungspartnern halbjährlich ab.

Art. 10

Weitere gegenseitige Entschädigungen 1 Die Vereinbarungspartner verzichten gegenseitig auf eine Rechnungs stellung für weitere Aufwendungen im Rahmen der Umsetzung dieser Vereinbarung. 4. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 11

Jährliche Berichterstattung 1 Der Kanton Uri erstattet den Vereinbarungspartnern im Sinne von Artikel 21 des Polizeikonkordats Zentralschweiz jährlich Bericht. 2 Die Berichterstattung hat sich insbesondere zu befassen mit: a. der Anzahl der begleiteten Ausnahmetransporte; b. der Bewertung der begleiteten Ausnahmetransporte nach Aufwand und Nutzen für die Vereinbarungspartner sowie für die Transportun ternehmen; c. besonderen Vorkommnissen; d. den Schlussfolgerungen.

Art. 12

Streitbeilegung 1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungspartnern sind einvernehmlich zu regeln. 2 Kommt keine Einigung zustande, steht den Beteiligten das Streitbeile gungsverfahren nach Artikel 45 des Polizeikonkordats Zentralschweiz zur Verfügung.

Art. 13

Dauer 1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 2 Scheidet ein Partner aus der Vereinbarung aus, entscheiden die übrigen Partner einvernehmlich über die Weiterführung der Vereinbarung auf der neuen Ausgangslage. 4

Art. 14

Kündigung 1 Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Einhal tung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 15

Änderung der Vereinbarung 1 Jeder Vereinbarungspartner kann Verhandlungen über die Änderung der Vereinbarung beantragen. 2 Die Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Vereinba rungspartner.

Art. 16

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt nach der Unterzeichnung durch alle Vereinba rungspartner am 1. April 2014 in Kraft. 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.10.2013 01.04.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 7 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 31.10.2013 01.04.2014 Erstfassung OGS 2014, 7 7
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